Hi,
man hört ja oft davon dass jemand wegen „schwerer Kindheit“ zu
einer
geringeren Strafe verurteilt wird.
Falls(!) dies stimmt, was ist dann der Gedankengang dahinter?
nein, das stimmt so nicht.
Es gibt mehrere Aspekte, die die Strafhöhe beeinflussen (bzw. die eine Handlung erst zu einer strafwürdigen machen):
Zunächst muß die Handlung mit Strafe bedroht sein (das leuchtet noch jedem ein).
Dann muß sie rechtswidrig sein (klassischer Fall ist die Notwehr: die Handlung an sich ist mit Strafe bedroht, da aber eine Notwehrsituation vorlag, war sie nicht rechtswidrig, ergo keine Bestrafung).
Der dritte Aspekt ist die persönliche Schuld bzw. die Vorwerfbarkeit der Handlung. Das ist es auch, was hinter dem blöden Gerede von der „schweren Kindheit“ steckt. Eine Strafe darf nur dann verhängt werden, wenn die Handlung dem Täter auch vorgeworfen werden kann.
Einfaches Beispiel: ein Kleinkind tötet mit der Pistole der Eltern einen Menschen. Da das Kind überhaupt nicht wußte was es da macht, darf man es auch nicht bestrafen (der Gesetzgeber geht übrigens pauschal davon aus, daß man Kindern, also Menschen bis 14, ihre Taten überhaupt nicht vorwerfen kann).
Oder Menschen mit Tourette-Syndrom (ein Symptom sind die für den Betroffenen unkontrollierbaren Tics, bei denen manchmal üble Kraftausdrücke oder Beleidigungen ausgestoßen werden): Da der Mensch das Ausstoßen der Beleidigungen nicht kontrollieren kann, darf er dafür auch nicht bestraft werden.
Wenn nun die „schwere Kindheit“ zu einer psychischen Störung geführt hat, kann die Schuldfähigkeit des Angeklagten ebenfalls reduziert oder sogar aufgehoben sein. Der Grund für die reduzierte Strafe ist aber nicht die „schwere Kindheit“, sondern daß sie zu einer Erkrankung geführt hat und daß die Tat dem Täter deswegen nicht oder nur bedingt vorgeworfen werden kann.
Ich finde es immer wieder bedauerlich, wenn ein Laie, ob nun Journalist oder Stammtischbruder, glaubt, er könne besser beurteilen ob eine Strafreduzierung gerechtfertigt ist als es die Fachleute können, die sich intensiv mit dem Fall beschäftigt haben.
Thema B ist aber, in wie weit man die Gesellschaft schützen kann und muß. Dies sollte meiner Meinung nach bei der Straffindung keine Rolle spielen. Hierfür muß man sich andere Instrumente überlegen (die es ja auch gibt, z.B. die Einweisung in geschlossene Einrichtungen). Bei diesem Thema sehe ich auch noch Optimierungsbedarf.
Gruß Stefan