Mahnv. => Klageverfahren (Vertretung durch Anwalt)

Hallo,

ich habe eine kurze Frage:

Wenn ein Schuldner einen Mahnbescheid erhält und dagegen Widerspruch einlegt, kommt es ja zum Klageverfahren.

Muss der Schuldner bei diesem Klageverfahren persönlich anwesend sein oder kann er sich bei dem ganzen Verfahren durch seinen Anwalt vertreten lassen?
Würde sich ein Anwalt auch um die Einlegung des Widerspruches bei Erhalt des Mahnbescheides kümmern (bspw. wenn der Schuldner auf einer längeren Reise im Ausland ist)?

Wenn ja, wie erfolgt die Mitteilung an den Gläubiger bzw. dessen Anwalt und Gericht dass die gesamte Korrespondenzen zu dem Sachverhalt nun über den Anwalt des Schuldners und nicht mehr über den Schuldner selbst laufen sollen?

Hallo!

ich habe eine kurze Frage:

Wenn ein Schuldner einen Mahnbescheid erhält und dagegen
Widerspruch einlegt, kommt es ja zum Klageverfahren.

Das ist keine Frage, aber immerhin kurz - sehr kurz. Zu kurz eigentlich, aber so kurz man es einfach mal kurz so stehen lassen.

Muss der Schuldner bei diesem Klageverfahren persönlich
anwesend sein oder kann er sich bei dem ganzen Verfahren durch
seinen Anwalt vertreten lassen?

Das hängt vom Gericht ab. Hält esx zur Sachaufklärung das persönliche Erscheinen für erforderlich, ordnet es auch an, dass die Parteien persönlich zu erscheinen haben. In der Regel jedoch nciht, wozu hat man schließlich Anwälte?

Würde sich ein Anwalt auch um die Einlegung des Widerspruches
bei Erhalt des Mahnbescheides kümmern (bspw. wenn der
Schuldner auf einer längeren Reise im Ausland ist)?

Das Problem ist, dass Mahnbescheide grundsätzlich nicht an Anwälte zugestellt werden. Und wenn ich als Gläubiger wüsste, dass der Schuldner längere Zeit verreist ist, würde ich das auch ganz bestimmt nicht tun, denn schneller kommt man nicht an einen Vollstreckungstitel.

Wenn ja, wie erfolgt die Mitteilung an den Gläubiger bzw.
dessen Anwalt und Gericht dass die gesamte Korrespondenzen zu
dem Sachverhalt nun über den Anwalt des Schuldners und nicht
mehr über den Schuldner selbst laufen sollen?

Schriftlich, mündlich, per Mail, Brieftaube oder gesungenem Telegramm, Hauptsache der Gläubiger weiß Bescheid, dass der Anwalt bevollmächtigt ist und die Zustellung nur an sich wünscht. Der beauftragte Anwalt wird sich da schon eine schöne Formulierung einfallen lassen.

Hallo,

Telegramm, Hauptsache der Gläubiger weiß Bescheid, dass der
Anwalt bevollmächtigt ist und die Zustellung nur an sich
wünscht. Der beauftragte Anwalt wird sich da schon eine schöne
Formulierung einfallen lassen.

Muss sich der Gläubiger eigentlich daran halten oder gehört es nur zur Netiquette unter Anwälten, dies zu tun?

Gruß, Trobi

Hallo,

es ist mehr als Netiquette: http://www.rak-stuttgart.de/89.html, aber begehen kann diesen Pflichtverstoß nur ein Rechtsanwalt.

VG
EK