Wesentlicher Unterschied zwischen VOB & BGB mit §

Guten Tag,

ich suche drei bis vier wesentliche Unterschiede zwischen VOB und BGB.

Ich hab auch schon einen Anfang.

Zahlungsfristen:
VOB/B§ 16 Abschlagszahlungen fällig nach 18 Werktagen
BGB §641 eine Vergütung ist direkt zu entrichten

Gewährleistungsfristen:
VOB/B § 13 4 Jahre
BGB § 633-638 5 Jahre

Abnhame:
VOB/B § 12 und § 13
BGB § 640

Ich hab bei Abnhme nun die Frage :„Was ist hier speziell der Unterschied?“ ich hab dass ganze jetzt schon dreimal gelesen :smile: und komm nicht drauf und ganz allgemein, gibt es noch einen wesentlichen unterschied. Sind die anderen Unterschiede alle richtig?

Danke schonmal für eure Mühe
Liebe Grüße Matthias

Hallo,

ich suche drei bis vier wesentliche Unterschiede zwischen VOB
und BGB.

Erst einmal zu Punkt vier:

Gefahrtragung: §7 VOB bzw. § 644 BGB.

VOB:
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5
BGB:
Der Auftragnehmer trägt diese Gefahren bis zur Abnahme ohne irgendwelche Ansprüche.

Ich hab auch schon einen Anfang.

:smile:, schon ordentlich viel, sag ich mal.

Zahlungsfristen:
VOB/B§ 16 Abschlagszahlungen fällig nach 18 Werktagen

nach Zugang der prüfbaren Rechnung. Für nachgewiesenen Baufortschritt.
Schlusszahlung spätestens 2 Monate.

Unterschiede BGB:

BGB §641 eine Vergütung ist direkt zu entrichten

= sofort fällig für in sich geschlossene Teilleistungen.

Gewährleistungsfristen:
VOB/B § 13 4 Jahre
BGB § 633-638 5 Jahre

Grundsätzlich richtig, es gäbe noch Details.

Abnahme:
VOB/B § 12 und § 13

Nur § 12. § 13 betrifft Gewährleistung.

BGB § 640
Ich hab bei Abnahme nun die Frage :„Was ist hier speziell der
Unterschied?“

Förmliche Abnahme (http://de.wikipedia.org/wiki/Bauabnahme#F.C3.B6rmlic…):
BGB: Grundsätzlich nicht erforderlich, es genügt Fertigstellungsmitteilung mit angemessener Fristsetzung zur Abnahme durch Auftraggeber, nach Verstreichen der Frist gilt das Werk als abgenommen.
VOB: Förmliche Abnahme kann auf Verlangen einer Partei verlangt werden.
Des weiteren:
Abnahme ist erfolgt 6 Werktage nach Beginn der Benutzung durch Auftraggeber.
Abnahme ist erfolgt 12 Werktage nach Ablauf der Fertigstellungsmitteilung.

Grüße
Tommy

Hi Tommy,

danke für deine schnelle Antwort, so kurz und bündig und trotzdem genau erklärt. Echt klasse danke nochmal :smile: Ich hoffe ich kann mich mal revangieren :smile:

ganz liebe Grüße Matthias und noch ein schönes Rest - Wochenende

Hallo,

Ich hoffe ich kann mich mal revangieren :smile:

Gerne :smile:
Nach welcher DIN rechnet ihr (aus dem Stuckateur-Handwerk) die Leistungen eigentlich ab?
183…?

Hab morgen einen Stuckateur im Haus.

Grüße
Tommy

Hi,

für uns sind nur drei Stück relevant :smile:

  • 18340 Trockenbau
  • 18345 WDVS
  • 18350 Putz und Stuck

was grigste denn gemacht :smile:

Gruß Matthias

Hi auch,

was grigste denn gemacht :smile:

Nüscht, hatten heute ein VOB-Seminar. Von einem Praktiker deines Fachgebiets. Unter anderem Abrechnung, allerdings mehr Trockenbau. War wie immer interessant, man lernt immer wieder dazu. Neue VOB 2009.

Und mich hat der Unterschied zwischen 18340 und 18350 interessiert.

Grüße
Tommy

Hi, :smile:

hast du schon gehört, dass die VOB abgeschafft werden soll?

meiner Meinung ne sehr un überlegte entscheidung. Bin mal gespannt was uns dann erwarten wird.
Sie sagen, die VOB wäre nicht mehr Zeitgemäß :frowning:
Warum bringen sie dann noch ne 2009er Version raus? :frowning:
Was sagst du dazu?
Was bist du eigentlich von Beruf, wenn ich mal fragen darf? :smile:

Liebe Grüße Matthias

Hi,

hast du schon gehört, dass die VOB abgeschafft werden soll?

Nein, wo hast du die Info her? Unabhängig davon, wird m.E. auch nicht so werden, außer EU drängt.

meiner Meinung ne sehr unüberlegte Entscheidung. Bin mal
gespannt was uns dann erwarten wird.

Die VOB sollte nur zwischen Unternehmen und gegenüber nicht-privaten Auftraggebern gestattet sein. Sie ist sehr spezifisch, insbesondere hinsichtlich Abrechnung. Sie bevorzugt Profis, ein Privater hat keine Chance, wenn man sich nur ein wenig auskennt. Sie ist eigentlich nur für öffentliche AG gedacht (die haben eh die schlechteren Profis :smile:
Sie ist eine AGB, und dem BGB eh untergestellt.

Andererseits, BGB ist für die Baupraxis absolut untauglich. Einseitig nachteilig für die ausführenden Unternehmen. Und es kommt sehr häufig zu Rechtsstreiten, mit Richtern, die sich letztendlich auf die Bewertung zitierter (BGH-)Urteile der beteiligten Anwälte zurückziehen (das war jetzt etwas grob gefasst).

Sie sagen, die VOB wäre nicht mehr Zeitgemäß :frowning:
Warum bringen sie dann noch ne 2009er Version raus? :frowning:

Sie vereinheitlicht Teil C in einigen Bereichen unter den verschiedenen Gewerken (vielleicht auch mehr, sie ist ja noch nicht da und Kommentare auch nicht. Details sind nicht so wichtig, da kann ich abwarten).

Was bist du eigentlich von Beruf, wenn ich mal fragen darf?

Verantwortlich für eine Niederlassung eines mittelständischen Unternehmens, welches zwei absolut verschiedene Gewerke bedient und umsetzt.
Verantwortlich für die Abwicklung von Aufträgen, hinsichtlich Zahlen und Einhaltung der Verträge.

Grüße
Tommy

Hi,

wo hast du die Info her? Unabhängig davon, wird m.E. auch nicht so
werden, außer EU drängt.

wir bekamen in der Schuler letztens aus einem Buch eine Seite kopiert da stand dass alles drin (weiß aber leider nicht wie das Buch heißt). Grob steht drin, dass sich die Bunderegierung gezwungen fühlt die VOB durch ein anderes zeitgemäßeres Gesetzbuch zu ersetzen.

Was uns da wohl erwarten wird :frowning:

Aber nochmal ein großes dankeschön :smile:

Liebe Grüße Matthias