Auf öffentlichem Gelände ein loch graben

Ist es verboten auf absolut unbenutztem öffentlichen Gelände, das auch von niemandem begangen wird, ein Loch zu graben ?

Ja

Ja

Und am Strand?

Ja

Und am Strand?

Dort wahrscheinlich erst Recht. Ich kann mir sogar vorstellen, daß es „der Küstenschutz“ ausdrücklich verbietet.

Gruß
Jörg Zabel

Ja

Und am Strand?

Dort wahrscheinlich erst Recht. Ich kann mir sogar vorstellen,
daß es „der Küstenschutz“ ausdrücklich verbietet.

Spaßvogel - ich grabe im Sommer dauernd Löcher in den Sandstrand, da war noch nie Küstenschutz.
Wollte Dich eigentlich mit meiner Frage herausfordern, Dein „Ja“ mal ein bischen näher zu begründen.

Gruß, Trobi

Dass „Ja“ ergibt sich daraus, dass die Tatsache allein, dass ein Gelände „öffentlich“ ist, mit der Frage zunächst wenig zu tun hat.

Denn jedes Gelände hat einen privatrechtlichen Eigentümer und auf fremdem Eigentum darf ich nun mal kein Loch graben.

Hiervon gibt es natürlich bei „öffentlichem“ Gelände durch die Widmung oder durch das Einverständnis des Eigentümers Ausnahmen.

So darf man etwa Straßen, an denen auch fremdes Eigentum besteht, betreten und sich auf diesen bewegen, wenn die Widmung dieses hergibt (was die Widmung als Straße per se beinhaltet). Löcher graben fällt hierunter nicht. Auch nicht auf Marktplätzen, etc.

Das sieht an einem Strand wieder anders aus. Hier ist der Eigentümer meist die Gemeinde und diese gibt den Strand als solchen zur Benutzung gemäß Widmung oder privatrechtlicher Erlaubnis frei. Dabei ist jedoch inbegriffen, dass man auch Löcher im Sand graben darf, da das unter eine allgemeine Strandbenutzung fällt und daher von der Widmung, bzw. Erlaubnis erfasst ist.

Das hat natürlich sicherlich Grenzen. So wird ein 10 Meter tiefes und 5 Meter breites Loch wohl nicht mehr darunter fallen. Aber das ist eigentlich auch wiederum offensichtlich.

Gruß
Dea

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Danke cmd.dea,

das hätte ich nicht so gut erklären können.

Zur Ergänzung noch die Strandordnung von Cuxhaven:
„§5
Strandburgen am Sandstrand
Strandburgen dürfen nicht höher und tiefer als 0,30 m und in ihrem obersten Durchmesser nicht größer als 3,50 m sein.
Sand für Strandburgen und ähnliches darf im Abstand von 5 m neben Böschungen und Uferschutz werken nicht abgegraben werden.
Der Bau von Strandburgen kann aus Gründen des Küstenschutzes und im Interesse der Unterhaltung und Sicherung des Strandes untersagt werden.“

Es ist das Erstbeste, was ich auf die Schnelle gefunden habe. Und es mag noch mehr und strengere Bestimmungen geben.

Gruß
Jörg Zabel

Danke an alle beide
hatte nur ein kleinwenig gehofft es könnte ein nein oder unterumständen kommen:smile: