Eine 24jährige Frau hat nun ihr Psychologiestudium erfolgreich abgeschlossen. Nun fängt sie mit der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten an (Dauer: 3 Jahre, Kosten: 300 Euro monatl.) Ihre Eltern sind seit Jahren geschieden und ihr Vater zahlt Unterhalt.
Nun, nach Beendigung des Stuiums teilt Vater mit, er zahle ab sofort keinen Unterhalt mehr.
Frage: Muss der Vater weiterhin Unterhalt zahlen? Die Tochter befindet sich noch in Ausbildung und verdient nicht (genug), um davon alleine leben zu können.
Der Unterhaltszahler ist nur verpflichtet wärend der 1 Ausbilung Unterhalt zu zahlen. Wenn diese abgeschlossen ist braucht dieser nicht weiter zu zahlen. Mit 25 Jahren hätte sie doch sowieso keinen Anspruch mehr, wie lange sollte Person X denn noch den Unterhalt zahlen? Die 3 Jahre noch? Person X hatt doch irgendwann genug geleistet.
Aber der Vater müsste doch ebenso zahlen, hätte die Tochter erst eine Ausbildung (z.B. zur Bankkauffrau) gemacht und anschließend ein BWL-Studium aufgenommen.
Aber der Vater müsste doch ebenso zahlen, hätte die Tochter
erst eine Ausbildung (z.B. zur Bankkauffrau) gemacht und
anschließend ein BWL-Studium aufgenommen.
Eben nicht. Wenn die erste Ausbildung beendet wurde, ist die Untrhaltspflicht des Elternteiles erfüllt.
Der Unterhaltszahler ist nur verpflichtet wärend der 1
Ausbilung Unterhalt zu zahlen. Wenn diese abgeschlossen ist
braucht dieser nicht weiter zu zahlen.
das ist soweit richtig. BEIDE Eltern schulden dem Kind nach Rechtsprechung und Gesetzen EINE Ausbildung.
Mit 25 Jahren hätte sie
doch sowieso keinen Anspruch mehr, wie lange sollte Person X
denn noch den Unterhalt zahlen?
Das ist falsch. Mit 25 Jahren endet das Kindergeld. Bei wichtigen Ausnahmen (z. B. wegen Krankheit) kann die Unterhaltspflicht auch viel länger als bis zum 25. Geburtstag dauern.
Die 3 Jahre noch? Person X
hatt doch irgendwann genug geleistet.
Das sehe ich auch so. Hier handelt es sich ja auch nicht um eine „Lehre“, der ein Studium angehängt wird, sondern eher um eine zusätzliche „Fortbildung“.
Die Chancen auf eine Unterhaltspflicht stehen hier schlecht.
Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt umfasst eine nach Abschluss der Berufsausbildung durchgeführte Weiterbildungsmaßnahme, wenn diese vom ursprünglich geplanten Ausbildungsgang mit erfasst ist (OLG Rostock, Beschluss vom 26.02.2008 - 10 WF 36/08, NJW-RR 2008, 1174).