Finanzamt Schenkung

Hallo Forengemeinde.
Ab wann kann das Finanzamt von Schenkung sprechen? (ist an sich keine Steuerfrage, sondern Erbrecht, deswegen dieses Unterforum).
Mal folgend angenommene Situation:

Pflichtteilsberechtigtem „C“ liegt ein Kaufvertrag des Erben „B“ vor, der das Haus von Mutter „A“ abkaufte, 20 Jahre her. Grund war wohl Pflichtteilsreduzierung für „C“.

„C“ ermittelt einen damaligen Bodenrichtwert durch Katasteramt.
Im Kaufvertrag steht Bodenrichtwert mit knapp 30% des damals festgelegten Bodenrichtwertes durch das Katasteramt drin.

Kann bzw. mußte hier nicht das FA von Schenkung sprechen?
Wenn ja, wäre dann Immobilie durch „B“ also geschenkt worden und „C“ hätte höheren Pflichtteil? (Mutter „A“ war als Nießbraucherin für gesamte Immobilie mit allen Lasten eingetragen).
Kann dies auch nachträglich aufgelassen werden?

Die Frage ist noch zusätzlich, wieso das Finanzamt nicht von sich aus darauf kommt, wenn dem FA doch die Bodenrichtwerte vorliegen? Und dem Notar auch ?

Gruß,
BH

Servus,

je nach Höhe des Erwerbs und Steuerklasse des Beschenkten ist es gut möglich, dass das dem Fiskus ziemlich weit am Allerwertesten vorbei geht: Nämlich dann, wenn durch die verdeckte Schenkung keine Steuer angefallen ist.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM, danke für Antwort. Ich kenne mich damit ja nicht aus.
Nehmen wir mal theoretischen Fall an:
Bodenrichtwert im Kaufvertrag ist angegeben mit 30.- DM / qm
Laut Katasteramt war Bodenrichtwert für genau dieses Objekt zum Kaufdatum 80,- DM.
Das Bauwerk ist Beispielsweise mit 1,1 Mio DM bewertet im Kaufvertrag.

Dem Frager geht es darum, ob hier nicht eine gemischte Schenkung vorliegen könnte?

Gruß,
Bennyhase

Mit den Angaben sind wir genauso weit wie vorher.

Man muss wissen, was bezahlt wurde, und was das Grundstück samt Gebäude tatsächlich wert war. Nur weil die Bodenrichtwerte höher angegeben wurden, heisst das noch lange nicht, dass das Grundstück auch tatsächlich soviel wert war. Diese Angaben sind Richtwerte, die durch individuelle Gegebenheiten (genaue Lage, Grundstücksgrösse…) abweichen können. Und bis zu einer Abweichung von ca 20% zwischen KP und tatsächlichem Wert wird idR immer noch keine Schenkung angenommen, ausser der tatsächliche Wert war zB durch ein vorher erstelltes Gutachten genau bekannt.

So, und auch WENN dann eine gemischte Schenkung vorliegt, heisst das noch lange nicht, dass das FA das Ganze interessiert-wenn zB der zugewendete Betrag UNTER dem Freibetrag liegt.

Hallo Clematis, danke.
Die angegebenen Werte sind angenommenerweise GENAU für das besagte Grundstück, da das Katasteramt in der Straße für JEDES Objekt ermittelt hat (nach Hausnummer), weil zum fraglichen Zeitpunkt eine Sanierung der Straße durchgeführt wurde und dies eine Fußgängerzone / Geschäftsstraße ist. So gesehen kommt man für den Bodenrichtwert auf eine größere Abweichung 20%.
Dem Fragesteller geht es auch eigentlich darum, wann von einer gemischten Schenkung gesprochen werden kann, weil hier u.U. wegen Nießbrauchsbestellungen keine 10-Jahres-Fristen greifen und anteilig ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Frage kommt.

Servus,

ja, könnte schon.

Ggf. verbilligt verkauft wurde das Grundstück. Das ist nach deutschem Recht Grund und Boden mit allem, was damit untrennbar verbunden ist, hauptsächlich den darauf stehenden Gebäuden.

Um also ermitteln zu können, ob hier eine gemischte Schenkung vorliegt, die ggf. hätte ErbSt auslösen können (nach dreißig Jahren kann sie das nicht mehr), vergleicht man den Kaufpreis (mit allem) mit dem Verkehrswert (mit allem), unabhängig davon, wie diese ermittelt worden sind und wieviel davon anteilig auf Grund und Boden entfallen.

Wenn man hier zu dem Schluß kommt, das Grundstück sei teilweise unentgeltlich übertragen worden, muss man allerdings für einen Fall, der dreißig Jahre her ist, berücksichtigen, dass damals Grund und Boden für die Besteuerung extrem niedrig bewertet wurden.

Ob hier ErbSt angefallen wäre oder nicht, richtet sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb. Um den zu bestimmen, bräuchte man den Einheitswert des Grundstückes und das Verhältnis von Kaufpreis zu Verkehrswert.

Hinweis: Der Fall von damals ist in jedem Fall festsetzungsverjährt, selbst wenn Steuerhinterziehung im Spiel gewesen sein sollte. Daher ist der Teilaspekt ErbSt von heute aus maximal noch von akademischem Interesse.

Schöne Grüße

MM