das Hauptzollamt Giessen Pfändet Lohn im Auftrag einer Krankenkasse, (Krankenhausgeld) Netto Lohn ist 805€ bei LstKl. 4 Verheiratet 1 Kind. Frage muß das Hauptzollamt Giessen bzw. der Arbeitgeber auch hier die Pfändungsfreigrenze beachten oder hat das Hauptzollamt sonderrechte und darf auch bei einkommen das die Pfändungsfreigrenze Unterschreitet pfänden? Und was weiter zu tun um dies zu verhindern?
Hallo
Pfändungsgrenze ist Pfändungsgrenze - die muss berücksichtigt werden.
Allerdings muss da ja eine entsprechende Prüfung vorgenommen werden - ohne es direkt zu wissen, aber ich denke ob diese Grenzen unterschritten werden kann erstmal nurt der Arbeitgeber prüfen - woher soll das Hauptzollamt wissen viele der AN. verdient ?
Zusatzbemerkung : Selbst wenn es nicht zur Pfändung kommt, der Arbeitgeber weiss nun dass sein AN. Schulden hat u.U. umstanden sogar wer der Gläubiger ist un das nur wegen 10,00 € Eigenanteil pro Tag für einen Krankenhausaufenthalt - das hätte man aber wirklich anders regeln können - zahlen und im Rahmen der Härtefall-Regelung von der Kasse wiederholen, denn bei einem solch niedrigen Einkommen und vorhandenen Kindern ist die Belastungsgrenze wahrscheinlich sehr niedrig.
Gruß
Czauderna
was hat das Hauptzollamt Giessen mit einer Lohnpfändung zu tun wenn es nicht um Steuerschulden oder Zollgebühren geht?
wenn es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt, vollstreckt das HZA bzw. dessen Vollstreckungsbeamter. Sie treiben z.B. auch Bussgelder anderer Behörden ein.
Hallo, ja, wenn man bedenkt, dass es sich bei Krankenkassen um Körperschaften des öffentlichen Rechts handeln, also Behörden sind, dann vollstreckt für solche Behörden die Zollverwaltung - und das sehr erfolgreich, wenn ich das hinzufügen darf.
Gruß
Czauderna
ist der Lohn von 805 Euro das einzige Familieneinkommen?
Dann sollte der Gepfändete mal fix überprüfen, ob er nicht über der Belastungsgrenze ist und von der Zuzahlung befreit ist. Bei einem Krankenhausaufenthalt und so geringem Einkommen ist die Grenze fix erreicht. Das würde bedeuten, dass nur ein Teil (oder ggf. gar nichts, wenn noch Praxisgebührt o.ä. gezahlt wurde) von diesen Kosten bezahlt werden muss.