Kaufvertrag (?) im Möbelhaus stornieren?

Hallo,

wenn man in einem Möbelhaus Ware (z.B. einen Schrank für ca. 160 EUR) kaufen möchte, dieser aber nicht am Lager ist, wird ja meist eine Bestellung gemacht, diese ausgedruckt und vom Käufer unterschrieben, aber noch nicht bezahlt.
Ist das schon ein Kaufvertrag?
Hat man eine Möglichkeit VOR Lieferung der Ware von diesem Kaufvertrag zurückzutreten???

Vielen dank für Hinweise.
Sonja

Beiderseitige Willenserklärung = Vertrag. Auch wenn nicht bezahlt, angezahlt oder gar geliefert. „Ich haben wollen zu dem Preis und zu dem Termin“ ist ein Vertrag und Vertrag ist Vertrag und bindend.

Vertrag = Vertrag. OK.
Aber im Kaufhaus kann man doch auch Sachen zurückgeben. Oder bei Aldi, z.B.
Oder im internet zurückschicken oder vor Lieferung stornieren- geht alles.
Nur beim Möbelhaus nicht? Warum?

Danke für noch mehr Infos,
Sonja

Hallo,

Aber im Kaufhaus kann man doch auch Sachen zurückgeben. Oder
bei Aldi, z.B.
Oder im internet zurückschicken oder vor Lieferung stornieren-
geht alles.
Nur beim Möbelhaus nicht? Warum?

auch wenn es zu den scheinbar unausrottbaren Irrtümern gehört:

Es gibt kein grundsätzliches Rücktrittsrecht. Entweder ist dies vertraglich vereinbart (z.B. bei ALDI) oder es gibt gesetzliche Ausnahmen (Fernabsatzvertrag, Haustürgeschäft etc.)

Gruß

S.J.

Beiderseitige Willenserklärung = Vertrag. Auch wenn nicht

Ich kann bisher nur eine Willenserklärung des Käufers erkennen.

bezahlt, angezahlt oder gar geliefert. „Ich haben wollen zu
dem Preis und zu dem Termin“ ist ein Vertrag und Vertrag ist
Vertrag und bindend.

Nein. „Ich haben wollen zu dem Preis und zu dem Termin“ ist lediglich eine einseitige Willenserklärung. In Ermangelung der Annahme dieses Antrags, ist eben noch kein Vertrag zustande gekommen. Es fehlt das entscheidende „Okay, machen wir so“.

Gruß

S.J.

Hallo,

im Kaufhaus oder Supermarkt erfolgt eine Rücknahme sehr häufig oder gar überwiegend aus Kulanzgründen, ohne dass der Betreiber dazu verpflichtet wäre.
Beispielsweise hofft der Betreiber, einen Kunden halten zu können, wenn er einen Gegenstand bei Nichtgefallen zurück nimmt und nicht stur auf Erfüllung pocht.

Bei Geschäften im Internet wirkt das frühere Fernabsatzgesetz, respektive das Haustürwiderrufsgesetz fort, das in 312 ff. BGB aufegnommen wurde. Beide Gesetze sollten den Käufer vor einer Art der „Überrumpelung“ schützen.

Insgesamt führt das dazu, dass vielfach angenommen oder vorausgesetzt wird, dass eine allgemeine Rücknahmepflicht bestünde, die sich auf sämtliche Vertragsverhältnisse erstreckt.
Obwohl Rücknahme eigentlich alltägliche Praxis ist, ist sie theoretisch eigentlich der Ausahmefall.

MFG Cleaner

Beiderseitige Willenserklärung = Vertrag. Auch wenn nicht

Ich kann bisher nur eine Willenserklärung des Käufers
erkennen.

Warum? Zumindest in den Möbelhäusern meiner Region ist es durchaus üblich, das Bestellungen nur vom Käufer unterschrieben werden und trotzdem verbindlich sind.

bezahlt, angezahlt oder gar geliefert. „Ich haben wollen zu
dem Preis und zu dem Termin“ ist ein Vertrag und Vertrag ist
Vertrag und bindend.

Nein. „Ich haben wollen zu dem Preis und zu dem Termin“ ist
lediglich eine einseitige Willenserklärung. In Ermangelung der
Annahme dieses Antrags, ist eben noch kein Vertrag zustande
gekommen. Es fehlt das entscheidende „Okay, machen wir so“.

Richtig, darum sollte man nachlesen was in dem Vertrag steht.

Gruß
Tina

Und was ist mit dem vom Möbelhaus für den Käufer erstellten Antrag? Dort heißt es doch drin, wenn sie den Schrank für das Geld wollen (und da dieser auch an die Person angepasst wurde) unterschreiben sie hier.
also hier sind 2 Willenserklärungen.
gruss

In der Regel gibt es nur wenig Möglichkeiten einen Vertrag zu stornieren. Wie soll auch etwas rückabgewickelt werden, wenn noch nichts passiert ist (der eine Fall) oder wenn bereits eine ganze Menge passiert ist (der andere Fall).

Aber eine einvernehmliche Vertragsaufhebung (mit der dann auch alle gegenseitigen Rechte und Pflichtenaufgehoben sind), ist in aller Regel dann möglich, wenn ein entsprechender Ausgleich für mögliche Nachteile angeboten wird.

Und ich gehe mal davon aus, dass auch Möbelhäuser gegen Entschäschigung „stornieren“ bzw. den Vertrag aufheben.

Da im Lebensmittel-Einzelhandel der entgangene Gewinn an einem Glas Gurken bzw. auch der erbrachte Aufwand um dieses Glas dem Kunden zu verkaufen, sehr übersichtlich ist, wird der Lebensmittel-Einzelhandel regelmäßig auf diese Entschädigung verzichten.

Grüße
oohpss

ich möchte aus gegebenem Anlass eine Lanze für Möbelhäuser brechen: Bringt jemand Kleinartikel zurück, dann bekommt er bei vielen auch sein Geld zurück. Bestellt das Möbelhaus Ware bei einem Vorlieferanten, ggf. sogar auf Maß, auf jeden Fall aber im individuellen Bezug oder Holz, dann fällt es eben sehr schwer, so was bei Rücknahme ins Regal wieder einzuordnen und weiterzuverkaufen. Deshalb mag das bei Media Markt, Kaufhof und Co die Regel sein und im Möbelhaus nicht.

Versuch doch mal dasselbe beim Autohändler…