Fahrscheinkontrolle

Hallo,

vor einiger Zeit im Fernsehen:

Ein Fahrgast in einer S-Bahn weigert sich, den Kontrolleuren seinen Fahrschein, den er unstrittig besitzt, zu zeigen, bevor sich diese nicht seine Beschwerden angehört haben.
Diese weigern sich ebenfalls und bestehen darauf, den Fahrschein zu sehen.
Der Fahrgast steigt an „seiner“ Haltestelle aus, die Kontrolleure versuchen ihn mit Gewalt aufzuhalten. Er wehrt sich.
Am Schluss heißt es, dem Fahrgast droht jetzt eine Anzeige wegen Körperverletzung.

Frage: Warum eigentlich?
Der Fahrgast ist nicht schwarzgefahren. Die Verpflichtung zum Vorzeigen des Fahrscheins ergibt sich aus dem Vertrag des Fahrgastes mit dem Verkehrsunternehmen. Die Erfüllung eines Vertrages darf man nicht selbst mit Gewalt durchsetzen, der Fahrgast hätte sich also zu Recht gewehrt.
Wo liegt mein Denkfehler?

Gruß,
Markus

Unter Vorbehalt würde ich Folgendes annehmen:

Es besteht der Verdacht der Schwarzfahrt, die in der Rechtsprechung als Straftat gilt. Darum Festhalten erlaubt nach § 127 StPO. Sich dagegen zu wehren, ist keine Notwehr, weil das Festhalten ja rechtmäßig war.

Außerdem stimmt es nicht, was du zuder Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche denkst:

http://dejure.org/gesetze/BGB/229.html

Danke, der §229 BGB erklärts natürlich.

Es besteht der Verdacht der Schwarzfahrt, die in der
Rechtsprechung als Straftat gilt. Darum Festhalten erlaubt
nach § 127 StPO. Sich dagegen zu wehren, ist keine Notwehr,
weil das Festhalten ja rechtmäßig war.

Reicht für die Erlaubnis zum Festhalten nach §127StPO wirklich schon der Verdacht einer Straftat? Dann hatte ich da noch einen Denkfehler, da ich annahm, hierzu müßte tatsächlich auch wirklich eine (Straf)tat vorliegen.

Reicht für die Erlaubnis zum Festhalten nach §127StPO wirklich
schon der Verdacht einer Straftat?

Wohl eher begründeter Verdacht, oder?

Hi
ob wirklich eine Straftat vorliegt, wird im Extremfall das Gericht entscheiden - da die Kontrolleure üblicherweise keine Juristen sind, die alle Kniffe kennen, reicht (wie bei jedermann) schon der (hier durchaus begründete) Verdacht einer Straftat aus.

Abgesehen davon: Wieso glaubt jemand, dass die Kontrolleure die richtigen Ansprechpartner für Beschwerden über das Verkehrsunternehmen sind?

Gruß
HaWeThie

Wohl eher begründeter Verdacht, oder?

Da dachte ich jetzt nur schnell googeln zu müssen, um eine Definition zu finden - war aber leider nicht so.
Wann ist ein Verdacht eigentlich begründet? Wenn man einen vernünftigen, nachvollziehbaren Grund für diesen Verdacht hatte, oder wenn der Verdacht tatsächlich zutrifft?

Hi

Abgesehen davon: Wieso glaubt jemand, dass die Kontrolleure
die richtigen Ansprechpartner für Beschwerden über das
Verkehrsunternehmen sind?

Keine Ahnung, das wurde in dem Fernsehbeitrag leider nicht näher erläutert.

Gruß
Markus

Dann hatte ich da noch
einen Denkfehler, da ich annahm, hierzu müßte tatsächlich auch
wirklich eine (Straf)tat vorliegen.

Naja, § 127 StPO kann ja so garnicht ausgelegt werden, weil man dann für die Frage des Festnahmerechts entscheiden können müsste, ob der Festgenommene tatsächlich die Straftat begangen hat oder nicht. Das obliegt aber allein den Gerichten, die somit nachträglich feststellen müssten, ob die Straftat vorlag und das Verhalten des Festnehmenden rechtmäßig war. Das kann es natürlich nicht sein, denn nach Sinn und Zweck der Norm (jeder Norm) muss der Festnehmende selbst feststellen können, ob die Voraussetzungen vorliegen oder nicht. Zudem hätte er ein unkalkulierbares Risiko, dass später in einem ausführlichen Verfahren (diese Zeit hat er ja selbst in den idR. paar Sekunden garicht) festgestellt wird, dass doch keine Straftat vorlag und er sich ggf. selbst strafbar, bzw. schadenersatzpflichtig gemacht hat (der Verweis, dass er selbst zB. einer Freiheitsberaubung nur deshalb nicht strafbar sei, weil er wegen seines Irrtums schuldlos war, reicht grundsätzlich nicht aus, da noch immer der Makel einer vorsätzlichen und rechtswidrigen aber nur ausnahmsweise individuell nicht vorwerfbaren Tat vorläge).

Gruß
Dea

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owt

Naja, § 127 StPO kann ja so garnicht ausgelegt werden

Doch. Ich z.B. lege § 127 Abs. 1 StPO so aus, dass nur die tatsächlich begangene Straftat zur Rechtfertigung führt. Dafür spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Umkehrschluss aus § 127 Abs. 2 StPO, der die Festnahme „auch“ bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Haftbefehls ermöglicht, und die eine große Voraussetzung hierfür ist eben der dringende Tatverdacht, also dass die Tat nicht unbedingt begangen worden sein muss.

Zudem hätte er
ein unkalkulierbares Risiko, dass später in einem
ausführlichen Verfahren (diese Zeit hat er ja selbst in den
idR. paar Sekunden garicht) festgestellt wird, dass doch keine
Straftat vorlag und er sich ggf. selbst strafbar, bzw.
schadenersatzpflichtig gemacht hat (der Verweis, dass er
selbst zB. einer Freiheitsberaubung nur deshalb nicht strafbar
sei, weil er wegen seines Irrtums schuldlos war, reicht
grundsätzlich nicht aus, da noch immer der Makel einer
vorsätzlichen und rechtswidrigen aber nur ausnahmsweise
individuell nicht vorwerfbaren Tat vorläge).

Das sehe ich anders. Wer glaubt, die Tat sei wirklich begangen worden, obwohl das nicht stimmt, unterliegt einem Erlaubnistatbestandsirrtum, der zur Straffreiheit führt. Mit dieser Logik kann man eigentlich auch in den kompliziertesten Verwicklungen zum angemessenen Ergebnis kommen. M.E. ist das auch herrschende Lehre.

Der BGH sieht es allerdings so wie du.

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Meines Wissens nach ist nach BGH für Abs. 1 ein

dringender Tatverdacht

erforderlich.

Hallo,

sowohl nach der EVO (Eisenbahn-Verkehrsordnung/Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft) als auch nach den Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen in ganz Deutschland ist der
Fahrgast verpflichtet,auf Verlangen dem Personal des jeweiligen Verkehrsunternehmens seinen Fahrausweis zu zeigen.

Weigert sich ein Fahrgast,so liegt für das Personal der begründete
Verdacht auf einen Gesetzesverstoß nach
*snip*
§ 265a Strafgesetzbuch
Erschleichen von Leistungen.
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
*snip*

vor…damit ist das Personal des Verkehrsunternehmens berechtigt, nach § 127 Straf-Prozeß-Ordnung
die betreffende Person vorläufig festzunehmen…

Doch. Ich z.B. lege § 127 Abs. 1 StPO so aus, dass nur die
tatsächlich begangene Straftat zur Rechtfertigung führt. Dafür
spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Umkehrschluss
aus § 127 Abs. 2 StPO, der die Festnahme „auch“ bei Vorliegen
der Voraussetzungen eines Haftbefehls ermöglicht, und die eine
große Voraussetzung hierfür ist eben der dringende
Tatverdacht, also dass die Tat nicht unbedingt begangen worden
sein muss.

Da hast Du völlig Recht. Ich hatte das jetzt zusammen gefasst, um die Erklärung nicht zu verkomplizieren.

Das sehe ich anders. Wer glaubt, die Tat sei wirklich begangen
worden, obwohl das nicht stimmt, unterliegt einem
Erlaubnistatbestandsirrtum, der zur Straffreiheit führt. Mit
dieser Logik kann man eigentlich auch in den kompliziertesten
Verwicklungen zum angemessenen Ergebnis kommen. M.E. ist das
auch herrschende Lehre.

Verstehe Dich jetzt nicht ganz. Der Etbi führt nach (meines Wissens) hM dazu, dass nicht der Vorsatz, sondern die Vorsatzschuld entfällt und daher eine vorsätzliche und rechtswidrige, aber schuldlose Tat gegeben ist.

Ist aber auch schon ein bisschen her…

Gruß
Dea

Da hast Du völlig Recht. Ich hatte das jetzt zusammen gefasst,
um die Erklärung nicht zu verkomplizieren.

Ich verstehe es eher so, dass wir unterschiedlicher Auffassung sind, wobei du dich immerhin auf den BGH berufen kannst. Aber wie auch immer …

Verstehe Dich jetzt nicht ganz. Der Etbi führt nach (meines
Wissens) hM dazu, dass nicht der Vorsatz, sondern die
Vorsatzschuld entfällt und daher eine vorsätzliche und
rechtswidrige, aber schuldlose Tat gegeben ist.

So ist es. Du hattest geschrieben, man müsse auch dann jemanden festnehmen dürfen, ohne Gefahr zu laufen, sich strafbar zu machen, wenn die Tat nicht wirklich begangen wurde. Im Zusammenhang mit dem Beginn deiner Ausführungen hatte ich das so verstanden, als wolltest du daraus schließen, dass für § 127 Abs. 1 StPO bereits ein (entsprechender) Tatverdacht genügen müsse. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass man nach meiner Lösung ebenfalls zur Straflosigkeit gelangt, und zwar - wie du richtig sagst - auf der Schuldebene.

So ist es. Du hattest geschrieben, man müsse auch dann
jemanden festnehmen dürfen, ohne Gefahr zu laufen, sich
strafbar zu machen, wenn die Tat nicht wirklich begangen
wurde. Im Zusammenhang mit dem Beginn deiner Ausführungen
hatte ich das so verstanden, als wolltest du daraus schließen,
dass für § 127 Abs. 1 StPO bereits ein (entsprechender)
Tatverdacht genügen müsse. Ich wollte nur darauf hinweisen,
dass man nach meiner Lösung ebenfalls zur Straflosigkeit
gelangt, und zwar - wie du richtig sagst - auf der
Schuldebene.

Ich möchte jetzt nicht behaupten, dass ich allen euren Ausführungen folgen konnte, wage aber trotzdem noch eine Anmerkung :wink:
Für mich stellt sich hierbei nämlich der Frage des erlaubten Widerstands gegen eine Festnahme, wenn man keine Straftat begangen hat: Wenn eine Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO nicht rechtswidrig ist, wenn ein begründeter Verdacht (bzw. dringender Tatverdacht, so ganz klar ist mir der Unterschied noch nicht) vorliegt, auch wenn dieser Verdacht nicht zutrifft, dann wäre ja Widerstand gegen diese Festnahme nicht durch Notwehr gerechtfertigt, obwohl man selber vorher gar nichts unrechtes getan hat?

Für mich stellt sich hierbei nämlich der Frage des erlaubten
Widerstands gegen eine Festnahme, wenn man keine Straftat
begangen hat: Wenn eine Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO nicht
rechtswidrig ist, wenn ein begründeter Verdacht (bzw.
dringender Tatverdacht, so ganz klar ist mir der Unterschied
noch nicht) vorliegt, auch wenn dieser Verdacht nicht
zutrifft, dann wäre ja Widerstand gegen diese Festnahme nicht
durch Notwehr gerechtfertigt, obwohl man selber vorher gar
nichts unrechtes getan hat?

Hallo,

die Notwehr ist gegen rechtswidrige Angriffe möglich. Ob der Angriff schuldhaft geführt wird, hat für die Notwehr zunächst keine Bedeutung.
Es kann sein, dass jemand eine andere Person nach § 127 Abs. 1 StPO meint festnehmen zu müssen, weil der jemand irrig meint, dass diese Person eine Straftat begangen hat (das ist doch deine Frage). Aber dieses irrige Annehmen - der Erlaubnistatbestandsirrtum - ist ein Schuldausschließungsgrund. Die Festnahme wäre also rechtswidrig, aber nicht schuldhaft. Und da man gegen rechtswidrige, aber nicht schuldhafte Angriffe Notwehr geltend machen kann…

Gruss

Iru

Für mich stellt sich hierbei nämlich der Frage des erlaubten
Widerstands gegen eine Festnahme, wenn man keine Straftat
begangen hat: Wenn eine Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO nicht
rechtswidrig ist, wenn ein begründeter Verdacht (bzw.
dringender Tatverdacht, so ganz klar ist mir der Unterschied
noch nicht) vorliegt

Erforderlich ist für § 127 Abs. 1 StPO in jedem Fall dringender Tatverdacht, meiner Meinung nach aber sogar noch mehr, nämlich dass wirklich eine Straftat vorliegt. Das ist wohlgemerkt nicht Ansicht des BGH.

, auch wenn dieser Verdacht nicht

zutrifft, dann wäre ja Widerstand gegen diese Festnahme nicht
durch Notwehr gerechtfertigt, obwohl man selber vorher gar
nichts unrechtes getan hat?

Bezogen auf § 127 StPO hängt das davon ab, ob man dem BGH anhängt oder der Gegenauffassung. Handelt der Festnehmende nur entschuldigt und nicht rechtmäßig, ist eine Notwehr insoweit grundsätzlich möglich. Aber erstens wäre sie unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit hier eingeschränkt, weil die Kontrolleure offensichtlich schuldlos handelten. Und zweitens ist das alles sehr theoretisch, weil doch die Rechtfertigung nach § 229 BGB auf jeden Fall greifen sollte. Und das bedeutet: Richtig, man darf sich gegen das Festhalten nicht wehren, allerdings nicht obwohl man nichts Unrechtes getan hat, sondern weil man Unrechtes getan hat, indem man sich weigerte, den Fahrschein vorzuzeigen.

Im Zusammenhang mit dem Beginn deiner Ausführungen
hatte ich das so verstanden, als wolltest du daraus schließen,
dass für § 127 Abs. 1 StPO bereits ein (entsprechender)
Tatverdacht genügen müsse.

Nene, das war einfach ungenau von mir, da ich Abs. 1 und 2 vermischt und die jeweils Berechtigten nicht unterschieden habe.

Gruß
Dea

k w T

Hallo,
die Diskussion gleitet in solchen Fällen immer schnell auf die Strafbarkeit des Handelns, darum geht es in diesem Fall aber gar nicht. Entscheidend ist der bereits genannte § 229 BGB.
Wird die Fahrkarte nicht vorgezeigt, ist ein erhöhter Fahrpreis zu zahlen. Ob der Fahrgast tatsächlich eine Fahrkarte mit sich führt, ist dafür unerheblich. Und um diesen Anspruch auf den erhöhten Fahrpreis durchzusetzen, dürfen die Kontrolleure den Fahrgast gemäß § 229 BGB auch festhalten, wenn dieser versucht zu fliehen. Es versteht sich dann aber von selbst, dass umgehend die Polizei hinzugezogen werden muss.