Liebe Forumfreunde,
wenn Ausländer aus bestimmten Staaten (nicht EU) hier studieren möchten, benötigen sie ein Besuchervisum. Um dieses Visum auszustellen, verlangt die Ausländerbehörde eine sog. Verpflichtungserklärung von einem Dritten. Das ist so eine Art Bürgschaft.
( http://www.idns.de/servlet/bsew.idns.servlets.Dienst… )
Wenn ich solche Erklärung abgebe, muß ich bei der Behörde Verdienst nachweisen etc. Aber für welche Kosten kann man mich im Ernstfall heranziehen - außer Wohn und Studienkosten? Wenn der Studiosus einen Unfall baut, seine Wohnung abbrennt, er vielleicht straffällig wird?? Wo liegt die Grenze?
Immerhin ist bei Abgabe der Erklärung ja kein Notar zugegen und somit ist es keine Bürgschaft ???
Verkaufe ioch mich mit Haut und Haar???
Mit dieser Erklärung verpflichtet man sich für die Unterkunft und Versorgung des Gastes zu sorgen. Probleme dürfte es bei Straftaten des Gastes geben. Unangenehm würde es für den Einladenden wenn der Gast sich weigert die Bundesrepublik Deutschland wieder zu verlassen. Im diesem Falle müßte der Einladende z. B. auch die Kosten der Abschiebehaft übernehmen und die sind nicht unerheblich.
Im Prinzip kommst Du für alle Kosten auf die der Besucher jemals verursachen kann:
„Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchervisum vermittelt das Ausländergesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muß nachweisen, daß sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 82 ff. AuslG sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur „Rückkehrbereitschaft“ und „Rückkehrmöglichkeit“ des Reisenden eine positive Prognose abgeben.“
Also unbedingt dafür sorgen dass derjenige Kranken- und Haftpflichtversichert ist und auch wirklich nicht dableiben muss.
Ausserdem solltest Du Dich frühzeitig um die Einladung und Visabesorgung kümmern. Wir hatten mal Besuch aus Indonesien. Die Arme musste dreimal von Jogyakarta nach Jakarta zur deutschen Botschaft reisen bis sie endlich den blöden Stempel im Pass hatte.
Seit diesem Erlebnis beschwere ich mich niemals mehr über die bescheuerten Einreisevorschriften anderer Staaten.