ich hätte eine etwas ungewöhnliche Frage an die Community:
Angenommen jemand bestellt etwas im Internet, einen verderblichen Artikel des täglichen Gebrauchs, der ja vom Umtauschrecht ausgeschlossen ist (wenn er einwandfrei ist). Da es sich um sehr niedrigpreisige Produkte handelt und auf der HP des „Verkäufers“ keine Preise angegegeben werden, wird auch nichts Genaueres ausgemacht.
Wäre in so einem Fall eine Rückgabe o.ä. möglich, wenn der Verkäufer dann in seiner Rechnung (die - sagen wir mal - entweder beiliegt od. erst nach dem Erhalt versendet wird) einen extrem überhöhten Preis verlangt (damit meine ich nicht 20%, sondern das beispielsweise 5-8fache des normalen Preises eines ähnlichen Artikels im Handel)?
Keine Sorge, ist nicht passiert, würde mich aber sehr interessieren.
ich hätte eine etwas ungewöhnliche Frage an die Community:
Angenommen jemand bestellt etwas im Internet, einen
verderblichen Artikel des täglichen Gebrauchs, der ja vom
Umtauschrecht ausgeschlossen ist (wenn er einwandfrei ist).
Da es sich um sehr niedrigpreisige Produkte handelt und auf
der HP des „Verkäufers“ keine Preise angegegeben werden, wird
auch nichts Genaueres ausgemacht.
wieso werden keine Preise angegeben?
das gehört für mich zu einem Kaufvertrag zu - kommt der Kaufvertrag doch durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen zu stande.
Wäre in so einem Fall eine Rückgabe o.ä. möglich, wenn der
Verkäufer dann in seiner Rechnung (die - sagen wir mal -
entweder beiliegt od. erst nach dem Erhalt versendet wird)
einen extrem überhöhten Preis verlangt (damit meine ich nicht
20%, sondern das beispielsweise 5-8fache des normalen Preises
eines ähnlichen Artikels im Handel)?
In dem Moment wo der Käufer im Vorfeld von den Preisen erfahren hätte, wären sehr wahrscheinlich keine 2 übereinstimmende Willenserklärungen zu stande gekommen. Evtl ist dies als „Irrtum in der Erklärung“ zu bewerten und somit wäre ein Rücktritt möglich/denkbar
Keine Sorge, ist nicht passiert, würde mich aber sehr
interessieren.
Naja die beiden Willenserklärungen lagen ja vor.
Ist es zum zustandekommen eines wirksamen Vertrages notwendig, dass bei beiden Parteien einen genauen Preis nennen? Oder reicht es aus, das, vielleicht im Hinblick auf die Verkehrssitte, man sich einig ist, DASS gezahlt wird, aber nicht WIEVIEL?