B bittet den betrunkenen A (1,5 pro Mille), der mit dem Motorrad nach Hause
fährt, sich (B), die auf dem Skateboard steht, mitzuziehen. So geschieht das
bei ener Geschwindigkeit von 50 km/h (die B ist mit der Geschwindigkeit
einverstanden). B kann sich dann irgendwann nicht mehr halten und stürzt. A
hält kurz an, sieht, was geschehen ist, und fährt davon. B stirbt wenige
Tage später an den Folgen ihrer Verletzungen.
Zunächst mal klingt der Fall nicht soooo schwer, und vielleicht ist er das
auch nicht. Ich finde aber irgendwie nicht den rechten Einstieg,
insbesondere bei den Tötungs- respektive Körpeverletzungsdelikten. Hilft mir
jemand auf doe Sprünge?
Eine Möglichkeit wäre doch z.B., erst Totschlag durch die Fahrt zu prüfen,
das dann aber nicht als dolus eventualis zu sehen, also abzulehnen. Dann
vielleicht fahrlässige Tötung? Oder gleich Tötung durch Unterlassen? Oder
sollte man etwa mehreres davon prüfen? Sobald ein Tötungsdelikt „durch“ ist,
müßte es doch „reichen“, oder? Ich bin dermaßen durcheinder Ich dachte
etwa so:
Totschlag durch das Mitziehen (-)
Fahrlässige Tötung durch Mitziehen (-)
Totschlag durch Unterlassen (+)
Aber irgendwie ist mir das nicht geheuer. Und mir fehlen auch die
Körperverletzungsdelikte. Und natürlich die Straßenverkehrsdelikte, aber
damit habe ich mich noch nicht so auseinandergesetzt.
Ich würde so anfangen:
Totschlag durch aktives Tun ganz kurz ablehnen. (1 Satz, da kein Vorsatz).
Totschlag durch Unterlassen prüfen (Garantenstellung, an der Verletzung ist der Täter ja nicht gerade unbeteiligt)
Wenn Vorsatz oder Garantenstellung abgelehnt werden, dann Straßenverkehrsdelikte mit Todesfolge prüfen, da die meines rudimentären Wissens härter sind als fahrlässige Tötung. Am Schluß dann unterlassene Hilfeleistung und evtl. Fahren ohne Fahrerlaubnis (Ist das Skatebord ein zweiachsiger Anhänger, für den man eine LKW-Führerschein braucht? Kleiner Scherz, kann aber evtl. verlangt sein)
Hi,
ich würde nicht so schnell auf das Unterlassungsdelikt kommen.
In Frage kommt zunächst fahrlässige Tötung (§ 222).
Es könnte eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vorgelegen haben, die den Zurechnungszusammenhang ausschließt. Es geht letztlich also um Rechtfertigungsgründe, die zu würdigen sind. Hierbei spielt dann auch der Alkoholgenuß des B eine Rolle (warum sonst hätte der Prof dieses Thema in den Sachverhalt aufgenommen?). Bei der Prüfung von Rechtfertigungsgründen ist auf die notwendig vorliegende Einwilligungsfähigkeit des B abzustellen.
Letztlich wird man das Delikt verneinen, aber es muß ordentlich durchgeprüft werden.
Gruß,
Francesco
unterlassene Hilfeleistung
Ich bin kein Jurist, aber ist in diesem Zusammenhang nicht auch zu prüfen, ob durch das Entfernen von der Unfallstelle neben Fahrerflucht auch unterlassene Hilfeleistung mit Todesfolge eine Rolle spielt?
Ich bin kein Jurist, aber ist in diesem Zusammenhang nicht
auch zu prüfen, ob durch das Entfernen von der Unfallstelle
neben Fahrerflucht auch unterlassene Hilfeleistung mit
Todesfolge eine Rolle spielt?
Hallo,
ja, natürlich, aber das ist ja nicht Inhalt meiner Frage gewesen.