Vollstreckungsverfahren einstellen

Guten Abend liebe w-w-w Community!

Nachdem ich leider im Internet keine Antwort auf meine Frage gefunden habe würd ich es gerne hier versuchen und hoffe auf eure Hilfe.

Angenommen ein Schuldner weigert sich, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben und es wird darauf ein Haftbefehl erlassen.

Besteht dann noch die Möglichkeit das Vollstreckungsverfahren durch den Gläubiger einzustellen, z.B. weil es wenig Aussicht auf Erfolg gibt und weitere Kosten vermieden werden sollen?
Falls ja, muss der Antrag an den GV oder das Amtsgericht gestellt werden?

Vielen Dank für eure Zeit und Hilfe im Voraus!

Gruß
Robert

Hallo,

wenn ein Haftbefehl beantragt und erlassen wurde, wird dieser an den Antragsteller (Gläubiger/Gläubigervertreter) gegeben. Dieser müßte dann mit dem Haftbefehl Antrag an das Amtsgericht, mit Zuständigkeit an die dortige Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle, erteilen.

Ist also der Antragsteller noch nicht tätig geworden, passiert auch nichts.

Gruß, Eva