Automatisch. Prozeß nach Prozesskostenbewilligung?

Muß einer der eine Klage vorhat (auch evtll. über einen Anwalt) einen Klageentwurf zwingend zusammen mit dem Antrag auf eine Prozeßkostenhilfe an das Gericht schicken, der dann in jedem Fall nach Bewilligung automatisch dem Gegner zugeschickt wird und somit unvermeidbar eine Klage gleich anhängig wird?

Oder gibt es andere Wege zur Bewilligung, ohne dass gleich eine Klage anhängig wird? So entstehen doch gleich Kosten, auch evtll. Anwaltskosten der Gegenseite,
wenn einer dennoch, trotz Prozesskostenhilfe verliert oder wenn der Klagegrund inzwischen wegfällt, und diese Kosten der Gegenseite entstehen doch auch, wenn die Klage aus solchen Gründen zurückgezogen wird?

Kann somit eine Klageanhängigkeit bei dem Einholen der Prozesskostenbewilligung
nie vermieden werden? Und wenn, wie? Ist eine Bewilligung der PKH auch mit anderen Nachweisen und Erläuterungen möglich als gleich einen Klageentwurf?

Hallo!

So ein Gericht ist kein Spielplatz, da sollten sich nur Erwachsene tummeln, die das, was sie meinen, auch ernst meinen. Was sollte es für einen Sinn haben, das Gericht mit der Prüfung der Erfolgsaussichten zu beauftragen und dann die Sache nicht durchzuziehen?

Was soll diese dumme Antwort? Das hier ist auch kein Tummelplatz für ewige Forenwichtigtuer und Lästerer. Lies mal die Nettiekette!!
Was du sachlich vorbringst, zeugt auch noch von Unkenntnis in der Praxis!

Plonk! (owt)
Geht’s noch? Vielleicht solltest Du einfach mal in die eine oder andere Vika schauen, bevor Du lostobst.

Treffer - versenkt

Was soll diese dumme Antwort? Das hier ist auch kein
Tummelplatz für ewige Forenwichtigtuer und Lästerer.

was machst du dann hier?

Was du sachlich vorbringst, zeugt auch noch von Unkenntnis in
der Praxis!

absolut richtig. Woher sollen bei einem Rechtsanwalt auch Kenntnisse über die Praxis bei Gericht kommen?

Gruss

Iru, der sich Loderunner anschließt und empfiehlt, ab und zu mal die Visitenkarte zu lesen.

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Ich zerfließe in Ehrfurcht vor diesem satierebelasteten Anwalt. Dessen Spruch in seinem Profil sagt alles und erklärt auch seine Meldung hinsichtlich meiner Frage. Ich finde es bedauerlich, dass man Leute wie euch hier duldet.

Guten Abend!

Vielleicht könntest Du Dich, sobald Du Dich ein wenig beruhigt hast, dann doch noch meiner durchaus ernst gemeinten Gegenfrage widmen, worin für Dich der Sinn bestehen könnte, PKH für etwas zu beantragen, was man dann doch nicht will.

Dieser weitaus freundlicheren Aufforderung möchte ich gerne nachkommen.
Der Sinn meiner durchaus realitätsnahen Fragestellung betrifft folgende Tatsache:

Wer eine Prozesskostenhilfe benötigt, hat in der Regel ein geringes Einkommen, und die PKH soll ihm helfen, sich nicht nur gegen eine Klage zu wehren, sondern auch Hilfe zu erhalten, wenn er selbst gezwungen wird, sich mit einer Klage sein Recht zu verschaffen.

Nun kann er vor einem Antrag auf PKH sich aussergerichtlich bemühen, um die immer mit finanziellen Risiken behaftete Klage zu vermeiden. Läßt der Gegner es darauf ankommen und ist dieser auch nicht zu einem möglichen und zweckdienlichen entsprechenden Kompromiss bereit, bleibt also nur die Klage.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt weiss der Gegner bereits, worum oder um welche Summe es genau geht und kann sich darauf einstellen. Er könnte nachgeben oder sich vergleichen.
Doch dem anderen bleibt nun in meinem Beispiel nur die Klage als allerletzte Möglichkeit.

Er beantragt also die PKH und reicht alle notwendigen Unterlagen wegen seiner Einkommenssituation bei Gericht ein - sei es über einen Rechtsanwalt oder ohne diesen, also allein.

Das Gericht prüft alles, und es wird auch geprüft, ob die Klage überhaupt eine Aussicht hat - als Voraussetzung für eine Bewilligung der PKH.

Jetzt zum eigentlichen Sinn meiner Fragen:

Wenn ein Anwalt die PKH einreicht, entsteht bereits eine Geschäftsgebühr.
Bei Ablehnung der PKH muß der Mandant dafür aufkommen.
Das ist auch einzusehen.
Aber: wenn es nur die Möglichkeit gibt, eine Bewilligung mit dem Einreichen eines Klageentwurfs zu begründen, der nach einer möglichen Bewilligung automatisch als Klage anhängig wird, hat das problematische Folgen:

  1. Es entstehen unmittelbar bei der Gegenseite Gebühren (Anwalt etc.)

  2. Wenn sich inzwischen, was in der Praxis passieren kann, der Hauptklagegrund im Wesentlichen soweit erledigt hat, dass eine Klagefortführung unnötig geworden ist, z.B. wurden Daten im Internet unerlaubt verbreitet und sind nun doch im Wesentlichen klammheimlich von der Gegenseite gelöscht worden, kann die nun direkt anhängige Klage ja nur noch zurückgezogen werden - aber zumindest die Anwaltskosten und vielleicht weiteren Kosten der Gegenseite muß der Geringverdiener auf jeden Fall tragen. Das sind dann inzwischen eine gewisse Geschäftsgebühr plus Verfahrenskosten der anderen Seite.
    Zwar deckt die PKH immer noch die eigenen Kosten ab, aber die andere Seite bittet zur Kasse bei Klagerücknahme und wer weiß, vielleicht fällt sogar eine gewisse Gerichtsgebühr an bei einer Rückname(?).

  3. Da kann es vielleicht geraten sein, die an sich entbehrliche Klage dennoch durchzuführen, um vielleicht durch einen Prozessgewinn dann nicht diese sinnlosen Kosten zu tragen, sofern es nicht zu einem Vergleich kommt, was nun das beste hier wäre.

Doch wird man diese nun zwangsweise zu führende Klage nicht ohnehin verlieren, wenn die Gegenseite letztlich dann beweist, dass es gar keinen Grund gibt zur Klage?
Ich meine ja. Und dann entstehen nicht nur die ebengenannten Kosten, sondern u.U. eine weitere Anwaltsgebühr - die Termingebühr.

–Bleibt noch eine andere Möglichkeit: Den Antrag samt Klageentwurf rechtzeitig zurückzuziehen, weil das ganze keinen echten Sinn mehr hat, sondern in uferlose Kosten ausarten kann - aber dann muß der eigene Anwalt mit Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr bezahlt werden, - von jemanden, der eigentlich nur sein Recht wollte und wenig Geld hat und deswegen PKH beantragte.

—Das ist das Dilemma! Ist es also nicht möglich, von vornherein eine PKH - Zusage (oder Absage) zu erhalten durch Beweise und Unterlagen etc. ohne dass es gleich zur Klageanhängigkeit kommen muß?

Das war meine begründete Frage. Das ist doch ein Beispiel, wie es in der Praxis auch passiert! Der eigentlich ohnehin Geschädigte sitzt dann auf erheblichen Kosten.
Gibt es also keine bessere Lösung als die automatische Klageanhängigkeit bzw. was wäre sonst möglich?? Ich glaube, dass dies auch einen Rechtsanwalt interessieren könnte. Es geht mir doch nicht darum, die Gebühren für einen Anwalt zu umgehen sondern es geht mir um das oben beschriebene Praxisbeispiel, das reale Probleme zumindest für Geringverdiener bei der PKH-Beantragung macht.

Hallo nochmal!

Wenn ein Anwalt die PKH einreicht, entsteht bereits eine
Geschäftsgebühr.

Genauer: Eine 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3335 VV RVG.

Bei Ablehnung der PKH muß der Mandant dafür aufkommen.
Das ist auch einzusehen.

Schön, wenn das alle so (ein)sähen.

Aber: wenn es nur die Möglichkeit gibt, eine Bewilligung mit
dem Einreichen eines Klageentwurfs zu begründen, der nach
einer möglichen Bewilligung automatisch als Klage anhängig
wird, hat das problematische Folgen:

  1. Es entstehen unmittelbar bei der Gegenseite Gebühren
    (Anwalt etc.)

Na und?

  1. Wenn sich inzwischen, was in der Praxis passieren kann, der
    Hauptklagegrund im Wesentlichen soweit erledigt hat, dass eine
    Klagefortführung unnötig geworden ist, z.B. wurden Daten im
    Internet unerlaubt verbreitet und sind nun doch im
    Wesentlichen klammheimlich von der Gegenseite gelöscht worden,
    kann die nun direkt anhängige Klage ja nur noch zurückgezogen
    werden - aber zumindest die Anwaltskosten und vielleicht
    weiteren Kosten der Gegenseite muß der Geringverdiener auf
    jeden Fall tragen.

Gegenüber dem Anwalt ist er der Schuldner, ja.

Das sind dann inzwischen eine gewisse
Geschäftsgebühr

… Verfahrensgebühr …

plus Verfahrenskosten der anderen Seite.

Zwar deckt die PKH immer noch die eigenen Kosten ab, aber die
andere Seite bittet zur Kasse bei Klagerücknahme und wer weiß,
vielleicht fällt sogar eine gewisse Gerichtsgebühr an bei
einer Rückname(?).

Wenn man es begründen kann, kriegt man ein Gericht auch dazu, auch bei Klagerücknahme zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers zu treffen. Nach Rechtshängigkeit ist ohnehin die Erledigungserklärung die richtige Wahl mit der Kostenfolge des §91a ZPO.

Doch wird man diese nun zwangsweise zu führende Klage nicht
ohnehin verlieren, wenn die Gegenseite letztlich dann beweist,
dass es gar keinen Grund gibt zur Klage?

Wenn die Gegenseite beweist, dass es schon bei Einreichung des PKH-Antrages keinen Klagegrund gegeben hatte, dann ist das ja nur billig und recht.

–Bleibt noch eine andere Möglichkeit: Den Antrag samt
Klageentwurf rechtzeitig zurückzuziehen, weil das ganze keinen
echten Sinn mehr hat, sondern in uferlose Kosten ausarten kann

  • aber dann muß der eigene Anwalt mit Geschäftsgebühr und
    Verfahrensgebühr bezahlt werden, - von jemanden, der
    eigentlich nur sein Recht wollte und wenig Geld hat und
    deswegen PKH beantragte.

Ja, aber man kann diese Kosten als Schadensersatz von der Gegenseite verlangen.

—Das ist das Dilemma! Ist es also nicht möglich, von
vornherein eine PKH - Zusage (oder Absage) zu erhalten durch
Beweise und Unterlagen etc. ohne dass es gleich zur
Klageanhängigkeit kommen muß?

Wenn die PKH abgelehnt wird, wird die Klage auch nicht anhängig und alles, was man zahlen muss, ist die 1,0 Verfahrensgebühr für den eigenen Anwalt.

Das war meine begründete Frage.

Leider nicht. Deine ursprüngliche Frage konnte nur so interpretiert werden, als ob Du nach einer Möglichkeit suchtest, Gerichte mit der rechtlichen Prüfung von Sachverhalten zu bemühen ud sich dann immer noch frei zu entscheiden, ob man es ernst meint oder nicht.

Das ist doch ein Beispiel, wie
es in der Praxis auch passiert!

Leider wahr. Aber wie gesagt, wenn der Gegner Anlass gegeben hatte, Klage zu erheben, dann ist er auch verpflichtet, die Kosten zu tragen. Diese müssten allerdings eventuell in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden.