Vereinsgründung/Satzung

Hallo zusammen,

darf ein gemeinnütziger Verein einen geimeinschaftlichen Vorstand haben, der aus drei oder vier Personen besteht? Also nicht 1. Vorstand, 2. Vorstand, Kassier, Schriftführer, die gewählt werden, sondern vier feste Personen, die bei Gründung festgelegt werden.
Wenn in einer Satzung steht, dass sich der Vorstand aus w, x, y und z zusammensetzt, und auf Lebenszeit des Vereins besteht, wäre das rechtens?

Vielen Dank im Voraus und Grüße

Wenn in einer Satzung steht, dass sich der Vorstand aus w, x,
y und z zusammensetzt, und auf Lebenszeit des Vereins besteht,
wäre das rechtens?

Sicherlich nicht. Zwar ist das äußerst dispositive Vereinsrecht nicht unbedingt streng an die demokratischen Grundsätze gebunden, jedoch stellt eine Vereinsstruktur, bei welcher dessen Geschicke ausschließlich von bestimmten Mitgliedern gelenkt werden, deren Auswahl sich abseits jeglichen Einflusses der anderen Mitglieder befindet, einen Verstoß gegen zwingendes Gesetzesrecht der §§ 134, 138 BGB dar.

Hallo,

ok, ich verstehe, danke schon mal für die Antwort.
Würde es dann rechtens sein, wenn der Vorstand eines Vereins aus angenommenen drei Personen besteht (ohne den Zusatz 1., 2. und 3.) und der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird, auf beispielsweise 3 oder 5 Jahre?
Sorry, wegen den Fragen, aber leider ist das BGB für Otto Normal wie mich nicht immer verständlich…

Grüßle

Würde es dann rechtens sein, wenn der Vorstand eines Vereins
aus angenommenen drei Personen besteht (ohne den Zusatz 1., 2.
und 3.) und der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt
wird, auf beispielsweise 3 oder 5 Jahre.

Ja, das ist möglich. Die Vorstandsämter müssen nicht unbedingt definiert sein.

Kann ich bestätigen.

Bei uns in der Gegend haben mehrere Vereine einen 2-3 Köpfigen Vorstand, die alle alleinvertretungsberechtigt sind, somit aber auch alle in der vollen Haftung stehen.

Ansonsten muss den Mitgliedern aber eben, wie schon gesagt, die Möglichkeit der Wahl gelassen werden, wobei die Amtszeit in der Satzung festzuschreiben ist. Und mindestens 1 x im Jahr muss eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Und auf Anforderung muss den Mitgliedern natürlich Einblick in die Kassenbücher gewährt werden.

Hi,
durch die Schaffung eines sogenannten Ältestenrates oder Ehrenvorstandes können bestimmte Personen, die ggf. durch ein Wahlergebnis nicht mehr aktuell zum Vorstand gehören, jedoch durchaus noch aktiv Einfluss nehmen, wenn halt auch nur noch im Rahmen einer Ehren- Funktion. In der Satzung kann bestimmt werden, bei welchen Entscheidungen des Vorstandes ggf. vorher der Ältestenrat angehört werden muss ( z.B. Anschaffung teurer Spielgeräte oder ähnliches ).

Vielen Dank an alle, das hat mir sehr weitergeholfen!

Schönen Abend