Vertretenmüssen bei Unmöglichkeit

Hallo,
ich habe hier zwei Schaubilder zum Thema Unmöglichkeit und Vertreten,üssen des Schuldners.

Auf einem Schaubild wird deutlich, dass nur anfängliche U. vom Schuldner zu vertreten ist, nicht aber nicht nachträgliche U.

Nächstes Schaubild besagt:

„Vom Schuldner zu vertretende anfängliche Unmöglichkeit: …
Vom Schuldner nicht zu vertretende anfängliche Unmöglichkeit: Ersatz, Rücktritt…
VOm Schuldner zu vertretende nachträgliche U.:…
Vom Schuldner nicht zu vertretende nachtr. U.: Ersatz Rücktritt“

Was stimmt denn nun?

Zunächst einmal musst du dir klarmachen, was Vertretenmüssen eigentlich bedeutet. (Auch weil du ja sicher Klausuren schreiben wirst in deiner juristischen Ausbildung!) Um es mal nicht so formell auszudrücken: Verschulden bedeutet, dass die fragliche Person „was dafür kann“. Dass sie sich nicht ordentlich verhalten hat. Dass „es“ ihre „Schuld“ ist.

Wenn das klar ist, beantwortet sich deine Frage fast von selbst. Kann man generell sagen, dass im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Schuldner was dafür kann? Sehen wir uns ein Beispiel an: V und K einigen sich telefonisch auf den Verkauf einer alten Armbanduhr für einen bestimmten Preis. V geht los, um K die Uhr zu bringen. Unterwegs wird er ausgeraubt; die Uhr gehört zur Beute. Was kann nun V dafür? Nichts. Die Schuld liegt allein beim Räuber.

Das ergibt sich auch aus dem Gesetz. Denn § 311 a BGB für die anfängliche und (Umkehrschluss) § 280 BGB für die nachträgliche Unmöglichkeit sprechen beide von der Möglichkeit des Nichtvertretenmüssens.

Übrigens ist bei der anfänglichen Unmöglichkeit der Bezugspunkt ein anderer. Beispiel: V lässt sein Auto mit offenen Türen und steckendem Zündschlüssel auf einem Parkplatz stehen. Das Auto wird gestohlen. Noch ehe V das bemerkt, verkauft er das Auto telefonisch an K. Hier kann man V keinen Vorwurf daraus machen, dass er sein Auto so fahrlässig behandelt hat. Zum Zeitpunkt des Diebstahls war es sein Auto, und er war auch schuldrechtlich nicht verpflichtet, es jemandem zu übergeben und das Eigentum daran zu übertragen. Darum geht es bei der anfänglichen Unmöglichkeit nicht um die Frage, ob die Unmöglichkeit selbst zu vertreten ist, sondern gem. § 311 a BGB darum, ob V die Unmöglichkeit kannte oder aber, wenn er sie nicht kannte, eben diese Unkenntnis zu vertreten hatte.

Ich nehme mal das folgende Beispiel:

Es gibt Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit gem 283 iVm 280 I und III

Allerdings sehe ich hier einen WIderspruch:

Der Schuldner hat nachträgliche Unmöglichkeit nicht zu vertreten. In 280 steht aber: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis.

Wie ist das dann zu verstehen?

Schönen Gruß und vielen Dank für die Hilfe!

Das einzige was mir dazu einfällt: Hat es dann mit den §§ 276 und 278 zu tun, also dass nachträgliche Unmöglichkeit dann dennoch zu vertreten ist, wenn der Schuldner mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit handelte ODER er sich eines Erfüllungsgehilfen bedient hat, der einen Schaden anrichtet?

Das einzige was mir dazu einfällt: Hat es dann mit den §§ 276 und 278 zu tun, also dass nachträgliche Unmöglichkeit dann dennoch zu vertreten ist, wenn der Schuldner mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit handelte ODER er sich eines Erfüllungsgehilfen bedient hat, der einen Schaden anrichtet?

Und nehmen wir FOlgendes an:
A kauft von B ein Gemälde, das jedoch in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Maler M zerstört wurde.

Nun ist es ja so, dass der B dies nicht verantworten muss, da der Maler M keine Lieferpflicht hatte, also auch kein Erfüllungsgehilfe war. Wie sieht es nun aber mit Rechten des Gläubigers aus?
Eigentlich hat er ja Anspruch auf Schadensersatz, da die anfängliche Unmöglichkeit vom Schuldner (B) zu vertreten ist, aber dieser ist doch gar nicht verantwortlich dafür. Was nun?

Entschuldigt, ich wollte den vorletzten Post löschen, ging aber nicht mehr, nachdem ich ihn neu verfasst abgeschickt habe.

Ich habe hier noch eine letzte Frage zum Thema Unmöglichkeit. Dieser Satz irritierte mich nun ziemlich:
Schadensersatz statt der Leistng und Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind Ansprüche, sofern das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss bestand (ich würde ergänzen: Oder nach Vertragsschluss, aber mit Vertretenmüssen gem 276 278 bzw. Unkenntnis); in dem Fall, dass der Anspruch entfällt (wg. der eben in der Klammer genannten Gründe) ist das positive Interesse zu ersetzen.

Worauf basiert nun dieser Anspruch? 249 BGB?

Der Schuldner hat nachträgliche Unmöglichkeit nicht zu
vertreten.

Hast du eigentlich gelesen, was ich dir geschrieben habe? Wenn ja, hast du es definitiv nicht verstanden. Ich will dir gern helfen, aber ich kann dir nicht alles abnehmen. Du musst schon ein bisschen mitarbeiten.

In 280 steht aber: Verletzt der Schuldner eine
Pflicht aus dem Schuldverhältnis.

Wie ist das dann zu verstehen?

Die Pflicht ist es z.B., die Sache zu übereignen, über die ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Wird die Sache dann nicht übereignet, ist die Pflicht verletzt. Das sagt aber noch nicht, dass der Verkäufer „etwas dafür kann“ (Vertretenmüssen).

Eigentlich hat er ja Anspruch auf Schadensersatz, da die
anfängliche Unmöglichkeit vom Schuldner (B) zu vertreten ist,
aber dieser ist doch gar nicht verantwortlich dafür. Was nun?

Von der eigentlichen Leistungspflicht ist er frei, § 275 BGB. Schadensersatz muss er eben nur leisten, wenn er die Sache zu vertreten hat. Oder wenn es um anfängliche Unmöglichkeit geht: Wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass das Bild nicht mehr existiert.

Worauf basiert nun dieser Anspruch? 249 BGB?

Nein, auf § 311 a BGB oder § 280 BGB.