wenn ich als Lieferant einem Kunden Computer schicke und in den AGB’s den verlängerten Eigentumsvorbehalt habe (der ja bei Computern immer gilt) und er nicht den vollen Betrag bezahlt kann ich dann eine einstweilige Verfügung erwirken? und wie läuft das dann ab?
Also:
Ein Kunde kauft rechnerequipment für 50 tausend mark
er bezahlt nur 43tausend
was kann ich nun tun, damit ich meine sachen kriege… obwohl er alle briefe erhalten (und beantwortet) hat, kam der mahnbescheid mit „Empfänger unbekannt“ zurück
Nun möchte ich mir meine Sachen zurückholen mit Einstweiliger Verfügung… wer, wie, was
wenn ich als Lieferant einem Kunden Computer schicke und in
den AGB’s den verlängerten Eigentumsvorbehalt habe (der ja bei
Computern immer gilt) und er nicht den vollen Betrag bezahlt
kann ich dann eine einstweilige Verfügung erwirken? und wie
läuft das dann ab?
Hallo,
bin kein Jurist, aber als Kaufmann stellt sich mir die Frage, weshalb bei Computern stets der erweiterte Eigentumsvorbehalt (wieso „verlängert“?) gelten sollte. Ein Computer ist ein Gegenstand wie jeder andere. Dafür hast Du eine Geldforderung, sonst nichts. Es sei denn, zuvor wurde etwas anderes vereinbart.
Eine einstweilige Verfügung soll Dir vorläufigen Rechtsschutz gewähren, damit nicht wieder gutzumachende Nachteile vermieden werden. Diese Eilbedürftigkeit mußt Du glaubhaft machen und später auch beweisen können.
Meine persönliche Meinung zu Sinn und Unsinn von Rechtsstreitigkeiten im Geschäftsverkehr habe ich hier oft genug
geäußert. Wenn Du das anders siehst, dann lasse den gesamten Vorgang vorher von einem versierten Anwalt prüfen. Damit Du nicht teuer gegen die Wand läufst (bist Du schon, wenn Du mit Deinem Kunden einen Rechtsstreit führst), sollte dem beratenden Anwalt der gesamte Vorgang im Original vorliegen. Wird z. B. eine Restzahlung zurückgehalten, weil die Ware irgendwelche Mängel aufwies? Wessen AGB’s gelten, die des Käufers oder die des Verkäufers?
Diese Dinge lassen sich im Detail in diesem Forum nicht klären.
Angesichts der Beträge (7.000 DM Rest, 43.000 bezahlt) braucht Du absolute Gewißheit über die Rechtslage. Wenn Unwägbarkeiten auftauchen und Du verlierst einen Rechtsstreit oder mußt einem Vergleich zustimmen, wird’s teurer als 7.000 DM.
Gruß
Wolfgang
PS: Wenn sich Geschäftspartner streiten, wird aus einem guten Geschäft (=Geschäft zur beiderseitigen Zufriedenheit) stets ein Verlustgeschäft. Der Mindestverlust besteht in einer zerstörten Geschäftsverbindung, die früher mit viel Aufwand und großen Hoffnungen aufgebaut wurde. Nur die beteiligten Anwälte gewinnen immer.
Bei PC-Komponenten steht grundsätzlich in den AGB’s sämtlicher Lieferanten (und auch bei vielen anderen):
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma so und so…
nun ist sie ja nicht vollständig bezahlt
Not der Eile besteht schon, da ja trotz ankommen der Briefe der Mahnbescheid nicht ankommt und das eine GmbH in Gründung ist, was bedeutet er kann sich ja jederzeit aus dem staub machen isn’t it?
Hi,
nach dem verlängerten Eigentumsvorbehalt bleibt die Ware Eigentum des Lieferanten bis zur vollständigen Bezahlung.
Wenn der Kunde die Zahlung nicht bringt bzw. eingestellt hat, kannst du deine Eigentumsrechte geltend machen. Ich würde im eine frist von 2 Wochen setzen und dann die Ware abholen, notfalls mit Hilfe der Polizei.
Wenn er sich dem widersetzt und die Polizei nicht willens ist, dir zu deinem Eigentum zu verhelfen, kannst du dir einen Gerichtsbeschluss besorgen. Der ist in solchen Fällen allerdings nichts anderes als ein Urteil auf die Klage auf Herausgabe deines Eigentums. Ein solches Verfahren dauert gewöhnlich 6 - 12 Monate, manchmal noch länger.
Wenn Gefahr in Verzug ist, besteht die Möglichkeit, die Ware sicherstellen zu lassen, per Gerichtsbeschluss.
Viel Glück,
Francesco
Hey, ist doch prima, wenn das eine GmbH in Gründung ist, dann ist das rechtlich gesehen bis zur erfolgten Eintragung eine GbR der GmbH-Gesellschafter, d.h. alle beteiligten Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch mit ihrem privaten Vermögen! Finde also heraus, wer Gesellschafter ist (Handelsregister), such Dir willkürlich einen heraus, bei dem du meinst, da ist was zu holen, und dann Mahnbescheid beantragen gegen ihn persönlich. Du wirst sehen, die Aussicht, persönlich gerade stehen zu müssen, motiviert!
ich melde mich ergänzend zu Bernds Ausführungen:
Wenn Du es irgendwie einrichten kannst, solltest Du, bevor Du Dich entscheidest, gegen wen Du Deine Forderung geltend machen willst, Erkundigungen bei der SCHUFA bzw. Creditreform über Deine potentiellen Schuldner einholen.
Hier erfährst Du auch, ob und wie oft Deine Schuldner schon „die Hand gehoben“ haben, bzw. ob bereits Anträge auf Abgabe der EV vorliegen.
Es ist eine Sache, ein Urteil zu erwirken - ob Du dann tatsächlich auch daraus vollstrecken lassen kannst, muß sich zeigen. Gehe also sicher, daß etwas zu holen ist, bevor Du prozessierst.
Noch ein Hinweis auf ein bisher nicht genanntes Risiko:
Prozessierst Du und gewinnst, werden dem Unterliegenden die Prozesskosten aufgebrummt, aber: Kann das Gericht die Kosten nicht beim Verlierer eintreiben, haftest DU (!) als Zweitschuldner für die Gerichtskosten, und darfst dann für Deinen Prozessgegner auch noch in Vorkasse treten. Das Gericht kennt da keine Verwandten - Du löhnst!
Also immer erst mal prüfen ob und was zu holen ist, sonst wirfst Du am Ende Deiner Forderung noch gutes Geld hinterher, obwohl Du Recht hast. Recht haben kann teuer sein!