Patientenverfügung und Generalvollmacht

Folgende Fallkonstellation löst Fragestellung aus, welches Papier juristisch mehr Gewicht hat:

Eine Seniorin (Witwe, allein lebend) hat Generalvollmacht notariell erstellen lassen, aus der hervorgeht, dass von ihren vier erwachsenen, geschäftsfähigen Kindern eines als Generalbevollmächtigter dazu bestimmt ist, persönlichkeitsbetreffende Entscheidungen an ihrer Statt zu treffen, Handlungen einzuleiten etc., wie z. B. Auflösung/Eingehung von Verträgen etc., sollte der greisen Mutter etwas passieren und nicht mehr eigenständig handlungsfähig sein. Dieselbe Seniorin möchte nun eine Patientenverfügung erstellen (lassen), in der klar gestellt sein soll, dass im Falle z.B. infauster Prognose wie z.B. dem Ausfall lebenswichtiger Organe, die jedoch durch Maschinentätigkeit in Pflegezustand ersetzt werden könnten, lebensverlängernde Maßnahmen nicht angesetzt und nicht durchgeführt werden sollen mit Ausnahme schmerzstillender Medikamente und Flüssigkeitszufuhr.

Gesetzt, der Ernstfall träte ein: die Seniorin liegt im Koma oder ist anderweitig an der klaren Artikulation ihres Willens gehindert, sie liegt an der Beatmungsmaschine oder sonst welchen lebenserhaltenden Techniken und deren Abschaltung führe mit Sicherheit zum Tode der Patientin ->

Frage:

  • Berührt die Generalvollmacht automatisch auch in irgendeiner Form die Patientenverfügung? Z. B. in der Thematik, wer dafür Sorge zu tragen hat, dass die Patientenverfügung auch durchgeführt wird?

  • Oder sind die Adressaten einer Patientenverfügung per se ausschließlich das betroffene medizinische Fachpersonal unter Ausschluss der direkten Anverwandten?

Danke für jede fall-erleuchtende :wink:) Inspiration,
im Archiv habe ich in dieser Weise keine wegweisenden Hinweise gefunden.

Katharina

Hallo,

eine m. E. sehr gute Abhandlung zu der Thematik ist zu finden unter
http://www.aerzteblatt.de/V4/archiv/artikel.asp?id=6….

Dort ist auch die Einbindung eines Bevollmächtigten bzw. Betreuers beschrieben.

Gruß
Zemionow

Hallo,

es ist die Kunst des Fachmanns beide Dokumente überschneidungsfrei oder zumindest so gleichlautend zu verfassen, dass sich keine Differenzen zwischen den beiden Darstellungen ergeben.

Normalerweise wird dies dadurch erreicht, dass die Patientenverfügung die Frage des „wie“ regelt, und die Vollmacht die Frage des „durch wen“.

D.h. in der Patientenverfügung wird geregelt, dass man z.B. auf künstliche Beatmung und Ernährung verzichten will. Das ist die konkrete Anordnung des „wie“. Dann verweist man auf die Vollmacht, in der steht, dass eine bestimmte Person befugt ist auch Maßnahmen nach § 1904 BGB anzuordnen. Kommt es jetzt in die fragliche Situation ist der Bevollmächtigte berechtigt und verpflichtet den Willen des Betroffenen durchzusetzen. D.h. die Vollmacht wird insoweit auf die Umsetzung des in der Patientenverfügung konkret definierten Willens beschränkt. D.h. es können keine im Widerspruch zu den Festlegungen der Patientenverfügung stehenden Maßnahmen angeordnet werden.

Gruß vom Wiz

Herzlichen Dank für die Antworten!
LG von Katharina.