Unterhaltstitel, wie lange dauert das

Seit 4,5 Monaten hat A eine Beistandschaft für ihr Kind beim JA, da der Vater trotz Aufforderung nicht zahlt, denkt A das es Zeit ist einen Unterhaltstitel von seiten des JA zu erwirken. Bei Nachfragen beim JA wird A vertröstet. Gibt es eine Frist, wielange diese Prozedur dauern darf, bevor der Unterhaltstitel beim Gericht beantragt wird, A kommt es ein bißchen wie verschleppung vor. Der Vater hat schon eine Erklärung über seine Einkünfte dem JA zugesendet und das JA hat ihm schon einen vorläufigen Betrag angegeben, aber er zahlt nicht. Das JA hat A schon gesagt, das der Vater im Minus ist, aber es geschieht nichts weiter, hat vielleicht jemand Erfahrung damit gemacht, wie lange so was normalerweise dauert, bis konkrete Schritte eingeleitet werden, A möchte den Unterhaltstitel unbedingt, damit sie auch mittels eines Rechtsanwaltes für den Unterhalt des Kindes eintreten kann.

Hallo,

es bleibt einer Mutter unbenommen, sich einen Beratungsschein beim Amtsgericht zu holen und sich beim Rechtsanwalt kundig machen und prüfen zu lassen, ob er nicht den Fall übernehmen möchte.

Kostet der Kindsmutter auch nix.

Falls ALGII bezogen wird, ist es sowieso egal, da der Unterhalt auf die Leistungen aufgerechnet wird.

grüße
maimei

Hallo,

es bleibt einer Mutter unbenommen, sich einen Beratungsschein
beim Amtsgericht zu holen und sich beim Rechtsanwalt kundig
machen und prüfen zu lassen, ob er nicht den Fall übernehmen
möchte.

Kostet der Kindsmutter auch nix.

Diese Aussage ist dem Kern nach falsch! Die Beratungshilfe hat enge Voraussetzungen und es ist ein Ammenmärchen, dass nur die Einkommensverhältnisse relevant sind!

Die Beratungshilfe unterliegt z.B. dem Subsidiaritätsprizip, d.h. soweit es eine andere (kostenlose) Möglichkeit der Hilfe gibt, ist Beratungshilfe zu versagen. egelmäßug ist das Jugendamt eine andere Möglichkeit der Hilfe. Im Rahmen der Beistandsschaft gem. § 1712 BGB hat das Jugendamt die Möglichkeit (bei Unwilligkeit des Vaters eine vollstreckbare Urkunde zu erstellen) den gerichtlichen Weg zu beschreiten und die Titulierung wie auch die Zwangsvollstreckung als Vertreter des Kindes zu betreiben.

Von diesen Subsidiaritätsgrundsatz kann jedoch abgewichen werden, soweit das Jugendamt die Titulierung z.B. unnötig hinauszögert, da ein Anspruch auf Titulierung besteht. Dies ist vom Amtsgericht zu prüfen und erfolgt auch regelmäßig unter Anhörung des Jugendamtes.

ml.