Mich würde mal interessieren, ob und wie ein PKW im Falle von Rufbereitschaft bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird.
Mich würde mal interessieren, ob und wie ein PKW im Falle von
Rufbereitschaft bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt
wird.
Mich würde mal interessieren wie die Frage gemeint ist? Bin schon mehrmals zur Seite getreten, hab aber den Schlauch nicht gefunden…
Damit ist gemeint, wie das Auto bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird.
Also vom Einkommen werden ja bestimmte Dinge abgezogen, wie z.B. Versicherungen, Selbstbehalt, Wohnkosten, etc.
Ein Auto i.d.R. nicht. Aber wenn es zwingend zur Ausübung des Berufes benötigt wird (z.B. Rufbereitschaft), dann kann es berücksichtigt werden. Weiß nur nicht, was genau (Versicherung, Steuern, Fahrtkosten, etc.) und in welcher Höhe…
Das kann so allgemein nicht beantwortet werden. Die einzelnen Leitlinien der OLG-Bezirke haben da verschiedene konkrete oder pauschale Sätze. Die einzelnen Leitlinien variieren hierbei teilweise ordentlich.
http://www.olg-hamm.nrw.de/service/hammer_leitlinie/…
http://www.thueringen.de/olg/d_tabelle2008.pdf
http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_…
um nur ein kleines Beispiel zu geben.
Ob es darin bereits konkrete Regelungen zur Berücksichtigung eines PKW bei Rufbereitschaft gibt, wage ich zu bezweifeln. Es bedarf hier einer Einzelfallprüfung - und dies lassen die Leitlienen auch im bestimmten Rahmen zu.
Will sagen, es kommt auf die stichhaltigkeit der Begründung an und welche Argumente die Gegenseite hierbei ins Feld führt. Der richtige Anwalt kann entscheident sein…
ml.