Vorladung wegen Beleidigung

Hallo angenommen jemand hat eine Vorladung zur Anhörung wegen Beleidigung bekommen.

Warum bekommt man keine telefonische Auskunft um was geht und wer der Ankläger ist ?

Wie sollte man sich bei der Anhörung verhalten ?

Danke

Zuerst einmal müssen wir Deine Situation klären:

Bist du als Zeuge geladen oder als Angeklagter?

Als Zeuge musst Du die Wahrheit sagen und kannst dafür bestraft werden falls Du dies nicht tust. Warten bis Du aufgerufen wirst, höflich sein, direkte Antworten geben. Ich habe gesehen, dass… Ich habe gehört, dass…(tatsächliches hören keine Gerüchte). Kurze einfache Sätze. Vollständige Antworten, nichts verschweigen nach dem Motto, hä? danach haben sie doch gar nicht gefragt.

Wenn Du weißt worum es geht mach Dir ggf. ein paar Notizen was wann und in welcher Reihenfolge passiert ist damit Du nichts vergisst.

Als Angeklagter solltest Du eine Kopie der Anklageschrift bekommen haben und müßtest wissen worum es geht.

Als Zeuge musst Du die Wahrheit sagen und kannst dafür
bestraft werden falls Du dies nicht tust.

Nö. Als Zeuge ist er nicht einmal verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten. Leistet er aber, darf er der Polizei selbstverständlich ungestraft das Blaue vom Himmel herablügen - solange er dadurch keine anderen Straftatbestände (falsche Verdächtigung, Strafvereitelung) erfüllt.

Gruß

Hallo

Hallo angenommen jemand hat eine Vorladung zur Anhörung wegen Beleidigung bekommen.

Wo, bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft oder gar bei Gericht? Übrigens nennt man das „Vernehmung“.

Warum bekommt man keine telefonische Auskunft um was geht und wer der Ankläger ist ?

Weil da jeder anrufen könnte. Und der Ankläger ist der Staatsanwalt, denn er schreibt die Anklage.

Wie sollte man sich bei der Anhörung verhalten?

Kann aus der Ferne nicht beurteilt werden zumal es nicht klar ist, ob es sich hier um die Zeugen- oder Beschuldigtenvernehmung handelt.

Gruss

Iru

Hallo,

Anhörung wegen Beleidigung bekommen.

Übrigens nennt man das „Vernehmung“.

zumal es nicht klar ist, ob es sich hier um die Zeugen- oder
Beschuldigtenvernehmung handelt.

Es haben auch schon Leute eine Vorladung zu einer „Anhörung als Betroffener“ bekommen, obwohl es dann eine „Vernehmung als Zeuge“ war.
Anscheinend sind die entsprechenden Schreiben da nicht immer sehr aussagekräftig.

Gruß,
Markus

Es haben auch schon Leute eine Vorladung zu einer „Anhörung als Betroffener“ bekommen, obwohl es dann eine „Vernehmung als Zeuge“ war.

wie z.b. bei Personen im Kindesalter.

Gruss

Iru

*ggg* im o. g. Fall war das Kind 33 …
:wink:

In welchem Land gilt denn der Unsinn, den Du da verzapfst?

In welchem Land gilt denn der Unsinn, den Du da verzapfst?

Kannst du ausführen, welche Aussagen in meinem Posting du aus welchem Grunde als Unsinn bezeichnest?

Gruß

Hallo,

du hast wohl Beschuldigten und Zeugen verwechselt.

§ 57 StPO gilt auch für polizeiliche Vernehmungen.

http://dejure.org/gesetze/StPO/57.html

Insofern darf der Zeuge auch vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht lügen.

Dass er ggf. bei einer rein polizeilichen Vernehmung kein Aussagedelikt wie uneidliche Falschaussage oder Meineid begehen kann und dass die Falschaussage dann höchstens wegen falscher Verdächtigung, Begünstigung oder Strafvereitelung strafbar sein kann, ändert ja nichts an der Rechtswidrigkeit der Lüge.

VG
EK

du hast wohl Beschuldigten und Zeugen verwechselt.

Nein, ich bezog mich schon auf die Pflichten des Zeugen.

§ 57 StPO gilt auch für polizeiliche Vernehmungen.

Aus dem lese ich aber keine allgemeine Pflicht des Vernommenen, in einer polizeilichen Vernehmung die Wahrheit zu sagen. Auch kommt die uneidliche Falschaussage bei einer polizeilichen Vernehmung nicht in Frage.

die Falschaussage dann höchstens wegen
falscher Verdächtigung, Begünstigung oder Strafvereitelung
strafbar sein kann, ändert ja nichts an der Rechtswidrigkeit
der Lüge.

Mit Ausnahme der Begünstigung hatte ich diese Punkte bereits genannt. Woraus ergibt sich aber die allgemeine Rechtswidrigkeit der Lüge in der polizeilichen Vernehmung?

Gruß

Wenn deine Aussagen sich wirklich nur auf die polizeiliche Vernehmung bezogen, hast du m.E. vollkommen Recht.

Hallo,

Kontrollüberlegung: Warum sollte jemand zur Wahrheit zu ermahnen sein, obwohl er nicht zur Wahrheit verpflichtet ist?

Die Wahrheitspflicht ergibt sich also durch Auslegung.

VG
EK

Hallo Levay,

da liegst du mE diesmal falsch.

Nach § 163 III StPO gilt § 57 auch für die polizeiliche Vernehmung.

http://dejure.org/gesetze/StPO/163.html

Im Kommentar dazu heißt es:

D. Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Polizei (Abs 3)

Der durch das 2. OpferrechtsreformG mit Wirkung vom 1.10.2009 (BGBl I 2280) eingefügte Abs 3 (s dazu auch § 163a StPO Rn 4) bestimmt, dass bei polizeilichen Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen folgende Regelungen entsprechend gelten:

Wahrheitspflicht des Zeugen nach § 57 S 1 StPO,

Belehrungspflichten gemäß § 52 Abs 3 StPO (nach S 4 auch im Fall einer körperlichen Untersuchung nach § 81c Abs 3 S 1 und S 2 StPO) und § 55 Abs 2 StPO,

Einzelvernehmung und Gegenüberstellung (§ 58 StPO),

Videovernehmung (§ 58a StPO),

Ausgestaltung der Fragen zur Person (§ 68 StPO) und zur Sache (§ 68a StPO, § 69 StPO und damit über § 69 Abs 3 StPO auch § 136a StPO).

Eine Pflicht zum Erscheinen bei polizeilichen Vernehmungen besteht für Zeugen und Sachverständige – anders als bei staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen (s § 161a StPO Rn 5) – nicht.

VG
EK

Ich muss mich entschuldigen:

Ich habe eine Vernehmeung auf einem Polizeirevier(worum es hier anscheinend geht) mit einer Aussage vor einem Gericht verwechselt. Meine Beschreibung bezieht sich auf letzteres.