Angeben ehrenamtlicher Arbeit als Nebentätigkeit ?

Hallo,
in einem Arbeitsvertrag steht:„die Mitarbeiterin verpflichtet sich ihre ganze Arbeitskraft in den Dienst des Unternehmens zu stellen. EIne NEbenschäftigung darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung ausgeübt werden.“ Nun wird der Betroffene offiziell für das ehrenamtliches ENgagement öffentlich geehrt. Daraufhin verlangt der AG von AN einen Zusatz zum ARbeitsvertrag zu unterschreibe, in dem jegliche ehrenamtliche Tätigkeit ebenfalls genehmigungspflichtig untersagt wird. Die bisherigen ehrenamtlichen Tätigkeiten des AN sind immer nach dem „Lust und Laune Prinzip“ im Sportverein ausgeübt worden, d.h. der AN hatte keine gewählte oder vertraglich vereinbarte Position inne und NIE Geld (d.h. auch keine Aufwandsentschädigung) bekommen. Es wurde z.B. in der Freizeit einen Flyer entworfen, im Rathaus eine Sitzung angehört&protokolliert oder als Beobachter am Rand Trainern Tipps gegeben. Niemals jedoch regelmäßig oder mit VErtrag.
Nun frage ich:

  • darf der AG den AN zur Unterschrift der Zusatzvereinbarung zwingen und verlangen, die ehrenamtlichen Tätigkeiten angezeigt zu bekommen?
  • ist diese Form der ehrenamtlichen Tätigkeit überhaupt eine Nebenschäftigung?
    Für Antworten und Argumentationsgrundlagen wäre ich dankbar

Hallo,

eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sportverein ist keine Nebentätigkeit.

Auch Nebentätigkeiten darf der Arbeitgeber nicht verbietetn, wenn sie erstens nicht in Konkurrenz zum Arbeitgeber stehen und zweitens der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt (d.h. nach einem 8 Std. Arbeitstag beim Hauptarbeitgeber, noch einmal 4 Std. täglich Nebentätigkeit geht nicht) und drittens, wenn der durch die Nebentätigkeit seine Arbeitsvertraglichenpflichten nicht verletzt.

Wenn der Arbeitgeber meint er müsste einen Arbeitnehmer dazu zwingen eine solche Vereinbarung als Verbot von ehrenämtern zu unterschreiben handelt er schlichtweg gegen die guten Sitten. Auch würde eine solche Vereinbarung nicht der Inhaltskontrolle nach § 305 ff BGB standhalten.

Gruß
P.