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Selbstverständlich gibt es Fristen
Sie haben die Möglichkeit die persönliche Haftung als Erbe im Rahmen eines Nachlassverfahrens ( §§ 1975, 2013 BGB ) zu beschränken oder die Erbschaft binnen sechs Wochen nach Kenntnis der Berufung als Erbe
auszuschlagen ( § 1944 BGB ). Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich
beglaubigter Form abzugeben.
Die Antragsfrist für ein Nachlassinsolvenzverfahren beträgt dagegen zwei Jahre ( § 319 Insolvenzordnung - InsO ) Sachlich zuständig ist das Amtsgericht
( Abteilung Insolvenzgericht ) in dessen Berzirk der Erbe seinen Gerichtsstand hat. Wird ein Insolvenzantrag bei einem örtlich unzuständigen Amtsgericht
eingereicht, verweist es das Verfahren selbständig an das zuständige Gericht
( § 4 InsO, § 281 ZPO ).