Guten Tag!
Da ich trotz meiner ausführlichen Unterlagen einfach nicht weiterkomme, würde ich gerne nochmal die Geduld der freundlichen Experten hier in Anspruch nehmen

Ich kann nicht ganz nachvollziehen, wie es mit Rechtsfolgen bei Verletzung der Leistungspflicht gem 241 I BGB aussieht.
Bei mir steht:
Schadensersatz (SE) neben der Leistung 280 I
SE statt der Leistung 280 I, III iVm 281 I 1 BGB
Mein problem ist, dass ich in 280 I nicht sehe, wieso hier von SE neben der Leistung die Rede ist und gleichzeitig auch wieso hier die Anspruchsgrundlage für den SE statt der Leistung ist. 280 III ist für mich die AGL für Leistungsverzögerungen; woher sehe ich, dass dies auch bei Schlechterfüllung gilt?
Ebenso eine schöne Übersicht habe ich auch für die Verletzung der Nebenpflicht gem. 241 II
SE neben der Leistung 280 I iVm 241 II, 311 II
SE statt der Leistung 280 I, III, 282 iVm 241 II/311 BGB
Ebenso ist hier das problem: 280 I iVm 241 II, 311 II
ist für mich eine Aneinandereihung von Voraussetzungen, aber wo ist die AGL für ganz genau den SE neben der Leistung bei Schlechterfüllung?
280 I, III stehen für mich ebenso nicht für eine AGL bei Schlechterfüllung, sndern wie schon oben für einfach undefinierten „Ersatz“ und Abs. 3 für die AGL bei Verzögerung. 282 iVm 241 II/311 BGB - gut, das ist wieder klar.
Ich wäre unendlich dankbar für eine Erklärung! In meinem Kopf wimmelt es nur noch vor lauter Paragraphen, vielleicht sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht?
Einen schönen Sonntag!
Dazu steht in meinem Buch von etwas davon, dass bei Leistungspflichtverletzung auch Aufwendungsersatzanspruch gem 284 besteht (nicht bei Nebenpflichtverletzung gem 241 II BGB?). Kann dieser immer verlangt werden, wenn grundsätzlich ein Anspruch auf SE statt der Leistung besteht? Dann müsste dies ja auch bei Pflichtverletzung gem 241 II gelten, oder?
Mein problem ist, dass ich in 280 I nicht sehe, wieso hier von
SE neben der Leistung die Rede ist
Weil § 280 Abs. 1 BGB eben Schadensersatz gewährt und nirgendwo steht, dass damit die Leistungspflicht ausgeschlossen ist. Ist ja auch logisch: Wenn der Maler bei seiner Arbeit ein Möbelstück beschädigt, muss er es bezahlen; das entbindet ihn aber doch nicht davon, die Malerarbeiten zu Ende zu führen.
und gleichzeitig auch wieso
hier die Anspruchsgrundlage für den SE statt der Leistung ist.
280 III ist für mich die AGL für Leistungsverzögerungen; woher
sehe ich, dass dies auch bei Schlechterfüllung gilt?
Ich verstehe die Frage nicht ganz.
SE neben der Leistung 280 I iVm 241 II, 311 II
SE statt der Leistung 280 I, III, 282 iVm 241 II/311 BGB
Ebenso ist hier das problem: 280 I iVm 241 II, 311 II
ist für mich eine Aneinandereihung von Voraussetzungen, aber
wo ist die AGL für ganz genau den SE neben der Leistung bei
Schlechterfüllung?
Na, die Normketten sind es!
Ich wäre unendlich dankbar für eine Erklärung! In meinem Kopf
wimmelt es nur noch vor lauter Paragraphen, vielleicht sehe
ich den Wald vor lauter Bäumen nicht?
Das kann sein. Schlaf mal drüber 
Steht doch in § 284 drin: immer nur dann, wenn man Schadensersatz STATT DER LEISTUNG verlangen kann. Also nicht bei § 241 II.
und gleichzeitig auch wieso
hier die Anspruchsgrundlage für den SE statt der Leistung ist.
280 III ist für mich die AGL für Leistungsverzögerungen; woher
sehe ich, dass dies auch bei Schlechterfüllung gilt?
Ich verstehe die Frage nicht ganz.
Ich versuche die Frage nochmal zu fomulieren:
Bei mir steht:
Schadensersatz (SE) neben der Leistung: 280 I
SE statt der Leistung: 280 I, III iVm 281 I 1 BGB
Mein Problem ist, dass ich in 280 I nicht sehe, wieso hier von SE neben der Leistung die Rede ist. Meint das „hieraus entstehende Schaden“ etwa genau das NEBEN der Leistung?
Gleichzeitig ist es auch Anspruchsgrundlage für den SE statt der Leistung. Also kann das nicht stimmen. Es gehört offenbar zu der Ansoruchskette für den SE statt der Leistung, aber wieso ist es dann AGL für den SE neben der Leistung?
Und 280 III ist für mich die AGL für Leistungsverzögerungen; dort wende ich diesen § ja an (steht ja auch in dem Absatz) woher sehe ich, dass dies auch bei Schlechterfüllung gilt? Wieso ist dem so?
Vielleicht wird es jetzt klarer?
Schadensersatz (SE) neben der Leistung: 280 I
SE statt der Leistung: 280 I, III iVm 281 I 1 BGB
Mein Problem ist, dass ich in 280 I nicht sehe, wieso hier von
SE neben der Leistung die Rede ist. Meint das „hieraus
entstehende Schaden“ etwa genau das NEBEN der Leistung?
Schadensersatz neben der Leistung bedeutet doch, dass die eigenltiche Leistungspflicht erhalten bleibt. Und wo steht denn in § 280 BGB, dass sie nicht erhalten bleibe? Noch mal: Der Maler beschädigt ein Möbelstück und muss nun „neben der Leistung“, dem Malen, auch noch Schadensersatz leisten.
Gleichzeitig ist es auch Anspruchsgrundlage für den SE statt
der Leistung.
Doch, in Verbindung mit § 280 Abs. 3 BGB eben schon.
Also kann das nicht stimmen. Es gehört offenbar
zu der Ansoruchskette für den SE statt der Leistung, aber
wieso ist es dann AGL für den SE neben der Leistung?
Du denkst viel zu kompliziert.
AGL für SE neben der Leistung: § 280 Abs. 1 BGB
AGL für SE statt der Leistung: § 280 Abs. 3 i.V.m. … BGB
Das ist doch eigentlich ganz einfach und auch logisch.
Und 280 III ist für mich die AGL für Leistungsverzögerungen;
Oder eben § 280 Abs. 2.
dort wende ich diesen § ja an (steht ja auch in dem Absatz)
woher sehe ich, dass dies auch bei Schlechterfüllung gilt?
Wieso ist dem so?
Vielleicht wird es jetzt klarer?
Vielleicht solltest du wirklich mal eine Nacht darüber schlafen.
Bei 241 II kann doch auch SE STATT der Leistung gefordert werden.
Sollte ich das Gegenteil behauptet haben, nehme ich es hiermit zurück, und sollte nun wieder irgendeine Frage offen sein, bitte ich darum, sie noch einmal zu stellen.
Ich sagte:
„Dazu steht in meinem Buch von etwas davon, dass bei Leistungspflichtverletzung auch Aufwendungsersatzanspruch gem 284 besteht (nicht bei Nebenpflichtverletzung gem 241 II BGB?). Kann dieser immer verlangt werden, wenn grundsätzlich ein Anspruch auf SE statt der Leistung besteht? Dann müsste dies ja auch bei Pflichtverletzung gem 241 II gelten, oder?“
Daraufhin war die Antwort:
„Steht doch in § 284 drin: immer nur dann, wenn man Schadensersatz STATT DER LEISTUNG verlangen kann. Also nicht bei § 241 II.“
Aber da war mir nicht klar, wieso dann nicht bei 241 II. Dort kann grundsätzlich bei Pflichtverletzung ja auch Schadensersatz STATT der Leistung verlangt werden.
„Dazu steht in meinem Buch von etwas davon, dass bei
Leistungspflichtverletzung auch Aufwendungsersatzanspruch gem
284 besteht (nicht bei Nebenpflichtverletzung gem 241 II
BGB?). Kann dieser immer verlangt werden, wenn grundsätzlich
ein Anspruch auf SE statt der Leistung besteht? Dann müsste
dies ja auch bei Pflichtverletzung gem 241 II gelten, oder?“
Ja; ich wüsste jedenfalls auch nicht, warum § 284 BGB in den Fällen von § 282 BGB nicht gelten sollte.