Es steht ein Grundstück zum Verkauf, für das allerdings ein Wegerecht zu einem dahinter gelegenen Grundstück eingeräumt werden soll. Direkt neben beiden Grundstücken verläuft jedoch ein öffentlicher Weg, der derzeit verpachtet ist, jedoch nicht benutzt wird. Die gesamte Wegfläche ist inzwischen zugewachsen.
Nun stellt sich die Frage, ob nicht statt des einzuräumenden Wegerechts auf dem vorderen Grundstück der benachbarte öffentliche Weg genutzt werden kann, um das hintere Grundstück zu erreichen.
- Ist der Pächter dieser (öffentlichen) Wegfläche verpflichtet, dem Anliegern das Erreichen seines Grundstückes zu ermöglichen?
- Wenn ja, wer müsste die Kosten tragen, um den öffentlichen Weg befahrbar zu machen?
Hallo,
nicht jeder Weg, der öffentlich aussieht, ist ein Weg der Gemeinde/Stadt. Ist der Weg im Eigentum eines Bauernverbandes oder der Forst oder … dann darf er unter bestimmten Voraussetzungen von der Öffentlichkeit benutzt werden, darf aber nicht einfach von der Gemeinde für Zuwegungen zu Baugrundstücken gebraucht werden, denn es ist ja kein Gemeindegrundstück.
Ein Wegerecht ist nur eine Ausnahme, wenn kein direkter Anschluß an einen öffentlichen Weg möglich ist. Soll also ein Wegerecht eingetragen werden, gehört der Weg nebenan sehr wahrscheinlich nicht der Gemeinde und fällt darum als offizielle Zufahrt aus.
Die Gemeinde müßte sonst den Weg kaufen, der jetzige Eigentümer müßte verkaufen wollen. Kann sein, ist aber eher unwahrscheinlich.
Wäre es ein Gemeindeweg, dann wäre auch die Gemeinde für die Befestigung zuständig.
Wem der Weg gehört erfährt man beim Katasteramt, oder man fragt im Gemeindebauamt.
Sollte es wider meiner Annahme tatsächlich ein Gemeindeweg sein, dann hat man ein Recht auf direkten Anschluß an das öffentliche Wegenetz. Aber wo das genau steht kann ich leider nicht sagen.
Gruß Steffi
Es steht ein Grundstück zum Verkauf, für das allerdings ein
Wegerecht zu einem dahinter gelegenen Grundstück eingeräumt
werden soll.
Eingeräumt werden soll?? Wer möchte/fordert das?
Direkt neben beiden Grundstücken verläuft jedoch
ein öffentlicher Weg, der derzeit verpachtet ist, jedoch nicht
benutzt wird. Die gesamte Wegfläche ist inzwischen
zugewachsen.
Wie kommen denn die Anlieger des dahinter liegenden Grundstücks da zur Zeit hin?
Nun stellt sich die Frage, ob nicht statt des einzuräumenden
Wegerechts auf dem vorderen Grundstück der benachbarte
öffentliche Weg genutzt werden kann, um das hintere Grundstück
zu erreichen.
Der Pächter des Weges fragt natürlich, warum nicht das vorgelagerte Grundstück genutzt werden kann.
- Ist der Pächter dieser (öffentlichen) Wegfläche
verpflichtet, dem Anliegern das Erreichen seines Grundstückes
zu ermöglichen?
Erst wenn hier das Wegerecht eingetragen ist.
- Wenn ja, wer müsste die Kosten tragen, um den öffentlichen
Weg befahrbar zu machen?
Hallo,
es ist widerspüchlich, dass ein öffentlicher Weg verpachtet sein soll. Ein öff. Weg kann nicht verpachtet sein. Es wäre zu klären, was wirklich mit dem weg los ist.
wenn es tatsächlich ein öff weg ist, darf er auch von jedem genutzt werden und muss idR von der Gemeinde instand gehalten werden.
ein wegerecht muss dann auch nicht eingeräumt werden, kann aber.
nur wenn es sich um ein „gefangenes“, dh. nicht per öff. zuwegung erreichbar, grundstück handelt, kommt eine pflicht zur einräumung eines wegerechts (notwegewecht) in betracht. diese wäre aber auch zu differenzieren nach weg- und fahrrecht. das kommt auf die umstände an.