War nicht mal ein Jahr als Mitinhaber in einer GbR. Aus persönlichen Gründen trat ich dann aus (einstimmiger Beschluß aller Gesellschafter vorhanden), die GbR besteht mit den alten (2) Inhabern weiter. Könnte nun das Finanzamt aus eventuellen Schulden (vielleicht Vorsteuer etc.) noch an mich herantreten oder gar rechtliche Schritte einleiten? Wie sieht das aus bei Forderungen von Lieferanten?
Danke schon mal!
Eine GbR eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf keines Vertrages oder ähnlichen. Allerdings wenn sich die Zusammensetzung ändert, muss nach meinem Wissenstand die GbR neu firmieren, dh neu gründen.
Almut
Eine GbR eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf keines
Vertrages oder ähnlichen. Allerdings wenn sich die
Zusammensetzung ändert, muss nach meinem Wissenstand die GbR
neu firmieren, dh neu gründen.
Almut
hi almut,
firmieren kann eine GbR nicht, weil „firma“ ist ein begriff aus dem HGB. die gesetzliche regelung sieht das schon so vor, dispositv haben die gesellschafter aber was anderes vereinbart.
sicherlich kommt eine haftung für dich in betracht (ggü. jedermann)
n. § 736 BGB gelten die haftungsbegrenzungen der personenhandelsgesellschaften bei austritt auch für die GbR!
deswegen blick ins HGB:
§ 160 Haftungszeit nach Ausscheiden eines Gesellschafters
das trifft doch, oder?
„§ 160 Haftungszeit nach Ausscheiden eines Gesellschafters
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlaß eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.“
und noch fragen?
gruss
der showbee
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nachtrag
hi nochmals,
gilt natuerlich nur, wenn im gesellschaftsvertrag nichts schlechteres steht - die frist noch verlängert wurde …
gruss
showbee