Hallo,
ich hätte ein Paar kleine Fragen zum Thema Vertragsrecht:
Folgendes Beispielszenario:
Es wird ein Vertrag über ein Darlehen von Privat an Privat geschlossen. Im Monat 1 wird das Darlehen ausgezahlt und soll im Monat 3 zurückgezahlt werden. Weiterhin mal angenommen, der Kredit würde nicht zurückgezahlt.
-
Wie sieht es mit der Verjährung bzw Verwirkung von nicht erfüllten Ansprüchen z.B. eines privaten Darlehensvertrages aus? Wie lange hat man das Recht, die Forderungen geltend zu machen. Kann der Gläubiger die Forderungen nach z.B. 12 Monaten noch geltend machen, ohne vorher eine nachweisbare Reaktion gezeigt zu haben?
-
Bei wem liegt die Beweislast im Streitfalle. Muss der Schuldner dem Gläubiger beweisen, dass er zurückgezahlt hat, oder der Gläubiger dem Schuldner, dass der nicht gezahlt hat?
Dank und Gruß
Mäxle
- Wie sieht es mit der Verjährung bzw Verwirkung von nicht
erfüllten Ansprüchen z.B. eines privaten Darlehensvertrages
aus?
Keine Verwirkung. Verjährungsfrist beginnt Ende des Jahres und läuft drei Jahre.
Wie lange hat man das Recht, die Forderungen geltend zu
machen.
Für immer. Allerdings ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar, wenn die Verjährung eingetreten ist, es sei denn, der Darlehensnehmer versäumt es, sich auf die Verjährung zu berufen.
Kann der Gläubiger die Forderungen nach z.B. 12
Monaten noch geltend machen, ohne vorher eine nachweisbare
Reaktion gezeigt zu haben?
Das Geltendmachen ist doch die einzige relevante Reaktion.
- Bei wem liegt die Beweislast im Streitfalle. Muss der
Schuldner dem Gläubiger beweisen, dass er zurückgezahlt hat,
oder der Gläubiger dem Schuldner, dass der nicht gezahlt hat?
Die Rückzahlung muss der Darlehensnehmer beweisen.