Hi,
ist es möglich ein KFZ-Kennzeichen, welches IMHO durch das Dienstsiegel ja zu einem amtlichen Dokument wurde, rechtskräftig zu verkaufen? Es wurde ja einer bestimmten Person behördlich zugeteilt was mich vermuten lässt, dass es eben nicht handelbar ist.
Um ein Beispiel zu konstruieren bei dem es relevant sein könnte:
A verkauft B ein Auto „so wie es da steht“ und übergibt es ihm als Ganzes. Gehören die montierten Schilder dann A oder B?
Hallo,
na klar kann das Eigentum am Kennzeichen übertragen werden. Das Siegel bescheinigt nur die Zulassung zum öff. Strverkehr. Die Frage, ob der Erwerber dieses so verwenden darf, bzw der Verkäufer der Bhörde den Verkauf anzeigen muss, ist eine andere. Zivilrechtlich ist das kein Thema.
Grüße, yannick
Das Kennzeichen gehört dann A, es sei denn, das auch das Nummernschild umgeschrieben wurde. Normalerweise steckt hinter dem Kennzeichen ja die Versicherung und sämtliche Zulassungskriterien. Also soweit ich das jetzt lesen konnte, denke ich mal nicht, dass das so zulässig ist. Wenn A das Auto an B verkauft, und das Nummernschild gleich mit, dann gehört eigentlich immer noch A das Auto, weil der ja bestimmt noch als Eigentümer im Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief eingetragen ist. Wenn der das Auto nun als gestohlen meldet, dann gehts rund. Also das würde ich mal prüfen, was da genau umgeschrieben wurde. Am besten die Nummernschilder abnehmen, zur Zulassungsstelle und das Auto neu anmelden.
Wenn A das Auto
an B verkauft, und das Nummernschild gleich mit, dann gehört
eigentlich immer noch A das Auto
Ja, aber nur, weil durch einen Kaufvertrag noch kein Eigentum übergeht. Dazu bedarf es einer Übereignung. Also gewissermaßen der Aussage: „Hier, das Auto gehört dir!“
weil der ja bestimmt noch
als Eigentümer im Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief eingetragen
ist.
Da wird man nicht als Eigentümer eingetragen. Wer dort eingetragen ist, ist für die Frage des Eigentums unerheblich.
Das Siegel bescheinigt nur die Zulassung zum öff. Strverkehr.
Die Frage, ob der Erwerber dieses so verwenden darf, bzw der
Verkäufer der Bhörde den Verkauf anzeigen muss, ist eine
andere.
Zumindest in unserem Landkreis wird ein Kennzeichen eigentlich einem KFZ zugeteilt. Das heisst: Lässt jemand sein Auto zu, bekommt er ein Kennzeichen zugeteilt. Mit dieser Zuteilung kauft sich der Halter die Kennzeichen bei einem Schilderdienst. Danach bekommt er HU/AU und Zulassungsplakette drauf und kann losfahren.
Verkauft der Halter dieses Fahrzeug innerhalb des selben Zulassungsbezirkes, bekommt das Auto keine neuen Kennzeichen, sondern behält die alten! Es werden nur die Papiere auf den neuen Halter umgeschrieben. Somit kann der alte Besitzer die Kennzeichen natürlich an den neuen Halter mit verkaufen. Der alte Halter kann natürlich die Kennzeichen (natürlich „entstempelt“) auch behalten. Dann muss der neue Halter sich halt neue kaufen.
Verkauft der Halter dieses Fahrzeug innerhalb des selben
Zulassungsbezirkes, bekommt das Auto keine neuen Kennzeichen,
sondern behält die alten!
Mir ist da was von einer Sperrzeit für jede Kennzeichenverwendung bekannt. Nur auf besonderen Antrag kann diese umgangen werden.
Woher stammt Dein Wissen? Auch nur Hörensagen wie meins?
Gruß
loderunner
Moin!
Für mich als Angestellter des Landkreises war es ein leichtes mich bei der Zulassungsstelle zu Informieren!! Ist natürlich auch nur Hörensagen, aber halt eben erste Quelle!
Zum Thema Sperrfrist:
Wird ein Fahrzeug komplett abgemeldet (Stilllegung, Ummeldung in einen anderen Meldebezirk etc.) wird das freiwerdende Kennzeichen für 6 Wochen gesperrt. Das hat den Grund, dass ev. Verkehrsverstöße dem richtigen Verursacher zugeordnet werden können.
Gruß
Andreas
PS: Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen, wo man es erfahren kann!