Musiklärm des Nachbarn - wieviel muß man aushalten

Hallo,

vorab habe ich schon mal im Archiv gestöbert, bin aber nicht so recht fündig geworden. In dem Haus in dem ich wohne gibt es auf der selben Etage noch zwei Mietparteien. Aus einer der Wohnungen, die nicht einmal an meine grenzt, tönt häufig Musik. So auch abends. Zu mir dringen Musikfetzten und vor allem Bässe. Und zwar in einer Weise, daß ich sie nicht nur höre, sondern die Vibrationen auch spüre. Das zehrt echt an den Nerven. Anfänglich bin ich dann rüber, hab geklingelt, mich ziemlich blöd gefühlt und gesagt, es wäre doch wohl etwas laut. (bzw. dadurch, daß ich vor der Tür stand wußte der Nachbar schon, was Sache war.) Um die letzte Weihnachtszeit bekam ich einen Schokoweihnachtsmann mit einem Gruß dran, auf dem auch seine Telefonnummer stand, jetzt rufe ich nur noch an. Allerdings warte ich zähneknirschend immer bis 22.00 Uhr, obwohl ich eigentlich schon früher schlafen müßte (neuer Job), weil ich mir nicht sicher bin, ob ich vorher überhaupt schon das „Recht“ auf meine „Ruhe“ habe. Und genau das ist auch meine Frage. Nebenbei bemerkt nimmt dieser Nachbar auch wenig Rücksicht, wenn er nachts nachhause kommt, es wird laut im Treppenhaus geredet, gelacht, die Tür geknallt u.ä.

Bin gespannt auf Eure Antworten.

Gruß

Angelika (die jetzt ganz schnell ins Bett muß - gähn)

Hi,
gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten sind von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr. In dieser Zeit darf der Nachbar seine Musik nur auf Zimmerlautstärke fahren.
Zimmerlautstärke bedeutet, dass außerhalb seiner Wohnung die Musik garnicht oder fast garnicht zu hören ist.
In der übrigen Zeit gilt nach der Rechtsprechung in Wohngebieten, dass eine objektive Belästigung vorliegt, wenn die Musik 50 dB(A) bis 55 dB(A) übertrifft. Das ist etwa leise Radiomusik. Alles was darüber hinaus geht, kann Grund zu einer Beschwerde geben.
Dann erhebt sich die Frage, was in der Hausordnung geregelt ist.
Beschweren kann man sich bei dem Nachbarn selbst, bei dem Vermieter oder bei der Polizei.
Wenn die Gespräche mit dem Nachbar nichts gebracht haben, würde ich den Vermieter auffordern dafür zu sorgen, dass in dem Haus wieder Ruhe eintritt.
Gruß,
Francesco

FALSCH!!!

Hi,
gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten sind von 22.00 Uhr bis
8.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr.

Das ist FALSCH!
Die Lärmbelästigung ist wesentlich restriktiver geregelt!

Zunächstmal ist es grundsätlich nach dem OWiG verboten überhaupt grundlos (also sinnloses Krachmachen, herumgrölen etc. - NICHT Hausarbeiten, Bauarbeiten etc.) Lärm zu verursachen und das zu jeder Tageszeit.

§ 117.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Weiterhin haben die Länder Lärmverordnungen erlassen, die sich jedoch inhaltlich gleichen dürften, sie sind Spezialgesetz zum Owig, d.h. was nach der LärmVo ordnungswidrig ist wird nicht nach
§ 117 Owig bestraft.

Am Bsp. Berlin:

§ 4: Verbot der Benutzung von Ton un Musikwiedergabegeräten, in einer Lautstärke die geeignet ist unbeteiligte objektiv unzumutbar zu stören - UND ZWAR DEN GANZEN TAG.

§ 2: Verbot der Verursachung von objektiv unzumutbar störenden Geräuschen zwischen 06.00 - 0.700 Uhr und 20.00-22.00 Uhr o. ann Sonn und Feiertagen
(sog. eingeschränkte Nachtruhe)

§ 1: Verbot der Verursachung von störenden Geräuschen zur Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr)
(sog. absolute Nachtruhe)

§ 6: Verbot des Haltens von Tieren in der Weise, daß Dritte objektiv unzumutbar gestört werden.

Die sog. Mittagsruhe gibt es nicht. Sie wird lediglich in Mietverträgen festgelegt, d.h. wenn Nachbar x meint, er muß
um 13.30 am Samstag sein Parkett abschleifen, so handelt er nicht ordnungswidrig (keine Ruhezeit verletzt und auch kein sinnloser Lärm).
Er verstößt höchstens gegen die Hausordnung - aber davon wird ihn die Polizei nicht abhalten können - besser dürfen :smile:

Objektiv unzumutbar bedeutet, daß zunächst die Beamten die Lärmbelästigung einschätzen (eigenes Hören o Zeugenaussagen):

In dieser Zeit darf

der Nachbar seine Musik nur auf Zimmerlautstärke fahren.
Zimmerlautstärke bedeutet, dass außerhalb seiner Wohnung die
Musik garnicht oder fast garnicht zu hören ist.
In der übrigen Zeit gilt nach der Rechtsprechung in
Wohngebieten, dass eine objektive Belästigung vorliegt, wenn
die Musik 50 dB(A) bis 55 dB(A) übertrifft. Das ist etwa leise
Radiomusik. Alles was darüber hinaus geht, kann Grund zu einer
Beschwerde geben.

(richtig)

Dann erhebt sich die Frage, was in der Hausordnung geregelt
ist.
Beschweren kann man sich bei dem Nachbarn selbst,

Ist am besten wenn man keinen Nachbarschaftskampf haben will

bei dem:Vermieter

Bringt idR nicht sehr viel, abers ollte man gleich mitmachen, wenns schon losgeht…

oder bei der Polizei.

Wenn schon denn schon. Die sorgt für Ruhe (übrigens dürfen die Gegenstände mit denen der Lärm verursacht wird eingezogen werden, d.h. die polizei holt sie sich und die zust. Behörde behält bzw. vernichtet sie. Wenn Personen den Lärm verursachen, kann man sie letztlich aus der Wohnung werfen - auch aus ihrer eigenen oder in Gewahrsam nehmen) und es gibt beim Wiederholungsfalle eine deftige Anzeige.

Ich würde weiterhin empfhelen alle störungen mit Zeiten zu notieren und mit zur Anzeige zu bringen. Ebenso, ob der Nachbar nach freundlicher Aufforderung nicht leiser wird.
Vorsatztaten sind nämlich wesentlich teurer.

ABER immer bedenken ob man in den Krieg ziehen möchte

Wenn die Gespräche mit dem Nachbar nichts gebracht haben,
würde ich den Vermieter auffordern dafür zu sorgen, dass in
dem Haus wieder Ruhe eintritt.

Wie soll er das machen - höchstens langfristig auf dem Zivilrechtsweg…

M.

PS: Leider ist das sinnlose Gekreische von spielenden Kinder nirgendwo erfasst…

Hi Mike,
im wesentlichen widersprechen sich unsere Postings nicht.
Die von mir angegebenen Ruhezeiten entstammen der Rechtsprechung, auf die man sich in einem Gerichtsprozeß durchaus mit Erfolg berufen kann.
Bezüglich der Lärmbelästigung habe ich versucht zu definieren, was darunter zu verstehen ist. Problematisch ist wohl immer das subjektive Empfinden. Was ich als Lärm empfinde, ist in anderen Ohren vielleicht noch angenehme Musik oder andersherum.
Die Mittagsruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr hat sich in der Rechtsprechung durchgesetzt und ist dort ausnahmslos anerkannt.
Bau- und Renovierungsarbeiten dürfen selbstverständlich durchgeführt werden. In Ausnahmefällen ist aber selbst da eine Güterabwägung notwendig, wenn z.B. in der Nachbarschaft ein Kranker auf die Mittagsruhe angewiesen ist und die lärmverursachenden Bauarbeiten auch zu einer anderen Tageszeit durchgeführt werden können.
Gruß,
Francesco

Zivilprozess??

Hi Mike,
im wesentlichen widersprechen sich unsere Postings nicht.
Die von mir angegebenen Ruhezeiten entstammen der
Rechtsprechung, auf die man sich in einem Gerichtsprozeß
durchaus mit Erfolg berufen kann.

Die frage ist in was für einem Przess. es kann sich ja hier nur um Zivilprozesse handeln, da ein Ordnungswidriges Handeln in der
Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr nicht vorliegt. D.h. die Polizei könnte keine Ruhe herbeiführen, da sie für die Durchsetzung Mietvertraglich festgelegter Grundsätze nicht zuständig ist.
Erst eine viel spätere Klage vor dem Ziv.-Gericht hätte wohl aussicht auf Erfolg, aber hier kenne ich micht nicht aus…
Worauf o. wogegen würde man denn Klagen?? Und wie wird der Anspruch in zukunft durchgesetzt?

Bezüglich der Lärmbelästigung habe ich versucht zu definieren,
was darunter zu verstehen ist. Problematisch ist wohl immer
das subjektive Empfinden. Was ich als Lärm empfinde, ist in
anderen Ohren vielleicht noch angenehme Musik oder
andersherum.

Das ist bei Alarmierung der Polizei unproblematisch, da in der Anzeige z.B. festgehalten wird:"schon beim betreten des Hausflures (EG) war laute Musik wahrnehmbar. Diese drang aus der Wohnung des X im 5. OG.

Die Mittagsruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr hat sich in
der Rechtsprechung durchgesetzt und ist dort ausnahmslos
anerkannt.

Wie gesagt, das Ziv.-recht ist keine ermächtiguingsgrundlage für die Polizei, also wird es nicht möglich sein um diese Zeit Ruhe herzustellen, wenn keine Owi vorliegt.

Bau- und Renovierungsarbeiten dürfen selbstverständlich
durchgeführt werden. In Ausnahmefällen ist aber selbst da eine
Güterabwägung notwendig, wenn z.B. in der Nachbarschaft ein
Kranker auf die Mittagsruhe angewiesen ist und die
lärmverursachenden Bauarbeiten auch zu einer anderen Tageszeit
durchgeführt werden können.

Einen solchen Ausnahmefall kannn ich mir nicht vorstellen.
wenn Nachbar x neben einer Großbaustelle wohnt kann er auch nicht verlangen, daß die Arbeiten eingestellt werden weil x krank ist.

Letztlich beruht ohnehin alles auf ein vernünftiges Miteinander. wenn ich weiß, daß mein Nachbar nach 20.00 Uhr renoviert, weil er nur zwei Tage frei bekommen hat, was solls. Dafür feier ich nächste Woche ne Party - so sollte es laufen, aber leider gibts immer Menschen die meinen es übertreiben zu müssen…
Gruß,

M.

Hi Mike,
Zivilprozesse wurden geführt auf der Grundlage von Unterlassungsklagen gegen den verursachenden Mieter, wie auch Klagen wegen Ansprüche auf Mietminderung gegen den Vermieter usw…
Gruß,
Francesco

Hi Mike,
Zivilprozesse wurden geführt auf der Grundlage von
Unterlassungsklagen gegen den verursachenden Mieter, wie auch
Klagen wegen Ansprüche auf Mietminderung gegen den Vermieter
usw…

Das dürfte eine Möglichkeit sein, die paralell betrieben werden kann, aber langwierig ist und Geld kostet - es sei denn dies wird durch eine Rechtschutzversicherung getragen.
Wenns jedoch schon so weit geht, würde ich wie gesagt alle Möglichkeiten ausschöpfen, Zeiten notieren und dauernd die Polizei alarmieren.
Wenn zum ersten Mal die Stereoanlage weg ist, kommen manche ins Grübeln…

M.

Trotz allem Gespräch suchen…
Nachdem nun unten durch uns wohl alle rechtl. Möglichkeiten aufgezeigt wurden, würde ich Dir nach nochmaligem Lesen des Textes doch empfehlen zu versuchen Deinem Nachbarn Deine Situation ganz ruhig zu schildern und vorsichtig darauf hinweisen, daß Du ja nicht die Polizei holen willst o.ä., aber Dir nix übrig bleibt, wenn er keine Rücksicht nimmt.
wenn er Dir sogar Wheinachtsmänner schenkt, kanner ja nicht so schlimm sein…
Ich hab schon viele Nachbarschaftsstreitigkeiten gesehen, die immer wieder zu gegenseitigen Anzeigen und diversen Polizeieinsätzen nach vorheriger, regelrechter Bespitzelung geführt haben, nur um sich eins Auszuwischen, daß ich jedem nur abraten kann - wenns nicht unbedingt sein muß.
Wenn man erst eine Bestimmte Schwelle überschritten hat ufern Streitigkeiten nahezu unbegrenzt aus (telefontrerror, Sachbeschädigung an KFZ durch Unbekannt, Türschloß mit Superkleber behandelt, hund vergiftet, Scheibe im winter eingeworfen und weggerannt, Scheiße vor die Türgelegt o. in Briefkasten… etc, etc, etc, alles Dinge die man meist niemandem nachweisen kann)

Wie war das:" Es kann der frömmste nicht in Frieden leben wenns dem Nachbarn nicht gefällt" - stimmt wohl uneingeschränkt.

Gruß und viel Erfolg,

M.

Hi Mike,
dem ist nichts hinzuzufügen.
Gruß,
Francesco

Vielen Dank für Eure Antworten!

Angelika