Nachlassinsolvenz

Von: , Frage gestellt am Sa, 20. Mär 2010
Wer kennt sich bei Nachlassinsolvenz aus? Welche Frist sind nach einem Aufgebotsverfahren zu beachten und zählen die Kosten des Ausgebotsverfahrens zu den Masseverbindlichkeiten?

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einem Tag 1 hilfreich
    Re: Nachlassinsolvenz
    Wer kennt sich bei Nachlassinsolvenz aus?
    na ja - ich versuchs mal.. Welche Frist sind nach einem Aufgebotsverfahren zu beachten
    Soweit mit bekannt ist gibt es keine Fristen die der Antragsteller von sich aus zu beachten hätte. Nach Eröffnung (oder auch Überleitung einer bestehenden Insolvenz in die Nachlassinsolvenz) ist das ganze ein mtsverfahren und die Sache wird weiter vom Gericht vorangetrieben.
    Was für den Erben als Antragsteller wichtig ist, ist die Unverzüglichkeit der Antragstellung soweit er von der Überschuldung des Nachlasses kenntnis hat. zählen die Kosten des Ausgebotsverfahrens zu den
    Masseverbindlichkeiten
    Ja, diese Verfahrenskosten müssen von der Masse gedeckt sein. Es entzieht sich meiner Kenntnis ob auch hier die Verfahrenskostenstundung zum Tragen kommen könnte wie in der "normalen" Insolvenz.

    ml
    • Antwort von (abgemeldet) nach 2 Tagen 0 hilfreich
      Selbstverständlich gibt es Fristen
      Sie haben die Möglichkeit die persönliche Haftung als Erbe im Rahmen eines Nachlassverfahrens ( §§ 1975, 2013 BGB ) zu beschränken oder die Erbschaft binnen sechs Wochen nach Kenntnis der Berufung als Erbe
      auszuschlagen ( § 1944 BGB ). Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

      Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich
      beglaubigter Form abzugeben.

      Die Antragsfrist für ein Nachlassinsolvenzverfahren beträgt dagegen zwei Jahre ( § 319 Insolvenzordnung - InsO ) Sachlich zuständig ist das Amtsgericht
      ( Abteilung Insolvenzgericht ) in dessen Berzirk der Erbe seinen Gerichtsstand hat. Wird ein Insolvenzantrag bei einem örtlich unzuständigen Amtsgericht
      eingereicht, verweist es das Verfahren selbständig an das zuständige Gericht
      ( § 4 InsO, § 281 ZPO ).
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