Rechnung, Mahnverfahren

Hallo,

ich habe eine Frage allgemeiner Natur zum Thema Rechnungen und Mahnverfahren. Mal angenommen A hat eine Dienstleistung bei B in Anspruch genommen und bestreitet das im Grunde auch nicht. B will natürlich Geld von A haben. Ist er verpflichtet, eine Rechnung an A zu schreiben? Oder kann er gleich (nach einer gewissen Zeit) einen gerichtlichen Mahnbescheid schicken lassen (ich meine damit mit Aussicht auf Erfolg, falls der Gemahnte widerspricht und es zu einem Verfahren kommt)?

Meine Überlegung ist nämlich folgende: Ich dachte bis jetzt, dass das Mahnverfahren dazu da ist, in Verzug geratene Schuldner zu mahnen. Wenn aber einer keine Rechung erhalten hat, kann er nicht in Verzug geraten, und deshalb sollte er einem gerichtlichen Mahnbescheid erfolgreich widersprechen können, selbst wenn die Forderung an sich unstreitig ist.

Das ist aber meine Laienmeinung. Wäre schön, wenn ich ein paar Fachmeinungen lesen würde.

Grüße

Marco

Ist er verpflichtet, eine
Rechnung an A zu schreiben?

Hierzu instruktiv: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechnung

Oder kann er gleich (nach einer
gewissen Zeit) einen gerichtlichen Mahnbescheid schicken
lassen (ich meine damit mit Aussicht auf Erfolg, falls der
Gemahnte widerspricht und es zu einem Verfahren kommt)?

Einen Mahnbescheid schicken lassen mit Aussicht auf Erfolg, falls der Gemahnte widerspricht ist i.E. so ziemlich dasselbe wie eine Klage zu erheben. Und ja, man kann sofort eine Klage auf jede Leistung erheben. Das Stellen einer Rechnung kann in verschiedenen Fällen konkludent als vereinbart gelten mit der Wirkung, dass die Fälligkeit der Zahlung davon abhängt. Im Übrigen: Schuldet einer einem anderen Geld, kann er sofort Klage erheben, und wenn der Anspruch einredefrei ist, dann wird der Schuldner auch verurteilt; allerdings muss der Gläubiger ggf. die ganzen Kosten tragen (§ 93 ZPO).

Meine Überlegung ist nämlich folgende: Ich dachte bis jetzt,
dass das Mahnverfahren dazu da ist, in Verzug geratene
Schuldner zu mahnen.

Wenn ein Schuldner in Verzug ist, braucht man ihn nicht mehr zu mahnen. Rechtlich liegt der Sinn der Mahnung ja gerade darin, den Verzug zu begründen (§ 286 BGB). Und das gerichtliche Mahnverfahren verfolgt vielmehr den Zweck, dem Gläubiger einen vollstreckbaren Titel mit wenig Aufwand zu beschaffen.

Wenn aber einer keine Rechung erhalten
hat, kann er nicht in Verzug geraten

Das kann man so wirklich nicht sagen. Der Grundfall ist vielmehr, dass eine Rechnung für die Fälligkeit und somit auch für den Verzug nicht erforderlich ist.