Hi all,
folgendes würde mich mal grundlegend interessieren:
2 Parteien (beide GmbH’s) haben einen Vertrag.
Partei A verkauft Partei B eine bestimmte Menge Baumaterial bis zum Tag X.
3 Wochen vor Tag X wird angeliefert. Partei B teilt telefonisch mit, daß einige Teile Felhlieferungen sind und bis Tag X ausgetauscht werden sollen. Dies geschieht durch Partei A zwei Tage vor Tag X.
Nach Einbau des Materials (4 Tage nach Lieferung) schickt Partei B eine Mängelrüge da nun scheinbar doch Probleme mit dem fast 4 Wochen zuvor gelieferten Material bestehen.
In den AGB’s von Partei A steht daß Teillieferungen zulässig sind.
Scheinbar bedeutet in unserem theoretischen Falle, daß dem Kunden von Partei B die Ware nach Einbau nicht gefällt. Man nehme im Detail weiter an, daß es um Farbunterschiede bei Naturstein ginge. Der fachkundige Verleger (Partei B) hat eingebaut da er die Ware für ok befunden hat und der null fachkundige Endkunde empfindet die Farbunterschiede als Mangel…
Sowas passiert sehr häufig, da ein Endkunde von der Musterfliese die er vor dem Kauf in die Hand bekommt nicht in der Lage ist sich vorzustellen wie 100m² davon in seinem Haus aussehen. Diese „Transferleistung“ kann man ihm aber nun mal leider nicht abnehmen…
Hallo,
ich habe verstanden:
ein Häuslebauer hat sich Natursteinfliesen für seinen Neubau bestellt. Die Steine wurden in zwei Teillieferungen angeliefert, wodurch jetzt Steine mit zwei verschiedenen Farbnuancen verlegt wurden. Der Häuslebauer sieht das als Mangel, der Lieferant und der Verleger nicht.
Dann ergeben sich für mich zwei Möglichkeiten:
a) es ist ein Mangel und der Mangel muss irgendwie beseitigt werden. Die Möglichkeiten und Rechte ergeben sich entweder aus der Sachmangelhaftung oder nach VOB - je nachdem, was vereinbart war.
b) es ist kein Mangel.
Klären kann das nur ein Sachverständiger vor Ort. Oder man einigt sich halt irgendwie (Preisnachlass? Überzeugungsarbeit?).
Ich sehe jetzt irgendwie das Problem nicht, was Du hier im Forum besprochen haben willst. Kannst Du das nochmal verdeutlichen?
Gruß
loderunner (ianal)
Ja: Wenn ein Mangel vorhanden ist, ist der Lieferant zur Nachbesserung, sprich Neulieferung verpflichtet.
Die Frage ist nun, inwieweit ein über die Nachlieferung hinaus gehender Schadenersatzanspruch besteht (Kosten für Ausbau des Materials und Einbau des neuen Materials). Hier dürfte m.E. im vorliegenden Fall (Farbunterschiede) folgendes im Streitfall entschieden werden:
Nein: Das Material (2.Lieferung) wurde rechtzeitig geliefert. Der Käufer hatte die Möglichkeit, die Ware vor Einbau auf Mängelfreiheit zu prüfen. Nachdem er dies nicht getan hat, wird er für die Folgekosten selbst aufkommen müssen (nicht rechtzeitig gerügt).
Anders als beispielsweise im Falle von Abplatzungen der Beschichtungen nach wenigen Tagen Gebrauch bestand hier objektiv die Möglichkeit, den Mangel vor Einbau zu erkennen.
a) es ist ein Mangel und der Mangel muss irgendwie beseitigt werden. Die Möglichkeiten und Rechte ergeben sich entweder aus der Sachmangelhaftung oder nach VOB - je nachdem, was vereinbart war.
Das Problem dabei ist, daß durch Verlegen Partei A die Möglichkeit der Nachbesserung genommen wurde.
b) es ist kein Mangel.
Klären kann das nur ein Sachverständiger vor Ort. Oder man einigt sich halt irgendwie (Preisnachlass? Überzeugungsarbeit?).
Möglichkeit c) A sagt, daß der Mangel zu spät reklamiert wurde und A verlegte Ware schwer austauschen kann, da sie nicht auszubauen sind ohne sie komplett zu zerstören.
Ich sehe jetzt irgendwie das Problem nicht, was Du hier im Forum besprochen haben willst. Kannst Du das nochmal verdeutlichen?
Ganz deutlich in weniger Worten: Partei B muss einen Mangel unverzüglich melden. 4 Wochen nach Anlieferung ist nicht unverzüglich.
„…der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu kontrollieren und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen…“(§377hgb)
Gilt das ab dem Zeitpunkt des kompletten Wareneingangs oder ab dem Zeitpunkt, 4 Wochen vorher, als 90% der Ware auf dem Hof standen?
Ja: Wenn ein Mangel vorhanden ist, ist der Lieferant zur Nachbesserung, sprich Neulieferung verpflichtet.
Ist der Käufer verpflichtet die falsch gelieferte Ware zurückzugeben, bzw. zu bezahlen?
Nein: Das Material (2.Lieferung) wurde rechtzeitig geliefert. Der Käufer hatte die Möglichkeit, die Ware vor Einbau auf Mängelfreiheit zu prüfen. Nachdem er dies nicht getan hat, wird er für die Folgekosten selbst aufkommen müssen (nicht rechtzeitig gerügt).
Ja und Nein.
Verstehe ich nicht ganz. Entweder er hat rechtzeitig gerügt, dann hat er (vorbehalt der Prüfung durch den Sachverständigen) eine Nachlieferung zu bekommen, oder er hat nicht rechtzeitig gerügt, dann gibt’s nichts, oder? (Lasse mich aber GERNE eines Besseren belehren, dazu frag ich ja!)
Die Kosten die B durch den Einbau verursacht hat wären klar sein Problem, selbst wenn die Farbunterschiede keine übliche Eigenschaft des Materials wären . Von einem Fliesenlegermeister kann erwartet werden, daß er selbst WÄHREND des Einbaus merkt, daß er gerade 2 völlig unterschiedliche Farben nebeneinander legt.