bei einen flucht versuch mit den auto stand ein polizist im weg und konnte noch zur seite springen also wurde fast angefahren ist das dann versuchter mord?
Hallo,
in der Regel: Nein, denn es muss eine Tötungsabsicht nachgewiesen werden. Es müssen objektiv noch andere Faktoren hinzukommen, damit es zu einem versuchten Tötungsdelikt kommt, wie z.B. dass der Täter nachdem der Beamte schon auf die Seite gesprungen ist, immer noch gezielt auf ihn zufährt. Aber selbst dann ist der Nachweis schwierig. Eher kämen Nötigung, Widerstand, versuchte KV oder gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in Frage.
Gruss
Iru
Nein, denn es muss eine Tötungsabsicht
nachgewiesen werden.
Der Nachweis ist von der materiellen Rechtslage insoweit unabhängig, und statt Absicht reicht bereits Eventualvorsatz. Das weißt du doch 
Es müssen objektiv noch andere Faktoren
hinzukommen, damit es zu einem versuchten Tötungsdelikt kommt,
wie z.B. dass der Täter nachdem der Beamte schon auf die Seite
gesprungen ist, immer noch gezielt auf ihn zufährt.
Nein, ein versuchtes vorsätzliches Tötungsdelikt liegt vor, sobald der Täter mit der Möglichkeit des Todes rechnet und dies billigend in Kauf nimmt.
Hallo Levay,
Nein, ein versuchtes vorsätzliches Tötungsdelikt liegt vor, sobald der Täter mit der Möglichkeit des Todes rechnet und dies billigend in Kauf nimmt
Grundsätzlich hast du Recht, aber in dem Fall „des auf den Beamten zufahren“ ist es fast unmöglich, eine Tötungsabsicht nachzuweisen. Das wurde auch schon bis in die höchsten Gerichte durchgereicht und für den Autofahrer entschieden. Tatsächlich kenne ich keinen Fall, in dem ein Autofahrer, nachdem er den Beamten auf die Seite hat springen lassen (mir auch schon passiert, wäre ich stehen geblieben, säße ich jetzt nicht vor dem Rechner) wegen eines versuchten Tötungsdeliktes verurteilt wurde. Du musst bedenken, dass - falls eine Tötungsabsicht vorlag - es auch ganz andere Handlungsmöglichkeiten für die Polizei gäbe (Tötungsabsicht = Verbrechen = Berechtigung zum Schusswaffeneinsatz durch die Polizei).
Interessant dürfte in diesem Zusammenhang ein Urteil des BVerfG sein (wobei der Beamte mitgeschleift wurde), obwohl sich die Entscheidung um die Definition des Fahrzeugs als Waffe dreht. In keiner Vorinstanz wurde eine Tötungsabsicht erkannt.
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080901_2bvr2…
Gruss
Iru
Grundsätzlich hast du Recht, aber in dem Fall „des auf den
Beamten zufahren“ ist es fast unmöglich, eine Tötungsabsicht
nachzuweisen.
Um den Nachweis ging es dem Fragesteller aber doch nicht, sondern um die materielle Rechtslage. Außerdem: Absicht ist wirklich nicht erforderlich, glaub mir das, bitte.
Du musst bedenken, dass - falls eine
Tötungsabsicht vorlag - es auch ganz andere
Handlungsmöglichkeiten für die Polizei gäbe (Tötungsabsicht =
Verbrechen = Berechtigung zum Schusswaffeneinsatz durch die
Polizei).
In den Polizeigesetzen, die ich kenne, ist der Schusswaffengebrauch zur Gefahrenabwehr von der strafrechtlichen Einordnung als Verbrechen völlig unabhängig. Ist das im Bundespolizeirecht wirklich so geregelt?
UZwG
http://www.gesetze-im-internet.de/uzwg/BJNR001650961…
siehe den § 10 Abs. 1 Nr. 2 UZwG. Der Schusswaffeneinsatz gegen Fahrzeuge ist dem gegen Personen gleichzusetzen, da er das gleiche Gefährdungspotential inne hat.
Gruss
Iru