FALSCH!!!
Hi,
gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten sind von 22.00 Uhr bis
8.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
Das ist FALSCH!
Die Lärmbelästigung ist wesentlich restriktiver geregelt!
Zunächstmal ist es grundsätlich nach dem OWiG verboten überhaupt grundlos (also sinnloses Krachmachen, herumgrölen etc. - NICHT Hausarbeiten, Bauarbeiten etc.) Lärm zu verursachen und das zu jeder Tageszeit.
§ 117.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Weiterhin haben die Länder Lärmverordnungen erlassen, die sich jedoch inhaltlich gleichen dürften, sie sind Spezialgesetz zum Owig, d.h. was nach der LärmVo ordnungswidrig ist wird nicht nach
§ 117 Owig bestraft.
Am Bsp. Berlin:
§ 4: Verbot der Benutzung von Ton un Musikwiedergabegeräten, in einer Lautstärke die geeignet ist unbeteiligte objektiv unzumutbar zu stören - UND ZWAR DEN GANZEN TAG.
§ 2: Verbot der Verursachung von objektiv unzumutbar störenden Geräuschen zwischen 06.00 - 0.700 Uhr und 20.00-22.00 Uhr o. ann Sonn und Feiertagen
(sog. eingeschränkte Nachtruhe)
§ 1: Verbot der Verursachung von störenden Geräuschen zur Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr)
(sog. absolute Nachtruhe)
§ 6: Verbot des Haltens von Tieren in der Weise, daß Dritte objektiv unzumutbar gestört werden.
Die sog. Mittagsruhe gibt es nicht. Sie wird lediglich in Mietverträgen festgelegt, d.h. wenn Nachbar x meint, er muß
um 13.30 am Samstag sein Parkett abschleifen, so handelt er nicht ordnungswidrig (keine Ruhezeit verletzt und auch kein sinnloser Lärm).
Er verstößt höchstens gegen die Hausordnung - aber davon wird ihn die Polizei nicht abhalten können - besser dürfen 
Objektiv unzumutbar bedeutet, daß zunächst die Beamten die Lärmbelästigung einschätzen (eigenes Hören o Zeugenaussagen):
In dieser Zeit darf
der Nachbar seine Musik nur auf Zimmerlautstärke fahren.
Zimmerlautstärke bedeutet, dass außerhalb seiner Wohnung die
Musik garnicht oder fast garnicht zu hören ist.
In der übrigen Zeit gilt nach der Rechtsprechung in
Wohngebieten, dass eine objektive Belästigung vorliegt, wenn
die Musik 50 dB(A) bis 55 dB(A) übertrifft. Das ist etwa leise
Radiomusik. Alles was darüber hinaus geht, kann Grund zu einer
Beschwerde geben.
(richtig)
Dann erhebt sich die Frage, was in der Hausordnung geregelt
ist.
Beschweren kann man sich bei dem Nachbarn selbst,
Ist am besten wenn man keinen Nachbarschaftskampf haben will
bei dem:Vermieter
Bringt idR nicht sehr viel, abers ollte man gleich mitmachen, wenns schon losgeht…
oder bei der Polizei.
Wenn schon denn schon. Die sorgt für Ruhe (übrigens dürfen die Gegenstände mit denen der Lärm verursacht wird eingezogen werden, d.h. die polizei holt sie sich und die zust. Behörde behält bzw. vernichtet sie. Wenn Personen den Lärm verursachen, kann man sie letztlich aus der Wohnung werfen - auch aus ihrer eigenen oder in Gewahrsam nehmen) und es gibt beim Wiederholungsfalle eine deftige Anzeige.
Ich würde weiterhin empfhelen alle störungen mit Zeiten zu notieren und mit zur Anzeige zu bringen. Ebenso, ob der Nachbar nach freundlicher Aufforderung nicht leiser wird.
Vorsatztaten sind nämlich wesentlich teurer.
ABER immer bedenken ob man in den Krieg ziehen möchte
Wenn die Gespräche mit dem Nachbar nichts gebracht haben,
würde ich den Vermieter auffordern dafür zu sorgen, dass in
dem Haus wieder Ruhe eintritt.
Wie soll er das machen - höchstens langfristig auf dem Zivilrechtsweg…
M.
PS: Leider ist das sinnlose Gekreische von spielenden Kinder nirgendwo erfasst…