Beweispflicht bei Ordnungswidrigkeiten

Hallo liebe Experten

reicht es aus wenn in einem Bußgeldbescheid die Beweismittel nur aufgelistet werden, oder muss dem Beschuldigtem die Tat auch nachgewiesen werden?

Anders gefragt: Reicht es für eine „Verurteilung“ im OWI-Verfahren aus, das die Beweismittel irgendwo auf der Behörde liegen, oder muss dem Beschuldigtem auf Verlangen stichhaltig bewiesen werden, das er die Tat begannen hat?

Gruß

Hi,

die Bußgeldstelle führt auf dem Anhörungsbogen und auf dem Bußgeldbeieid die Beweise auf. Normal sind das der Zeuge und das Messverfahren. Sagt damit, wir können beweisen das der im Bußgeldbescheid stehende auch der Betroffene ist, der auch die Qwi begangen hat.

Der Betroffene kann sich in der Anhörung dazu äußern oder auch nicht. Kann auch die Tat abstreiten, auf der Bußgeldstelle manchmal die Beweise ansehen, oder einen Anwalt beauftragen sich die Beweise anzusehen.

Also beweist doch die Bußgeldstelle die Owi. Nur muss sich der Betroffene selbst darum kümmern wenn er die Beweise sehen will. Nachgetragen werden die Beweise nicht.

Sollte der Betroffene der Ansicht sein die Beweise reichen nicht oder es trifft nicht zu, dann hat er die Möglichkeit gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Dann entscheidet ein Richter, wenn es sein muss über Gutachten wessen Ansicht richtig ist, die der Bußgeldstelle oder des Betroffenen. Der Richter kann auch die Strafe mindern oder erhöhen.

Nochmal zusammenfassend, der Owi wird nur jemand bezichtigt, wenn die Behörde glaubt stichhaltige Beweise zu haben. Die Beweise können eingesehen werden. Was willst Du mehr.

Q-Gruß

Der Betroffene kann sich in der Anhörung dazu äußern oder auch
nicht. Kann auch die Tat abstreiten, auf der Bußgeldstelle
manchmal die Beweise ansehen, oder einen Anwalt beauftragen
sich die Beweise anzusehen.

Also beweist doch die Bußgeldstelle die Owi. Nur muss sich der
Betroffene selbst darum kümmern wenn er die Beweise sehen
will. Nachgetragen werden die Beweise nicht.

Sollte der Betroffene der Ansicht sein die Beweise reichen
nicht oder es trifft nicht zu, dann hat er die Möglichkeit
gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Dann
entscheidet ein Richter, wenn es sein muss über Gutachten
wessen Ansicht richtig ist, die der Bußgeldstelle oder des
Betroffenen.

Was ist wenn dem Beschuldigten nicht alle Beweise zur Verfügung gestellt werden (Video wird nicht an Privat herausgegeben). Die Zugesendeten Fotos beweisen den Tatvorwurf nur teilweise.

Bsp: Person wird beschuldigt zum Überholen ausgeschert und dabei den nachfolgenden Verkehr gefährdet zu haben. Video + Zeugaussage als Beweis. Erinnern kann sich der Beschuldigte an die Situation nicht.
Auf Anfrage erhält der Beschuldigte Neben Messprotokoll einige Fotos aus dem Videoband. Alle geschickten Fotos zeigen den Betroffenen jedoch nur in der Mitte einer 3er Kolonne auf der linken Spur einer Autobahn. Sein Hintermann ist ihm sehr nah aufgefahren. Es wird jedoch kein Überholvorgang dokumentiert. Nicht einmal ein Foto gezeigt wo er sich noch auf der rechten Spur befindet.
Auf Rückfrage mit der Bußgeldstelle erhält er als Antwort den Bußgeldbescheid.

Sollte er Einspruch erheben?
Der Betroffene sieht natürlich nicht ein Geld zu zahlen und Punkte zu kassieren für eine OWI die ihm gegenüber nicht bewiesen wurde. Mit einem Einspruch würde er aber quasi behaupten, das die Beweise unvollständig sind. Das zweifelt er aber gar nicht an. Er will ja nur, das sie ihm auc so vollständig vorgelegt werden, dass er die OWI einsieht.

Gruß

Was ist wenn dem Beschuldigten nicht alle Beweise zur
Verfügung gestellt werden (Video wird nicht an Privat
herausgegeben). Die Zugesendeten Fotos beweisen den Tatvorwurf
nur teilweise.

Hi,

im anderen Beitrag wurde dem Betroffenen angeboten die Akten, bzw. das Video auf der Bußgeldstelle anzusehen. Es war dem Betroffenen zu weit. Ein Anwalt kann die Akten ( Video und Papierkram )gegen Kostenersatz anfordern, diese Möglichkeit will der Betroffene auch nicht nutzen.

Das dem Betroffenen nicht die Beweise, so wie er es gerne hätte, nicht vorliegen, liegt am Betroffenen.
Die Bußgeldstellen versenden grundsätzlich keine Akten an Betroffene.

Bsp: Person wird beschuldigt zum Überholen ausgeschert und
dabei den nachfolgenden Verkehr gefährdet zu haben. Video +
Zeugaussage als Beweis. Erinnern kann sich der Beschuldigte an
die Situation nicht.

Dafür ist das Video vorhanden. Da müsste es zu sehen sein. Aber um es zu sehen, muss sich der Betroffene kümmern. Entweder zur Bußgeldstelle fahren oder Anwalt beauftragen. Andere Möglichkeiten gibt es nicht wenn man vor der Verhandlung das Video sehen will. Es liegt an dem Betroffenen was er entscheidet.

Auf Rückfrage mit der Bußgeldstelle erhält er als Antwort den
Bußgeldbescheid.

Was soll sonst kommen? Es kam eine Anhörung zum Vorwurf, er konnte sich nicht entlasten, eben weil er sich nicht gekümmert hat.

Sollte er Einspruch erheben?

Die Entscheidung kann nur der Betroffene treffen, auch mir fehlt das Video um hier was zu sagen.

Der Betroffene sieht natürlich nicht ein Geld zu zahlen und
Punkte zu kassieren für eine OWI die ihm gegenüber nicht
bewiesen wurde.

Nochmal, die Bußgeldstelle ist der Ansicht sie könnte den Verstoß nachweisen. Einfach mal so ins Blaue Bußgeldbescheide verschicken, da würden die Sachbearbeiter schnell selber vor dem Kadi stehen.
Der Betroffene kann nicht behaupten, es seien keine Beweise vorhanden nur weil er sie nicht gesehen hast. Der Betroffene kann die Beweise doch ansehen, er muss…

Mit einem Einspruch würde er aber quasi
behaupten, das die Beweise unvollständig sind. Das zweifelt er
aber gar nicht an. Er will ja nur, das sie ihm auc so
vollständig vorgelegt werden, dass er die OWI einsieht.

Würde er nicht. Er würde nur sagen das er eine andere Sichtweise hat.

Und zum Schluss nochmal, Akteneinsicht nur persönlich auf der Bußgeldstelle oder über Anwalt. Es werden keine Akten an Betroffene herausgegeben.

Q-Gruß