Hallo zusammen,
angenommen, jemand hat vor 1 ½ Jahren als Erwerbsloser eine eV abgegeben.
Befindet sich seit ca. einem Jahr in fester Einstellung und ist aufgrund von Partnertrennung dazu gezwungen die gemeinsame Wohnung – die auf den ehemaligen Partner gemeldet ist – zu verlassen.
Kann demjenigen nun aufgrund des finanziellen Hintergrunds und der eV die Wohnungssuche erschwert werden, bzw. drohen eventuell rechtliche Konsequenzen bei Anschaffung der Grundausstattung (Telefonanschluss, Küche / Herd, Bett, Möbel, etc.) und des mittlerweile vorliegenden Erwerbsverhältnisses ?
Im Grunde würde es sich hierbei doch um lebensgrundlegende Anschaffungen (Grundausstattung) handeln die einem nicht verwehrt werden können, oder lieg ich da falsch?
Und an welche Stellen / Ämter sind in solch einem Fall zuständig?
Für Antworten die meinen Wissendurst hierzu stillen können schon mal vielen Dank im voraus
Also da sich unsere geschätzten User so gern über Sternchen unterhalten, statt die Fragen zu beantworten, versuch ich es mal mit ein paar grundsätzlichen Überlegungen:
Ein Schuldner, der die eidestattliche Versicherung abgegeben hat, kann auch in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eV oder Ergänzung verpflichtet werden, wenn einer der Gläubiger glaubhaft macht, dass sich die Vermögenslage geändert hat. Dies ist z.B. durch Aufnahme einer Tätigkeit der Fall, wenn z.B. die erste eV bei Arbeitlosigkeit abgegeben wurde.
Unpfändbar sind Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienende Sachen insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten Haus-und Küchengeräte - man spricht von Dingen, die der Schuldner zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens-und Haushaltsführung bedarf. Soweit wird dem Schuldner die Erstanschaffung für die neue Wohnung nicht weggenommen werden können.
Ob ein Schuldner ggf. nach Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung den Anspruch erwirbt, beim örtlichen Sozial-oder Versorgungsamt wiederum eine Erstausstattung zu erhalten, weiß ich nicht. Gegebenenfalls würde ich diese Frage nochmals extra stellen, sollte hier keiner anderer antworten …