Kaution nie wieder sehen?

Das Problem ist ja bekannt, ich bin am 15. September 2000 ausgezogen und habe seitdem meine Kaution nicht wiedergesehen. Der Vermieter hat nach vielfacher Aufforderung geschrieben, wegen Nebenkostenabrechnung würde er erst im März bezahlen können. Jetzt ist März. Ich frage mich, wann irgendeine Frist abläuft, die dem Vermieter dann nicht mehr erlaubt, von der Kaution etwas abzuziehen. Ich habe die Wohnung ordnungsgemäß verlassen und eine Übergabe hat stattgefunden - es wurden keine Mängel ausdrücklich beschrieben. Wie ich den Vermieter allerdings so kenne, läßt er sich noch irgendetwas einfallen, das 6 Monate nach Einzug des Nachmieters sowieso nicht mehr nachzuweisen ist. Frage also:

Wann kann den vermieter auffordern, meine Kaution sofort und vollständig zurückzuzahlen?

Vielen Dank für Ideen!

Viktor

Ich würde dem Vermieter einen Einschreibebrief enden, in dem ein genauer Zahlungstermin genannt ist. Sollte bis zu dem Termin die Kaution nicht gezahlt sein, Mahnbescheid holen (gibts im Schreibwarenhandel), ausfüllen und zusenden. Spätestens dann wird eine Reaktion kommen. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, Anwalt aufsuchen !

Hallo Viktor,

Die dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zuzubilligende Frist, innerhalb dieser er entscheiden muß, ob und in welcher Weise er eine vom Mieter geleistete Kaution zur Deckung von Ansprüchen verwenden will, kann sich nach den Umständen des Einzelfalls auf zweieinhalb Monate beschränken. Dementsprechend gab das Oberlandesgericht Köln der Klage eines Mieters statt, der zweidreiviertel Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses Klage auf Rückzahlung der Kaution erhoben hatte, weil er vom Vermieter mit immer neuen, fadenscheinigen Begründungen hingehalten wurde.

Beschluß des OLG Köln vom 05.12.1997
19 W 45/97
ZMR 1998, 346

Tschüss
Merit

Hi Viktor,
nach herrschender Meinung in der Wissenschaft muß der Vermieter die Kaution abrechnen, wenn er keine Forderungen geltend macht, die aufgerechnet werden können. Spätestens nach 6 Monaten muß er aber abrechnen, wenn er seine Forderungen nicht konkretisieren kann.
Dies ist hier wohl etwa angesagt.
6 Monate sind herum. Der Vermieter hat seine Nebenkostenabrechnung nicht beziffert. Demnach muß er jetzt die Kaution abrechnen.
Ich würde ihm dies mitteilen und darauf hinweisen, dass er sich ab dem 15. März 2001 in Verzug befindet. Du kannst dann Mahnbescheid gegen ihn beantragen oder ihn direkt verklagen. Die Kosten würden ihn belasten.
Vielleicht aber zieht er jetzt mit und erstellt dir die erwartete Nebenkostenabrechnung in den nächsten Tagen.
Sinnvoll wäre also - wie immer - ein Gespräch.
Viel Glück,
Francesco

Hallo zusammen,

die kurzen und knappen Ratschläge, die hier erteilt wurden, entbehren ganz offensichtlich detaillierter Sachkenntnis!
Die betroffenen Verfasser der Ratschläge mögen meine Kritik verzeihen und sich folgendes zu Gemüte führen:

Ich mußte mich jahrelang mit der Abrechnungsscheiße herumschlagen, das ist keine spaßige Sache. Sicher gibt es unter den Vermietern üble Gestalten, viele erledigen ihre Angelegenheiten aber auch ordnungsgemäß. Als ehemaliger „Profi“ möchte ich mich hier einmal zur Not des „anständigen“ Vermieters einlassen:

Die Erfahrung lehrt folgendes:
Ist die Kaution erst einmal zurückgezahlt und es ergeben sich noch Forderungen gegen den ehemaligen Mieter, läuft der Vermieter ewig hinter dem Geld her, da die Zahlungsmoral ehemaliger Mieter zu etwa 25% unter aller Sau ist!

Fakt ist, daß dem Vermieter vom Gesetzgeber eine angemessene Frist zugebilligt wird, um zu prüfen, ob noch Forderungen gegen den Mieter bestehen.
„Angemessen“ wird nach den konkret vorliegenden Umständen beurteilt. Es besteht z.B. die Möglichkeit, daß der Vermieter die Heiz- und Nebenkostenabrechnung außer Haus anfertigen läßt.
Das steht ihm zu.
Endet der Abrechnungszeitraum (wie häufig) zum 31.12. eines Jahres, dauert es erfahrungsgemäß mindestens bis Ende Januar, bis sämtliche für die Abrechnung relevanten Rechnungen vorliegen.

Ich mußte mich in dieser Sache oftmals z.B mit den Stadtwerken herumschlagen, weil die Strom/Wasser-Abrechnungen bis Mitte Februar immer noch nicht vorlagen. Sind die Rechnungen dann endlich alle da, muß der Vermieter aus diesen Abrechnungen für Müll, Wasser usw. erst einmal die für den Abrechnungszeitraum relevanten Kosten ermitteln, da sich die Stadt mit schöner Regelmäßigkeit nicht nach dem Abrechnungszeitraum des Vermieters richtet, sondern diesen selbst nach billigem Ermessen festlegt.
Somit rechnet die Stadt also nach Gutdünken z.B. vom 08.01.2000 bis 02.02.2001 ab, je nachdem, wann abgelesen wurde.
Hat der Vermieter nun endlich alle relevanten Kosten erfaßt, füllt er Formulare aus und übermittelt diese an das Abrechnungsunternehmen (Kalorimeta, Brunata usw…). Das kann durchaus bis Ende Februar - und auch länger - dauern.

Hier ist zu berücksichtigen, daß der Vermieter gezwungen ist,
eine sachlich richtige und zudem noch schlüssige Abrechnung zu erstellen. Erfüllt die Abrechnung diese Bedingungen nicht, ist sie hinfällig und der Vermieter verliert seinen Anspruch auf Ausgleich der Nachforderungen.
Dementsprechend ist Sorgfalt angezeigt.

Die Abrechnungsunternehmen sind Anfang eines Jahres IMMER chronisch überlastet, weil die meisten Leute per 31.12. abrechnen. Also zieht es sich teilweise bis MAI (!) hin, bis das Abrechnungsunternehmen endlich die Abrechnungen erstellt und an den Vermieter zurückgeschickt hat. Dieser muß die Abrechnungen nun erneut prüfen, da diese (eigene Erfahrung mit der Kalorimeta) zu etwa 15% fehlerhaft sind. Leider sind die Leute bei der Kalorimeta nicht in der Lage, Daten aus Formularen fehlerfrei in den Computer zu übertragen. Stellt der Vermieter Fehler fest, DARF er die Abrechnungen nicht versenden. Das Abrechnungsunternehmen erstellt die fehlerhafte Abrechnung neu - wieder sind 2-3 Wochen dahin…

Läuft die Sache wie beschrieben, trifft den Vermieter kein Verschulden. Wer hier vorzeitig Mahnbescheide erläßt oder klagt, bleibt auch schon mal auf seinen Anwaltskosten sitzen…
Ich habe selbst auf Geheiss meines Herrn einige Klagen (keine Ahnung mehr, wie viele es genau waren) in dieser Sache erfolgreich abgewehrt, also: VORSICHT !

Tatsache ist aber, daß der Vermieter nur so viel von der Kaution einbehalten darf, wie ihm voraussichtlich nach erfolgter Abrechnung zusteht.
Die sichere und für beide Parteien beste Lösung: Der Vermieter zahlt die um einen angemessenen Sicherheitsbetrag (Maßstab: letzte Abrechnung und geleistete Vorauszahlungen) geminderte Kaution sofort zurück, den Rest gibt es nach erfolgter Abrechnung.

Ersteinmal vielen Dank für die schnellen, wenn auch widersprüchlichen Ratschläge. Aufs Klagen habe ich sowieso keine Lust, da muß schon einiges zusammenkommen, bis ich mich auf so ein Niveau begebe. Von Nebenkostenabrechnung hat der Vermieter auch etwas geredet, und ich gehe zu seinen Gunsten davon aus, daß das stimmt und ich die Kaution nach Abrechnung direkt bekomme. Die Frage ist nur:

Kann er, wenn er denn solange gewartet hat (dann über 6 Monate), immernoch irgendwelche Ansprüche geltend machen, von denen ich nix wusste („Tapete abgebröckelt, Stuhlbein kaputt, fünfhundert Märker“)?
Ich möchte nur einfach mit MEINEM Geld wieder rechnen können. Ich hab nicht so viel davon.

Nochmal danke zusammen,

Viktor

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Hi,
die Ansprüche des Vermieters (wie auch die des Mieters) verjähren nach 6 Monaten. Wenn bis zum Ablauf der Frist keine neuen Forderungen erhoben wurden, können solche nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.
Gruß,
Francesco

Hi Dirk,
wo bitte ist denn offensichtlich ein Mangel an Sachkenntnis?
Wenn du mein Posting meinst, dann empfehle ich dir einen Blick ins Gesetz. Das BGB sagt es ganz eindeutig, die Kommentare und die Rechtsprechung ebenfalls.
Die Gerichte räumen den Vermietern eine angemessene Frist zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung ein. Diese beträgt bis zu 6 Monaten. Danach muß die Kaution zurück gezahlt werden.
Der Vermieter kann die Kaution nicht unbegrenzt zurück halten. Er hat damit eine ausreichende Frist, die Abrechnung zu erstellen. Selbst, wenn im normalen Ablauf der Jahresabrechnung zu diesem Zeitpunkt die Nebenkostenabrechnung noch nicht vorliegt, muß er zurück zahlen. Er kann dann die Nebenkostenabrechnung für den kündigenden Mieter gesondert erstellen. Teilweise kann er Beträge schätzen. Wenn er nachweisen kann, dass die eingezogene monatliche Pauschale nicht ausreicht, darf er einen entsprechenden Teil der Kaution festhalten.Aber grundsätzlich muß er die Kaution zurückzahlen.
Gruß,
Francesco

Nachfrage: Verjährung auch bei Gewerbe?
Hallo,

ich habe mal eine Nachfrage, die mit dem vorliegenden Fall nicht direkt zu tun hat:

Gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten auch bei gewerblichen Mietern (webb nichts dazu im Mietvertrag geregelt ist)?

Was verjährt nach sechs Monaten: Nur Nebenkosten oder auch Mietforderungen?

Danke, Bernd

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Hi Bernd,
die Bestimmungen des BGB zur Wohnraummiete beziehen sich nur auf private Mietverhältnisse, also wenn der Mieter eine Privatperson ist.
Gewerbliche Miete ist unter den Bestimmungen des HGB zu sehen und gilt in den meisten Fällen als Pacht, da aus der Mietsache „Früchte“ gezogen werden.
gruß,
Francesco

Danke erstmal, aber
wann verjähren denn dann Ansprüche aus so einem Mietverhältnis?

Konkret: Das Mietverhältnis über Geschäftsräume (Ladenlokal) endete am 30.6.00, der Vermieter hat noch ein paar Mark zu bekommen, hat sich aber deswegen nie gemeldet (keine Rechnung oder sonstige Forderung gestellt).

Wie lange kann er damit noch kommen?

Danke, Bernd

Hi Francesko,

mein Artikel richtet sich in erster Linie dagagegen, den Ratsuchenden kurze knappe Ratschläge zu erteilen, ohne über hinreichend Kenntnis über die vorliegende Situation zu haben.

Der pauschale Hinweis auf Fristen, Mahnbescheide und Klagen wiegt den Ratsuchenden in trügerischer Sicherheit, seine Angelegenheit problemlos vor Gericht durchsetzen zu können.
Nach wie vor sind die Gerichte verpflichtet, die „Angemessenheit“ im Einzelfall zu prüfen.

Eine Schätzung der Abrechnung ist generell nur mit Einverständnis des Mieters möglich - HIER ÜBERWIEGT EINDEUTIG DIE PFLICHT DES VERMIETERS, EINE SACHLICH RICHTIGE UND SCHLÜSSIGE ABRECHNUNG ZU ERSTELLEN !!!

Wie bereits in meinem Artikel angeführt, habe ich seinerzeit einige solcher Klagen erfolgreich zurückgeschlagen. Wie wäre das wohl möglich gewesen, wenn Dein Pauschalvorschlag zur Vorgehensweise rechtlich zwingend wäre???

Im Übrigen verweise ich auf den letzten Absatz meines Artikels, die dort angeführte Lösung der Problematik IST DEFINITIV RECHTSSICHER !!!

Trotz alledem gehe ich mit Deiner Schlußbemerkung konform - ein freundliches aber bestimmtes Gespräch ist allemal besser, als sich vor Gericht „in Gottes Hand“ zu begeben.

Nichts für Ungut!
Dirk

Hi Viktor,

üblicherweise wird er keine von Dir aufgeführten Forderungen mehr geltend machen können, da ja irgendwann eine Übergabe der Wohnung stattgefunden haben muß. Dabei hatte der Vermieter Gelegenheit zu prüfen, ob er Dich für irgendwelche ggf. vorhandenen Schäden haftbar machen will.
Normalerweise wird zu diesem Zweck ein Übergabeprotokoll angefertigt, in dem vom Mieter verursachte Schäden aufzuführen sind. Besteht dieses Protokoll nicht und hat er Dir gegenüber bei der Übergabe auch keine Erklärungen hinsichtlich irgendwelcher Schadensersatzforderungen abgegeben, bist Du aus dem Schneider.
Sollte der Vermieter - aus welchen Gründen auch immer - von einer formellen Übergabe der Wohnung abgesehen haben, kommt das seiner Erklärung gleich („konkludentes Verhalten“), eine solche nicht für Notwendig zu erachten. Kommt er nun später mit Forderungen wegen angeblicher Schäden aus dem Gebüsch, wird er arge Schwierigkeiten haben, diese durchzusetzen, weil er den Beweis nicht erbringen kann.
Die Mietsache unterlag seit der Schlüsselübergabe nicht mehr Deinem Einfluß. In der Zwischenzeit kann der Vermieter alles Mögliche in der Hütte angestellt haben…

(Grins…) Solltest Du natürlich in der Wohnung eine Zeitbombe deponiert haben, die 3 Monate nach Deinem Auszug detoniert, gilt obengesagtes natürlich nicht!

Sofern der Vermieter seine Forderungen nicht konkretisiert hat, greifen hier tatsächlich teilweise die Aussagen von Francesko
[Konzession an diesen :wink:)]:
Du hast faktisch Anspruch auf Hergabe des größten Teils Deiner Kaution - gemindert um einen ANGEMESSENEN Einbehalt.

Dirk