kann mir jemand genau sagen, ob der alte Eigentümer oder der neue Eigentümer eines zum 1. Februar 01 mit Nutzen, Gefahr und Lasten übergebenen Mietshauses die Nebenkostenabrechnung für das ganze Jahr 2000 und den Januar 2001 machen muß? Im Kaufvertrag steht keine Regelung außer der normalen Formulierung, daß alles übergeht. Kann es mietrechtliche Vorschriften geben oder zählt nur der Vertrag? Kann es sein, daß der alte Eigentümer aus einem Rechtsverhältnis zu den Mietern noch Rückzahlungen an die Mieter übernehmen muß bzw. Nachzahlungen der Mieter einkassieren kann? Kann es sein, daß alter und neuer Eigentümer die Ergebnisse der Nebenkostenabrechnung untereinander ausgleichen müssen? Wo wäre dann dafür die Rechtsgrundlage zu finden??
Hallo,
der Mieter hat mit dem Eigentumsübergang nichts am Hut - der Käufer des Hauses tritt als Rechtsnachfolger in die bestehenden Mietverträge ein. Ab dem Tag des Eigentumsübergangs hält sich der Mieter an seinen neuen Vermieter - und fertig.
Normalerweise wird der alte Eigentümer zumindest das Jahr 2000 abrechnen, vielleicht auch noch bis zum Übergang der Nutzen und Lasten. Hier haben der alte und neue Eigentümer des Hauses eine interne Regelung zu treffen (so etwas sollte im Kaufvertrag geregelt werden) und ggf. einen internen Ausgleich für die von den Mietern bereits geleisteten Vorauszahlungen zu schaffen. Den Mietern darf jedenfalls kein Nachteil entstehen, sie sind so zu stellen, als wäre der Eigentumsübergang nicht erfolgt. Erklären sich alter und neuer Eigentümer nicht dazu, wer die Abrechnung ab und bis wann erstellt, hält sich der Mieter an den neuen Eigentümer, da dieser ja ab dem Stichtag Nutzen und Lasten übernommen hat. Eventuelle Probleme mit den Voraus-/Nachzahlungen haben Käufer und Verkäufer intern zu regeln - das kann nicht das Problem des Mieters sein.
Referenz: 10 abgewickelte Eigentumsübergänge von Wohn- und Geschäftshäusern als Hausverwalter.