Folgende Fallkonstellation löst Fragestellung aus, welches Papier juristisch mehr Gewicht hat:
Eine Seniorin (Witwe, allein lebend) hat Generalvollmacht notariell erstellen lassen, aus der hervorgeht, dass von ihren vier erwachsenen, geschäftsfähigen Kindern eines als Generalbevollmächtigter dazu bestimmt ist, persönlichkeitsbetreffende Entscheidungen an ihrer Statt zu treffen, Handlungen einzuleiten etc., wie z. B. Auflösung/Eingehung von Verträgen etc., sollte der greisen Mutter etwas passieren und nicht mehr eigenständig handlungsfähig sein. Dieselbe Seniorin möchte nun eine Patientenverfügung erstellen (lassen), in der klar gestellt sein soll, dass im Falle z.B. infauster Prognose wie z.B. dem Ausfall lebenswichtiger Organe, die jedoch durch Maschinentätigkeit in Pflegezustand ersetzt werden könnten, lebensverlängernde Maßnahmen nicht angesetzt und nicht durchgeführt werden sollen mit Ausnahme schmerzstillender Medikamente und Flüssigkeitszufuhr.
Gesetzt, der Ernstfall träte ein: die Seniorin liegt im Koma oder ist anderweitig an der klaren Artikulation ihres Willens gehindert, sie liegt an der Beatmungsmaschine oder sonst welchen lebenserhaltenden Techniken und deren Abschaltung führe mit Sicherheit zum Tode der Patientin ->
Frage:
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Berührt die Generalvollmacht automatisch auch in irgendeiner Form die Patientenverfügung? Z. B. in der Thematik, wer dafür Sorge zu tragen hat, dass die Patientenverfügung auch durchgeführt wird?
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Oder sind die Adressaten einer Patientenverfügung per se ausschließlich das betroffene medizinische Fachpersonal unter Ausschluss der direkten Anverwandten?
Danke für jede fall-erleuchtende
) Inspiration,
im Archiv habe ich in dieser Weise keine wegweisenden Hinweise gefunden.
Katharina