Ich habe erlebt, dass ein Richter in einer Verhandlung, wo Aussage gegen Aussage stand sich für eine der beiden Aussagen entschieden hat.
Das Urteil erfolgte dann ohen weitere Beweise unter der Annahme, dass der Angeklagte in diesem Punkt lügt und der Zeuge Z nicht.
Widerspricht das nicht dem Prinzip „im Zweifel für den Angeklagten“?
Gibt es diese Prinzip überhaupt rechtlich in D oder nur im Kino?
Ich weiß es nicht 100%ig, aber ich bin mir ziehmlich sicher mit meiner Antwort.
„In Dubio pro Reo“ ist im deutschen Gesetzbuch schon verankert und wird i.d.R auch ausgesprochen, sobald Aussage gegen Aussage steht und beide Aussagen glaubhaft sind bzw nach zu vollziehen.
Wenn aber eine Aussage so abwägig wäre, das die Wahrscheinlickeit extrem Gering ist, dann wird man auch verurteilt.
Z.B: Es geht darum das ein Mann seine Frau geschlagen hat und niemand es gesehn hat.
Die Frau behauptet er habe Sie geschlagen und der Mann behauptet er hätte sich nur gewehrt.
Super Beispiel, da man i.d.R schon weiß wer zugeschlagen hat und selbst wenn die Frau zuerst angegriffen hätte, würde man als Mann nicht zuschlagen, sondern evtl nur die Hände festhalten.
Punkt ist: Es kann schon vorkommen das Aussage gegen Aussage steht und man trotzdem verurteilt wird.
Das Prinzip „Aussage gegen Aussage“ gibt es nicht. Das Gericht entscheidet in freier Würdigung der Beweise, was es glaubt. In dubio pro reo gilt schon, bedeutet aber lediglich, dass, wenn das Gericht Zweifel hat, es den Angeklagten freisprechen muss. Hat das Gericht keinen Zweifel, weil es einem Zeugen mehr glaubt als dem anderen, ist das kein „in dubio“ und darum auch kein „pro reo“.
…In dubio pro reo gilt schon, bedeutet aber lediglich, dass, wenn
das Gericht Zweifel hat, es den Angeklagten freisprechen muss.
Hat das Gericht keinen Zweifel, weil es einem Zeugen mehr
glaubt als dem anderen, ist das kein „in dubio“ und darum auch
kein „pro reo“.
Ok - das erklärt den Sachverhalt. Danke.
Der Richter hatte demnach keine Zweifel - so hat er sich auch geäussert.
Nun bin ich allerdings noch mehr verblüfft:
der Zeuge war bei seiner Aussage deutlich wackliger als der Angeklagte.
Hat definitiv beschönigt / gelogen um seine Position (er war der Ankläger) zu verbessern. Auch das hat der Richter eingeräumt, allerdings mit dem Bonus, er wäre halt ein alter Mann.
Da das Ergebnis trotzdem in Ordnung war wirds keine Berufung geben.
Aber Thread - Frage hat mich akademisch interessiert.
Danke nochmal für die klare Antwort.
bitte: es heißt abw e gig (von Abwegen = Wege die vom Hauptweg oder der Zielrichtung abweichen)
Z.B: Es geht darum das ein Mann seine Frau geschlagen hat und
niemand es gesehn hat.
Die Frau behauptet er habe Sie geschlagen und der Mann
behauptet er hätte sich nur gewehrt.
Super Beispiel, da man i.d.R schon weiß wer zugeschlagen hat
und selbst wenn die Frau zuerst angegriffen hätte, würde man
als Mann nicht zuschlagen, sondern evtl nur die Hände
festhalten.
Dir ist aber bekannt, dass z.B. in der Ehe Gewalt der Frauen gegenüber ihren Männern durchaus häufiger ist als man gemeinhin annimmt?
Hat definitiv beschönigt / gelogen um seine Position (er war
der Ankläger) zu verbessern.
Wie - der Zeuge war Staatsanwalt und hat sich selbst vernommen? Nicht in diesem Land.
Überhaupt habe ich den starken Verdacht, dass Du hier Straf- und Zivilverfahren wild durcheinanderwirbelst. Im Zivilprozess gibt es keinen „Angeklagten“, zu dessen Gunsten man im Zweifel zu entscheiden hätte, sondern nur den „Beklagten“. Für den gilt „in dubio pro reo“ ohnehin nicht.
in Deim Link steht doch wo es steht bzw woraus man es ableiten kann:
„Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang.“
in Deim Link steht doch wo es steht bzw woraus man es ableiten
kann:
in dem Link steht, dass es im deutschen Recht eben nicht"steht", sondern nur abgeleitet werden kann.
„Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht
normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II
EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang.“