Fragen zu Pfändung

Hallo,

ich weiß nicht, inwiefern die Vorgeschichte relevant ist und ob es bzgl. Pfändung …, die Vorgehensweise … beeinflusst.

Mann stellt Antrag auf einstweilige Anordnung bzgl. Umgangsverfahren gegen Frau.

Frau wird von Anwalt vertreten.

Mann zieht Antrag zurück, da sich zwischenzeitlich etwas Positives bzgl. Umgang getan hat.

Mann erhält Kostenfestsetzungsbescheid vom Anwalt der Frau bzw. vom Amtsgericht.

In diesem steht nicht, bis wann der dort ausgewiesenene Betrag auf welches Konto bezahlt werden muss.

Mann fragt beim Gericht nach, auch wegen Ratenzahlung.

Gericht antwortet, dass dies mit dem Anwalt zu klären ist.

Mann wartet auf entsprechende Rechnung, Zahlungserinnerung … Erhält aber nichts!

Er erhält gleich Post vom Gerichtsvollzieher bzgl. „vorläufiges Zahlungsverbot“.

Mann fragt bei Anwalt nach, wieso er gleich Post vom Gerichtsvollzieher erhält und nicht erst eine normale Rechnung …!? Dann hätte er nämlich die Ratenzahlung angesprochen.

Anwalt sagt, dass (lt. Akte) dem Mann eine Rechnung … zugeschickt wurde und eine Frist gesetzt wurde. Da diese verstrichen ist, wurde der Gerichtsvollzieher beauftragt.

Diese Rechnung hat der Mann aber nicht erhalten. Diese wurde auch nicht per Einschreiben … versandt.

Mann bietet Anwalt Ratenzahlung an. Dieser ist zwar grundsätzlich mit einer solchen einverstanden, aber nicht zu den Zahlungsmodalitäten, die dem Mann „passen“ (Mann ist eben nicht so flüssig, was auch der Anwalt weiß, da dieser das Einkommen des Mannes kennt!). Ergo gibts keine diesbzgl. Einigung!

Jetzt möchte der Mann wissen, was ihm bzgl. „Vorläufiges Zahlungsverbot“ passieren kann, was das genau bedeutet …?

Darüber hinaus möchte der Mann sehr gerne wissen,

1.) wie er einem solchen vorläufigen Zahlungsverbot entgehen kann,
2.) was geschieht, wenn im nächsten Schritt eine Kontopfändung ins Haus steht,
3.) wie kann man sich gegen eine Kontopfändung wehren,
4.) was geschieht, wenn im nächsten Schritt eine Lohnpfändung ins Haus steht,
5.) wie kann man sich gegen eine Lohnpfändung wehren,
6.) ist es richtig, dass man Gepfändetes wiederbekommen kann - wenn ja, wie,
7.) was ist sonst noch alles so zu beachten,
8.) welche Tipps, Tricks, … gibts evtl.?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank.

Gruß

MM

PS: Was könnte der Mann evtl. gegen den Anwalt machen (wo, wie beschweren …!?)? Dieser war i. R. d. Umgangsverfahrens auch nicht wirklich daran interessiert, das verfahren zu beschleunigen …!

Jetzt möchte der Mann wissen, was ihm bzgl. „Vorläufiges
Zahlungsverbot“ passieren kann, was das genau bedeutet …?

Das vorläufige Zahlungsverot wird des öfteren im Vorgriff des Antrags auf Erlass eines Pfändungs-und Überweisungsbeschluses erlassen. Es ist ein auschiebend bedingtes Arrestpfandrecht. Es kündigt dem Drittschuldner (Bank, Arbeitgeber die baldige Einleitung der Vollstreckung an. Der Drittschuldner darf aufgrund dieses VZV nicht meht an den Schuldner leisten.

1.) wie er einem solchen vorläufigen Zahlungsverbot entgehen
kann,

Zahlen, Ratenzahlungsangebot (was der Gläubiger einraümen !!KANN!! nicht MUSS!!

2.) was geschieht, wenn im nächsten Schritt eine Kontopfändung
ins Haus steht,

Dann ist das Konto gepfändet !?

3.) wie kann man sich gegen eine Kontopfändung wehren,

Kontofreigabe kann beantagt werden beim zust. AG (im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen.

4.) was geschieht, wenn im nächsten Schritt eine Lohnpfändung
ins Haus steht,

Dann ist der Lohn gepfändet in den reigrenzen des § 850c I ZPO

5.) wie kann man sich gegen eine Lohnpfändung wehren,

siehe Punkt 3.

6.) ist es richtig, dass man Gepfändetes wiederbekommen kann -
wenn ja, wie,
7.) was ist sonst noch alles so zu beachten,
8.) welche Tipps, Tricks, … gibts evtl.?

Am besten ist es auf den Gl. zuzugehen und sich zu einigen. Der Gl. ist Herr des Verfahrens, kann die Pfändung veranlassen oder einstellen lassen.
Ich rate nicht zu einem Spiel auf Zeit. Zeit verursacht Kosten. Kosten trägt der Schuldner!

Kontofreigabe kann beantagt werden beim zust. AG :
(im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen.

Was kostet ein solcher Antrag? Kann der rückwirkend geltend gemacht werden? Wo liegen die Pfändungsfreigrenzen? Spielt dabei das Einkommen (i. H. v. 1135 €) eine Rolle?

Dann ist der Lohn gepfändet in den reigrenzen des
§ 850c I ZPO

Wo liegen diese Pfändungsfreigrenzen? Spielt dabei das Einkommen (i. H. v. 1135 €) eine Rolle?

Was kostet ein solcher Antrag?

Nur den Weg zum Amtsgericht.

Kann der rückwirkend geltend
gemacht werden?

Das Geld wird nach Zugang des PfÜb bei der Bank zunächst 2 Wochen „eingefroren“. Erst dann wird es abgeführt an den Gläubiger. In dieser Zeit solle man spätesten handeln.

Wo liegen die Pfändungsfreigrenzen? Spielt

dabei das Einkommen (i. H. v. 1135 €) eine Rolle?

Dann ist der Lohn gepfändet in den reigrenzen des
§ 850c I ZPO

Wo liegen diese Pfändungsfreigrenzen? Spielt dabei das
Einkommen (i. H. v. 1135 €) eine Rolle?

Schau in die Tabelle zu 850c ZPO. Da kann man es ablesen wie hoch der pfandfrei verbeleibende Betrag ist. Alles andere wäre eine konkrete (hier nicht zulässige) Rechtsauskuft. Es kommt auch darauf an wieviel Unterhaltsberechtigte Personen noch vorhanden sind.

ml.

Ok, verstehe.

Unterhaltsberechtigte Personen bzw. Kinder gibts zzt. noch nicht. Das wird aber zzt. beim AG neu berechnet.

Lt. Berechnungstabelle dürften bei einem Nettoeinkommen i. H. v. 1135 € 101,40 € gepfändet werden.

Es handelt sich um einen höheren Pfändbetrag. Nämlich um 219,19 €.

Welche Unterlagen benötigt man für diese Antragsstellung? Nur einen aktuellen Einkommensnachweis? Oder noch mehr?

Was muss man tun, wenn der Antrag positiv beschieden wird? Geschieht das direkt vor Ort, also nach der Antragsstellung? Geht man damit zur Bank, bei der man sein Konto hat, auf dem die „Separierung zur Pfändung“ i. H. v. 219,19 € lastet?

Lt. Berechnungstabelle dürften bei einem Nettoeinkommen i. H.
v. 1135 € 101,40 € gepfändet werden.

Ja.

Es handelt sich um einen höheren Pfändbetrag. Nämlich um
219,19 €.

Welche Unterlagen benötigt man für diese Antragsstellung? Nur
einen aktuellen Einkommensnachweis? Oder noch mehr?

einen Taggenauen Kontoauszug.

Was muss man tun, wenn der Antrag positiv beschieden wird?

Kommt drauf an, ob man die Ausfertigung des Beschlusses gleich in die Hand bekommt. Regelmäßig ist das so. Dann zur Bank und diesen vorlegen. Natürlich bekommt die Bank diesen auch zugestellt, jedoch meist später. Viele AG ´s schicken die Freigabe auch vorab per Fax.

Geschieht das direkt vor Ort, also nach der Antragsstellung?

Sehr zeitnah, meistens taggleich.

Geht man damit zur Bank, bei der man sein Konto hat, auf dem
die „Separierung zur Pfändung“ i. H. v. 219,19 € lastet?

siehe vorstehendes.

Zuletzt noch einmal - ein Lebensrat, kein Rechtsrat. Man sollte sich angesichts des NOCH geringen Betrages mit dem Gläubiger auseinandesetzen. Die Kosten der Zwangsvollsreckung trägt der Schuldner! Aus den 219,19 werden sehr schnell 300,00 EUR! Machmal ist auch reden Gold und Schweigen nur Silber. Das VZV ist noch nicjht die Hauptpfändung. die kann man ggf. noch abwehren!

ml.

Tja, das Reden hat in diesem Fall nichts gebracht.

Was will man als geringverdienender Schuldner machen, wenn der gegenerische Anwalt nicht mit sich reden lässt und dementsprechend unkulant ist?

Dieser RA scheint in seiner Anwaltsehre gekränkt zu sein, weil er in dem Hauptverfahren bzgl. Umgangsregelung … den Kürzeren gezogen hat - und das gegen eine Partei ohne RA!