Mahnbescheid trotz Anerkennung der Schuld?

Hallo, strengt ein Gläubiger ein Gerichtsverfahren an, ob wohl der Schuldner lediglich erklärt, dass er nur Raten zahlen kann, trägt der Kläger die Kosten, wenn dann im Prozess der Schuldner die Schuld ausdrücklich anerkennt.
Was ist aber, wenn im gleichen Fall der Gläübiger nicht klagt sondern einen Mahnbescheid beantragt, weil er einfach einen Titel haben will? Muß der Schuldner dann dessen Kosten tragen und erhält der Gläubiger den Titel, denn ein Widerspruch des Schuldners hätte doch wohl keinen Erfolg, da er auch nichts gegen die Schuld einwendet?

Hallo, strengt ein Gläubiger ein Gerichtsverfahren an, ob wohl
der Schuldner lediglich erklärt, dass er nur Raten zahlen
kann, trägt der Kläger die Kosten, wenn dann im Prozess der
Schuldner die Schuld ausdrücklich anerkennt.

Nein. Du beziehst dich hierauf:

http://dejure.org/gesetze/ZPO/93.html

Aber das Nichtzahlen - auch unter Angebot der Ratenzahlung - ist eben trotzdem eine Veranlassung. Die Kostenlast folgt daher ganz normal aus § 91 ZPO.

Was ist aber, wenn im gleichen Fall der Gläübiger nicht klagt
sondern einen Mahnbescheid beantragt, weil er einfach einen
Titel haben will?

Dasselbe, nur dass der Mahnbescheid viel günstiger ist. Für den Schuldner wohlgemerkt, denn der muss diese Kosten tragen.

Hallo, strengt ein Gläubiger ein Gerichtsverfahren an, ob wohl
der Schuldner lediglich erklärt, dass er nur Raten zahlen
kann, trägt der Kläger die Kosten, wenn dann im Prozess der
Schuldner die Schuld ausdrücklich anerkennt.

Wenn das eine Frage war, fehlt das richtige Satzzeichen. Wenn es eine Feststellung war, ist sie falsch. Es gibt keinen Anspruch auf Ratenzahlung, wohl einen Anspruch auf Titulierung einer berechtigten Forderung. Im Rahmen der Annerkentnis der Forderung während des anhängigen Verfahrens reduzieren sich lediglich die Gerichtskosten, welche im übrigen der Schuldner zu tragen hat.

Was ist aber, wenn im gleichen Fall der Gläübiger nicht klagt
sondern einen Mahnbescheid beantragt, weil er einfach einen
Titel haben will? Muß der Schuldner dann dessen Kosten tragen
und erhält der Gläubiger den Titel, denn ein Widerspruch des
Schuldners hätte doch wohl keinen Erfolg, da er auch nichts
gegen die Schuld einwendet?

Wenn der Schulner die Forderung anerkennt, sollte er tunlicht bezahlen, und somit ggf. noch teilweise Kosten abwehren. Kann er nicht zahlen, sollte er keinen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch verursacht mit sicherheit noch weitere unnötige Kosten (soweit der Gläubiger das steitige Verfahren betreibt).

ml.

Ich habe deine Antwort nicht ganz verstanden trotz deinem Link und dem was da steht. Noch mal:
1.Der Schuldner will sich nicht vor der Zahlung drücken.
2.Er kann aber nur kleine Raten zahlen.
3.Gläübiger will aber höchstens große Raten und a)
verklagt, Schuldner erkennt vor Gericht gleich die Schuld an.
Frage: Muß dann der Gläubiger die Kosten des Verfahrens tragen?

b) Gläubiger will Titel, läßt sich Raten nicht so ein ohne Titel und schickt statt Klage Mahnbescheid, gegen den der Schuldner keinen Widerspruch einlegt, weil er ja zahlungswillig ist.
Frage: Wer zahlt in diesem Fall die Kosten?

Zusatzfrage: Kann der Gläubiger überhaupt einen Titel bekommen auf diese Arten, wenn klar ist, dass Zahlungswilligkeit vorliegt?

Verstehe ich dich richtig, dass der Schuldner so oder so einen Titel des Gläubigers in Kauf nehmen muß, trotz Zahlungswilligkeit, auch wenn der Gläübiger keine Raten aktzeptiert und der Schuldner nicht zahlen kann?
Trägt der Schuldner dann alle Verfahrenskosten?
Ich habe doch gelesen, dass ein Verfahren, wenn der Schuldner gleich am Anfang die Schuld anerkennt, zu Lasten des Gläübigers geht?!
Und das müßte doch sowohl für eine normale sofortige Klage als auch für ein Mahnverfahren per Mahnbescheid gelten?

Frage: Muß dann der Gläubiger die Kosten des Verfahrens
tragen?

Nein, die trägt der Schuldner.

Frage: Wer zahlt in diesem Fall die Kosten?

Der Schuldner.

Zusatzfrage: Kann der Gläubiger überhaupt einen Titel bekommen
auf diese Arten, wenn klar ist, dass Zahlungswilligkeit
vorliegt?

Ja.

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Verstehe ich dich richtig, dass der Schuldner so oder so einen
Titel des Gläubigers in Kauf nehmen muß, trotz
Zahlungswilligkeit, auch wenn der Gläübiger keine Raten
aktzeptiert und der Schuldner nicht zahlen kann?

Ja, so ist es.

Trägt der Schuldner dann alle Verfahrenskosten?

Ja.

Ich habe doch gelesen, dass ein Verfahren, wenn der Schuldner
gleich am Anfang die Schuld anerkennt, zu Lasten des
Gläübigers geht?!

Aber nur, wenn er zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben hat (§ 93 ZPO), und das ist hier trotz Angebot der Ratenzahlung nicht der Fall.

Hi!

Das ganze Problem ließe sich verhindern, wenn der Schuldner einen Kredit in Höhe der Forderung aufnehmen würde, dem Gläubiger so das Geld auf einmal zurückbezahlen würde und die kleinen Rückzahlungsraten an die Bank überweisen würde.

Das spart die Kosten des Mahnverfahrens, kostet dafür ein paar Zinsen bei der Bank. Im Grund kommt es aufs Gleiche heraus und der Schuldner erspart sich und seinem Gläubiger viel Ärger.

Aber zu glauben, man könnte sich die Zinsen ersparen und dem Gläubiger die Finanzierungskosten aufhalsen, ist ein Irrtum. Zum Glück!

Gruß

Anne

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Hallo,
das ist jetzt keine juristische sondern eher eine pragmatische Antwort:

weil er ja
zahlungswillig ist.

Nach meinem Verständnis nicht. „Zahlungswille“ bedeutet mE nicht, daß man bereit ist, irgendwann irgendwie mal zu bezahlen, sondern daß man sich an die vereinbarte Fristen und Modalitäten hält. Ein kurzes Gedankenspiel: X verkauft sein Auto an Z, doch Z bezahlt nicht. X will Mahnbescheid erwirken, Z. sagt: „Du kriegst das Geld in zehn jahren, wenn ich geerbt habe.“ Ist Z da nach deinem Verständnis wirklich „zahlungswillig“? Und wenn nein, warum dann bei der Ratenzahlung?

In deinem Beispiel stelle ich mir auch die Frage, ob der Schuldner wirklich nur kleine Raten zahlen KANN, oder ob die Ratenzahlung einfach nur für ihn bequemer ist (weil er z.B. dann keine Wertsachen flüssig machen muss). Das wird dann der Gerichtsvollzieher festellen, wenn zum Pfänden kommt.

Gruß,
Max