Ein Grundstück liegt an einem Bach. Um auf die Straße zu gelangen überfährt man eine kleine Brücke. Diese ist sanierungsbedürftig. Die Brücke liegt außerhalb des privaten Grundstückes und auf dem Grundstück der Gemeinde. Die Gemeinde verweigert die Sanierung mit der Begründung, dass es nur einen einzigen Anwohner und dessen Mieter (gewerblich) gibt. Wer muss eine solche Brücke erhalten, der Anwohner oder der Besitzer des Grundstückes auf dem die Brücke sich befindet und wer haftet, wenn dort jemandem etwas passiert?
Hallo,
die Eigentumsverhältnisse sind also klar. Die Brücke liegt auf Gemeindegrund und gehört der Gemeinde.
Üblicherweise hat dann die Gemeinde auch die Unterhaltungspflicht und damit zusammenhängend die Verkehrssicherungspflicht, womit sie für Schäden haftbar ist, die aus dem nicht verkehrssicheren Zustand der Brücke resultieren.
Im Ernstfall ist dann zu klären, ob die Brücke verkehrssicher war oder eben nicht. Das würde dann das Gericht durch einen Gutachter klären lassen.
Es gibt noch eine andere Variante zur Unterhaltspflicht. Es könnte einen Vertrag zwischen Gemeinde und Grundeigentümer geben, in dem die Unterhaltung, und damit die Verkehrssicherungspflicht, auf den Grundeigentümer übertragen wird. Bei Zufahrten wird das manchmal gemacht, ist bei Brücken aber unüblich. Doch bevor man weiteres unternimmt, sollte man sicher sein, daß es einen solchen Vertrag nicht gibt.
Dritte Variante. Das Grundstück hat mehrere für die Betriebsabläufe nutzbare Zufahrten. Dann könnte im Falle eines Falles evtl. dem Gewerbebetrieb eine Mitschuld gegeben werden, weil er wissentlich eine nicht sichere Zufahrt benutzt hat.
Gruß Steffi
(Straßenfachfrau, kein RA)
Vielen Dank für die Antwort. Es ist mir schon klar, dass ich weiter recherchieren muss, aber ich wollte wnigstens abchecken, ob ein Kampf überhaupt lohnt.