Beamtenrechtliche Konsequenzen - Fehlverhalten

Hallo,

Beamte unterstehen einem gewissen Verhaltenskodexes, der Vorbildcharakter für die Gesellschaft beinhaltet.
Haben auch folgende Punkte Konsequenzen (Lehrer Niedersachsen A13):

  1. Fehlverhalten in Zuge eines Insolvenzverfahrens
  2. Verweigerung von Unterhaltszahlungen
  3. Rückdatierung einer Sicherungsübereignung?

Wenn Konsequenzen, welche?
Danke!
Gruß
Heinrich

Haben auch folgende Punkte Konsequenzen (Lehrer Niedersachsen A13):

  1. Fehlverhalten in Zuge eines Insolvenzverfahrens
  2. Verweigerung von Unterhaltszahlungen
  3. Rückdatierung einer Sicherungsübereignung?

Wenn Konsequenzen, welche?

Hallo,

man müsste Näheres zu dem Verhalten wissen. Aber grundsätzlich gilt, dass Beamte sich so zu verhalten haben, dass sie ihrem Amt keinen Ansehensverlust einbringen. Das könnte ein Dienstvergehen darstellen, das mit Verweis, Geldbusse, Gehaltskürzung, Herabstufung, Entlassung verbunden wäre.

Gruss

Iru

Na, ist ja ne nette Liste
fällt aber wohl alles in den privaten Lebensbereich des Beamten und solange das keine Auswirkungen auf seine Tätigkeit hat, passiert da gar nichts.
Wäre ja auch noch schöner, wenn ein Beamter immer brav alle Gesetze einhalten würde/könnte/täte (z.B mal zu schnell fahren oder so) und dann immer gleich im dienst gemaßregelt werden würde.
Außerdem könntest du dir die Frage auch mit einem Blick in die entsprechende Disziplinarordnung deines Landes auch zusammenholen.
Da steht das mit dem außerdienstlich im übrigen auch drin.
Gruß Tom, Beamter

Hallo Tom,

wegen einer Kleinigkeit wirds wahrscheinlich kein Disziplinarverfahren geben.
Theoretisch ist das aber durchaus möglich, da die Verpflichtung zum Verhalten, das dem Ansehen des Beamtentums und dem Vertrauen in das selbige gerecht wird, sich auch auf das außerdienstliche Verhalten erstreckt.
Z.B. kam es schon vor, dass eine Finanzbeamtin entlassen wurde, weil sie in ihrer eigenen Steuererklärung ein Buch im Wert von wenigen € fälschlich als Fachbuch angegeben hatte.
Natürlich wiegt so ein Vergehen, das noch irgendwie Bezug zum Beruf hat, meist schwerer als irgendein anderes, und ein Dienstvergehen ist nochmal was anderes, aber ausschließen kann man hier nichts.

Gruß,
Markus

Na, ist ja ne nette Liste
fällt aber wohl alles in den privaten Lebensbereich des
Beamten und solange das keine Auswirkungen auf seine Tätigkeit
hat, passiert da gar nichts.

Falsch, ganz falsch. Denn auch Handeln, das „Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise beeinträchtigt“, kann ein Dienstvergehen darstellen. Und so, wie ich den UP lese, sind da durchaus auch strafrechtlich relevante Fakten drin enthalten.

Wäre ja auch noch schöner, wenn ein Beamter immer brav alle
Gesetze einhalten würde/könnte/täte (z.B mal zu schnell
fahren oder so) und dann immer gleich im dienst gemaßregelt
werden würde.

Nicht bei allen Gesetzesübertretungen, aber bei einigen vielen schon.

Außerdem könntest du dir die Frage auch mit einem Blick in die
entsprechende Disziplinarordnung deines Landes auch
zusammenholen.
Da steht das mit dem außerdienstlich im übrigen auch drin.

Das steht nicht in der Diszplinarordnung oder dem Disziplinargesetz, das steht im Beamtengesetz (und für alle gültig das BRRG, hier § 45 BRRG ff)

Gruß Tom, Beamter

Gruss

Iru, auch Beamter (was auch immer die Nennung des Berufes bedeuten soll :-/, die Glaubwürdigkeit erhöht es gewiss nicht)

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Hallo,

und für alle gültig das BRRG, hier § 45 BRRG ff)

bzw. seit 1. April 2009 im §47 BeamtStG.

Gruß,
Markus

Ups…

danke, ich hab immer noch die alte Form, da ist der §45 noch drin. Der §47 BeamtStG sagt aber ungefähr das Gleiche wie früher der § 45 BRRG

Gruss

Iru