Hallo zusammen,
ich hoffe, daß ich hier Aufschluß über nachfolgend beschriebene Problematik erlange:
Ich bin Eigentümer eines Einfamilienhauses auf dem Dorf. Durch eine Baulücke zwischen meinem und des Nachbars Haus führt ein schmaler Pfad, der zu ca. 75% zu unserem Grundstück gehört. Mehrere Nachbarn haben ein Notwegerecht auf diesem Pfad, um auf Ihre hinter unserem Haus liegende „Landwirtschaftliche Fläche“ zu gelangen. Aufgrund der Wegerechte ist es mir nicht möglich, mein Grundstück einzuzäunen, ohne die Rechte der Anlieger zu beschneiden.
Nun hat einer dieser Nachbarn vor rund 3 Jahren beschlossen, ohne Rücksprache auf seiner Landwirtschaftlichen Fläche eine kleine Holzhütte (ca. 1,20 x 1,20m) für seinen Sohn als Spielplatz zu errichten. Der Spielplatz expandiert von Jahr zu Jahr und ist inzwischen zu einem kleinen Abenteuerspielplatz mit Baumhaus geworden. Dort wird von 6-12 jährigen Kindern ohne jegliche Aufsicht der Ausbau des Spielplatzes mit Werkzeugen aller Art (Axt, Bügelsäge, Machete, Hammer) betrieben. Im Sommer finden sich inzwischen regelmäßig 2-15 Kinder ein und nutzen den „Notweg“ über mein Grundstück ungeniert auch mehr als 80 mal pro Tag. Desweiteren kam und kommt es immer wieder zu „Übergriffen“ auf mein direkt angrenzendes Grundstück - sei es, daß die Erdbeerernte zu Gunsten der Kinder verfällt oder sie sich „nur“ den kürzesten Weg durch meine Johannisbeersträucher bahnen. Mit Lagerfeuern bekomme ich zudem noch das Haus eingeräuchert. Der Vater des Hauptverursachers der „Übergriffe“ glaubt natürlich seinem Sohn, „Übergriffe“ haben nie stattgefunden. Wenn ich die Übergriffe vermeiden wolle, solle ich eben einen Zaun bauen - was ich nicht darf. Damit ist das Problem für Erziehungsberechtigten gelöst - ich trage die Kinderlast für die ganze Strasse. Letzten Sommer habe ich bei gutem Wetter weder im Garten noch im Wohnzimmer einen ruhigen Abend verbringen können, da man vom „Notweg“ aus auch prima unser komplettes Wohnzimmer einsehen kann. Der Umstand, daß ich nicht einzäunen kann, wird ausgenutzt. Diese Jahr fängt schon wieder an, wie das letzte geendet hat…
Meine Fragen:
Ist eine solche Nutzung der Landwirtschaftlichen Fläche - mit den einhergehenden Beeinträchtigungen - zulässig?
Wie bringe ich die uneinsichtigen Nachbarn ohne Einschaltung eines Gerichts dazu, sich auf eine ordnungsmäßige Nutzung ihrer Landwirtschaftlichen Fläche zu beschränken?
Hat jemand Zugriff auf das Urteil des BayVGH 2 B 94.3416 vom 24.10.1996 (suche ich dringend)?
Vielen Dank für jeden Tip!
Hi,
eine Zweckentfremdung der landwirtschaftlichen Nutzungsfläche sehe ich dem Grunde nach nicht. Ein Schuppen von 1,20 m x 1,20 m bedarf keiner besonderen Baugenehmigung und Kindern ist es sicherlich erlaubt, auf den Grundstücken der Eltern zu spielen.
Einschränkungen gibt es da, wo eventuell Rechte anderer Personen verletzt werden. Zum einen könnte hier ruhestörender Lärm produziert werden, der in diesem Umfang und in dieser Lautstärke nicht hingenommen werden muß. Zum anderen ist es eine Frage der Aufsichtspflichten der Eltern, dass die Sprößlinge nicht durch Nachbars Garten laufen und dort Pflanzen beschädigen.
Ich würde mit den betroffenen Eltern ein ernsthaftes Gespräch führen und auf beide Problematiken hinweisen.
Sollte dies nicht helfen, wäre eine Anzeige bei der Polizei zu erwägen, die für Abhilfe sorgen muß. Die Beschädigung der Pflanzen würde ich dokumentieren und für Nachweise sorgen. Die Eltern werden eventuell hierfür haften müssen.
Gruß,
Francesco
Durch
eine Baulücke zwischen meinem und des Nachbars Haus führt ein
schmaler Pfad, der zu ca. 75% zu unserem Grundstück gehört.
Mehrere Nachbarn haben ein Notwegerecht auf diesem Pfad, um
auf Ihre hinter unserem Haus liegende „Landwirtschaftliche
Fläche“ zu gelangen. Aufgrund der Wegerechte ist es mir nicht
möglich, mein Grundstück einzuzäunen, ohne die Rechte der
Anlieger zu beschneiden.
Hi Dirk,
kannst du das Grundstück denn nicht so einzäunen, dass der Weg frei bleibt? Zwar müsstest du auf einen Streifen deines Grundstücks verzichten, würde ich aber in Kauf nehmen, um zumindest schon mal unbeobachtet zu sein und damit die Kids keinen Unfug mehr auf deinem Grundstück treiben. Wenn das rein technisch machbar ist, würde ich diese Halb-Lösung schon mal wählen (gegen Lärm hilft der Zaun ja leider nicht).
Gruß
Jeanny
Hi Dirk,
kannst du das Grundstück denn nicht so einzäunen, dass der Weg
frei bleibt? Zwar müsstest du auf einen Streifen deines
Grundstücks verzichten, würde ich aber in Kauf nehmen, um
zumindest schon mal unbeobachtet zu sein und damit die Kids
keinen Unfug mehr auf deinem Grundstück treiben. Wenn das rein
technisch machbar ist, würde ich diese Halb-Lösung schon mal
wählen (gegen Lärm hilft der Zaun ja leider nicht).Gruß
Jeanny
Hi Jeanny,
Deine Lösung ist leider nicht möglich, da ich nicht nur neben meinem Haus, sondern auch hinter meinem Haus eine Passage für die berechtigten Anlieger ermöglichen muß. Dieser Umstand wird ausgenutzt.
Und selbst wenn ich könnte - warum soll ich DM 3.500,-- für einen Zaun ausgeben, wenn hinter dem Haus ohnehin nur landwirtschaftliche Nutzung erlaubt ist??
Die Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche sieht per Definition lediglich Tätigkeiten zur Gewinnung eines Bodenertrags vor - sonst nichts!
Der Gesetzgeber stellt an die Nutzung eines NOT(!)weges strenge Anforderungen - der Weg ist nur zu benutzen, um die ORDNUNGMÄßIGE Nutzung des Grundstücks ohne Verkehrsanbindung zu betreiben. Und dieses nicht permanent, sondern nur zu bestimmten Zeiten! Siehe: LG Coburg, Az: 21 O 665/98
Beste Grüße
Dirk
hallo dirk,
ich kann dir als österreicherin keine rechtlichen info geben. aber auch ich habe von zeit zu zeit mit notwegerechten zutun.
die von dir geschilderten umstände wären in ö nicht möglich. ein landwirtschaftliches notwegerecht kann auch nur zu landwirtschaftlichen zwecken genutzt werden, das heisst z.b. die zufahrt auf das grundstück zum säen, ackern, ernten … eine nutzung durch kinder und erst recht die spielhütte auf der landwirtschaftlichen fläche würde beweisen, dass der nachbar seine fläche nicht landwirtschaftlich nutzt und er daher auch kein notwegerecht braucht.
anders läge der fall, wenn auf diesem weg ein servitut (nutzungsrecht durch ersitzung) liegt. dann wäre es egal, zu welchem zweck der weg genutzt wird. dieses servitut wird aber erst nach 30 (in bestimmten fällen nach 40) jahren wirksam. diese frist kann aber durch einfaches sperren des grundstückes unterbrochen werden.
es gibt da noch ein paar besonderheiten im notwegerecht/servitute und ich könnte mir vorstellen, dass auch das deutsche recht ähnlich gestaltet ist. das würde aber hier zu weit führen. wenn’s dich interessiert, mail mich an.