Verträge, Willenserklärungen, Auslegung
Da kommt es darauf an, wie der Richter den Satz „Wir
werden Ihr Angebot annehmen“ deutet.
Du willst damit natürlich sagen, dass in der Praxis im Fall einer Klage letztlich das Gericht das letzte Wort hat. Das ist richtig, gilt allerdings für alle rechtlichen Fragestellungen in diesem Forum und auch überall sonst. Mit diesem Argument können wir nicht aufhören, uns selbst juristischer Methodik zu bedienen. Und ihr Einsatz ergibt hier folgendes:
Nicht was der Richter, sondern was ein gedachter, ganz objektiver Dritter an der Stelle des Erklärungsempfängers einer Willenserklärung verstanden hätte, das ist es, was die Willenserklärung besagt. Diese sog. verständige Würdigung gibt uns das Gesetz mit den §§ 157, 133, 242 BGB auf. Die Frage lautet also: Was hätte ein interessenloser Dritter an Stelle des Freiberuflers verstanden, der die Mail bekommen hätte?
Ein Vertrag ist eine
beiderseitige Willenserklärung, die die Vertragsbestandteile
auch genau beschreibt.
Ein Vertrag ist keine beiderseitige Willenserklärung (so etwas gibt es gar nicht), sondern eine Einigung. Ihre Grundlage sind zwei miteinander korrespondierende Willenserklärungen. In der Ausgangsfrage heißt es ganz klar:
jemand ist Freiberufler und hat einem Kunden ein Angebot
unterbreitet.
Ich sehe keinen Grund, daran zu zweifeln, dass es sich um ein Angebot i.S.v. § 145 BGB handelt. Das ist dann der Fall, wenn es durch ein bloßes „Ja“ angenommen werden kann. Wenn aber ein Freiberufler ein Angebot erstellt, dann doch wohl mit Leistungsbeschreibung und Entgelt. Und das ist dann ein Antrag i.S.d. § 145 BGB.
Fehlt nur noch die Annahme nach § 147 BGB, und schon haben wir einen Vertrag. Die Erklärung lautet wörtlich:
„Wir werden Ihr Angebot annehmen. Einen offiziellen Auftrag werden
Sie in den nächsten Tagen erhalten. Vielleicht können Sie schon
einmal mit den Arbeiten beginnen.“
Ist das ein „Ja“ zum Angebot? Meines Erachtens schon. Dagegen spricht zunächst der erste Satz, der ja betont, man werde das Angebot noch annehmen, also später. Der Satz verdeutlicht allerdings auch, dass die Entscheidung schon gefallen ist. Man wird das Angebot annehmen. Nicht vielleicht. Man wird. Die Entscheidung steht. Maßgeblich ist für mich dann der nächste Satz: Die Sache ist so klar und so fix, dass bitte mit den Arbeiten schon begonnen werden möge. Das ist übersetzt ein „Ja“ i.S.d. § 147 BGB.
Und nun gilt: § 145 BGB + § 147 BGB = Vertrag.