Angebot per e-Mail annehmen

Hallo,

angenommen, jemand ist Freiberufler und hat einem Kunden ein Angebot unterbreitet. Dieser hat auch in der Vergangenheit Angebote vom Freiberufler angenommen.

Der Kunde antwortet mit einer e-Mail: „Wir werden Ihr Angebot annehmen. Einen offiziellen Auftrag werden Sie in den nächsten Tagen erhalten. Vielleicht können Sie schon einmal mit den Arbeiten beginnen.“. Nun möchte der Kunde doch nicht mehr, ist das Angebot bereits mit der e-Mail angenommen worden?

Danke und Gruß,
Rudolf

Ja, so wird man die E-Mail auslegen müssen.

Oh No! Da kommt es darauf an, wie der Richter den Satz „Wir werden Ihr Angebot annehmen“ deutet. Ein Vertrag ist eine beiderseitige Willenserklärung, die die Vertragsbestandteile auch genau beschreibt. Ich seh das hier noch nicht und wäre mit einer eindeutigen Einschätzung vorsichtig.

Hallo,

Der Kunde antwortet mit einer e-Mail: "Wir werden Ihr Angebot
annehmen. Einen offiziellen Auftrag werden Sie in den nächsten
Tagen erhalten. …

Der Auftrag ist m.E. eindeutig erteilt. Es sind auch alle Bedingungen wie Leistungsumfang, AGBs und sonstiges, was im Angebot enthalten ist, vereinbart.

Nun möchte der Kunde doch nicht mehr, ist
das Angebot bereits mit der e-Mail angenommen worden?

Interessant wird, wie und was man letztendlich abrechnen darf/kann.

Grüße
Tommy

Oh No! Da kommt es darauf an, wie der Richter den Satz „Wir
werden Ihr Angebot annehmen“ deutet.

Ich würde ganz spontan die Auslegung am Wortlaut empfehlen…

Ein Vertrag ist eine
beiderseitige Willenserklärung, die die Vertragsbestandteile
auch genau beschreibt. Ich seh das hier noch nicht und wäre
mit einer eindeutigen Einschätzung vorsichtig.

Ich glaube nicht, dass Levay eine Erörterung des Vertragsschlusses bräuchte.

Zum Vertragsschluss bedarf es übrigens zweier übereinstimmender Willenserklärungen, denen keine Wirksamkeitshindernisse im Weg stehen, die sog. essentialia negotii, also die wesentlichen Vertragsbestandteile sind durch ein Angebot regelmäßig hinreichend bestimmt.

So ist es. Ein sehr eindeutiger Vertragsschluss.

Gruß
Dea

Dein Einwand wäre ja noch diskutabel, wenn nicht der Zusatz „Vielleicht können Sie ja schon mal anfangen“ dabei wäre. Soll der Richter sich da auch noch ein „wenn sie so dämlich sind“ dazu denken oder den Satz nicht doch eher als „Fangen Sie ruhig schon mal an“ deuten?

Verträge, Willenserklärungen, Auslegung

Da kommt es darauf an, wie der Richter den Satz „Wir
werden Ihr Angebot annehmen“ deutet.

Du willst damit natürlich sagen, dass in der Praxis im Fall einer Klage letztlich das Gericht das letzte Wort hat. Das ist richtig, gilt allerdings für alle rechtlichen Fragestellungen in diesem Forum und auch überall sonst. Mit diesem Argument können wir nicht aufhören, uns selbst juristischer Methodik zu bedienen. Und ihr Einsatz ergibt hier folgendes:

Nicht was der Richter, sondern was ein gedachter, ganz objektiver Dritter an der Stelle des Erklärungsempfängers einer Willenserklärung verstanden hätte, das ist es, was die Willenserklärung besagt. Diese sog. verständige Würdigung gibt uns das Gesetz mit den §§ 157, 133, 242 BGB auf. Die Frage lautet also: Was hätte ein interessenloser Dritter an Stelle des Freiberuflers verstanden, der die Mail bekommen hätte?

Ein Vertrag ist eine
beiderseitige Willenserklärung, die die Vertragsbestandteile
auch genau beschreibt.

Ein Vertrag ist keine beiderseitige Willenserklärung (so etwas gibt es gar nicht), sondern eine Einigung. Ihre Grundlage sind zwei miteinander korrespondierende Willenserklärungen. In der Ausgangsfrage heißt es ganz klar:

jemand ist Freiberufler und hat einem Kunden ein Angebot
unterbreitet.

Ich sehe keinen Grund, daran zu zweifeln, dass es sich um ein Angebot i.S.v. § 145 BGB handelt. Das ist dann der Fall, wenn es durch ein bloßes „Ja“ angenommen werden kann. Wenn aber ein Freiberufler ein Angebot erstellt, dann doch wohl mit Leistungsbeschreibung und Entgelt. Und das ist dann ein Antrag i.S.d. § 145 BGB.

Fehlt nur noch die Annahme nach § 147 BGB, und schon haben wir einen Vertrag. Die Erklärung lautet wörtlich:

„Wir werden Ihr Angebot annehmen. Einen offiziellen Auftrag werden
Sie in den nächsten Tagen erhalten. Vielleicht können Sie schon
einmal mit den Arbeiten beginnen.“

Ist das ein „Ja“ zum Angebot? Meines Erachtens schon. Dagegen spricht zunächst der erste Satz, der ja betont, man werde das Angebot noch annehmen, also später. Der Satz verdeutlicht allerdings auch, dass die Entscheidung schon gefallen ist. Man wird das Angebot annehmen. Nicht vielleicht. Man wird. Die Entscheidung steht. Maßgeblich ist für mich dann der nächste Satz: Die Sache ist so klar und so fix, dass bitte mit den Arbeiten schon begonnen werden möge. Das ist übersetzt ein „Ja“ i.S.d. § 147 BGB.

Und nun gilt: § 145 BGB + § 147 BGB = Vertrag.

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Soll der Richter sich da auch noch ein „wenn sie so dämlich sind“
dazu denken?

Hmm, ich gebe zu, dass ich mir das bei meinen Fällen schon so zu der einen oder anderen Erklärung im Geschäftsleben dazudenke … :wink:

Aber hier wohl nicht.

Vielen Dank für die kontroversen Einschätzungen, in diesem Fall scheint tatsächlich ein Vertrag entstanden zu sein.