Hallo,
obwohl ich mich beim Thema Gewährleistung recht gut auszukennen meine, bin ich hier doch am zweifeln, ob das geltendem Recht entspricht:
http://www.zoll-auktion.de/auktion/info.php?info=agb…
Da heißt es „Für Sachen, die nach § 1 Abs. 3 a versteigert werden, ist die Gewährleistung gesetzlich ausgeschlossen.“
In § 1 Abs. 3 a heißt es „Über Zoll-Auktion werden bewegliche Sachen öffentlich versteigert, die (entweder) gepfändet, sichergestellt oder beschlagnahmt wurden […]“
Ich denke, das BGB lässt einen derartigen Gewährleistungssauschluss nicht zu. Kann mir jemand sagen, auf welcher Rechtsgrundlage dieser Ausschluss zulässig wäre?
Gruß
S.J.
Kann mir jemand sagen, auf
welcher Rechtsgrundlage dieser Ausschluss zulässig wäre?
Auf einer gesetzlichen. Und genau das wird da ja auch behauptet. Leider habe ich auf die Schnelle nicht herausfinden können, was die Rechtsgrundlage ist. In der ZPO und im ZVG gibt es solche Vorschriften jedenfalls, vgl. hier:
http://dejure.org/gesetze/ZPO/806.html
Man beachte: In den von dir verlinkten Versteigerungsbedingungen findet sich für solche Artikel, für die kein gesetzlicher Gewährleistungsausschluss gilt, ein vertraglicher Ausschluss. Es handelt sich um eine typische (AGB-konforme) Formulierung.
Hallo,
Auf einer gesetzlichen. Und genau das wird da ja auch
behauptet. Leider habe ich auf die Schnelle nicht herausfinden
können, was die Rechtsgrundlage ist. In der ZPO und im ZVG
gibt es solche Vorschriften jedenfalls, vgl. hier:
http://dejure.org/gesetze/ZPO/806.html
Interessant. Da hätte ich ja nie gesucht. Warum steht so etwas nicht im BGB, wo es doch eigentlich hingehört.
Man beachte: In den von dir verlinkten
Versteigerungsbedingungen findet sich für solche Artikel, für
die kein gesetzlicher Gewährleistungsausschluss gilt, ein
vertraglicher Ausschluss. Es handelt sich um eine typische
(AGB-konforme) Formulierung.
Die doch aber im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs gegen § 475 Abs.2 BGB verstoßen dürfte? Da die Sachen ja von Behörden veräußert werden, die doch als Unternehmer im Sinne des BGB gelten und man als Verbraucher kaufen kann, wäre das doch unzulässig. Oder gibt es da irgendwo in irgendeinem Gesetz eine Sonderregelung für Behörden?
Gruß
S.J.
Hallo,
IANAL, aber was ist mit §474 Abs. 1 Satz 2 BGB ?
Cu Rene
Interessant. Da hätte ich ja nie gesucht. Warum steht so etwas
nicht im BGB, wo es doch eigentlich hingehört.
Weil es da eben nicht hingehört. Hier wird kein Kaufvertrag abgeschlossen, und die Eigentumsübertragung erfolgt auch nicht gem. §§ 929 ff. BGB, sondern durch Hoheitsakt. Die Versteigerung gepfändeter Sachen ist geradezu das Gegenteil eines Geschehnisses auf dem Boden der Gleichordnung (also nix Privatrecht und nix BGB).
Man beachte: In den von dir verlinkten
Versteigerungsbedingungen findet sich für solche Artikel, für
die kein gesetzlicher Gewährleistungsausschluss gilt, ein
vertraglicher Ausschluss. Es handelt sich um eine typische
(AGB-konforme) Formulierung.
Die doch aber im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs gegen § 475
Abs.2 BGB verstoßen dürfte?
Ja, und nun musst du mal eruieren, ob das hier ein Verbrauchsgüterkauf ist. Spontan würde ich sagen: nein, denn § 14 BGB spricht ja von der „Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit“.
Oder gibt es da irgendwo in irgendeinem Gesetz
eine Sonderregelung für Behörden?
Wäre mir nicht bekannt, nein.