§ 917 BGB - Notweg

Hallo,

ich muß noch einmal mit dem Notweg nerven…

Wer weiß definitiv (egal ob aus eigener Erfahrung oder aufgrund der Fachkenntnis) ob aus einem aus § 917 BGB hergeleitetem Notwegerecht - zu dessen Duldung ich verpflichtet bin - ein Gewohnheitsrecht erwachsen kann???
Dürfte eigentlich nicht sein, denn wenn mir § 917 die Duldung aufzwingt, muß mich das BGB gegen eine Ausweitung des aufgezwungenen Rechts auch schützen…

Danke im Voraus!
Dirk

Hallo Dirk,
meine Kenntnisse in diesem Fall gehen soweit dass ich der Meinung bin, dass das Notwegerecht zwingend für den Rechtnehmer ist. Du erhälst aus der Nutzung durch den Nachbarn sicherlich eine finanzielle Entschädigung - zumindest sollte es schon so sein. Das Notwegerecht endet mit dem zeitpunkt, an dem die Stadt, das Land , der Bund usw. eine Zuwegung zu dem Grundstück Deines Nachbarn errichtet hat. Ich denke dass dieses grundsätzlich beschränkte Wegerecht nicht in ein Gewohnheitsrecht übergehen kann! Gewohnheitsrechte durchzusetzen kann unglaublich schwer sein. Ein Gewohnheitsrecht entsteht meiner Meinung nach erst nach vielen, vielen Jahren. Also, wenn Deine Uroma schon über das Feld des Nachbarn gelaufen ist und Deine Kinder jetzt auch dort gehen möchten, können Sie u.U. die Bentzung des Weges aufgrund des Gewohnheitsrechtes verlangen, wenn der Besitzer des Feldes einen zaun um sein Feld bauen würde.
In Deinem Fall, würde die Nutzung dann enden, wenn ein direkter Weg angelegt werden würde, auch wenn dieser länger ist. Dann kann der Nachbar auch woanders langfahren und es ensteht durch die Möglichkeit den Weg nicht mehr benutzen zu müssen kein Ansprüch auf ein Gewohnheitsrecht.
Also meiner Meinung nach wäre folgendes zu tun:
Lass den Nachbarn fahren
Kassiere ordentlich Geld, am besten jedes Jahr dafür
Sorge Dich darum, dass eine Straße für den Nachbarn gebaut wird

Viel Glück noch Pati

§ 917 BGB - Mutation zum Gewohnheitsrecht möglich?
Hallo,

ich kassiere leider nicht!
Mir sind die prinzipiellen Voraussetzungen bekannt, trotzdem vielen Dank für die Reaktion. Die näheren Umstände sind aus meinem Artikel „Notwegerecht - Nutzung ohne Ende?“ zu ersehen. Die Sachlage ist ausgesprochen verzwickt, eine vollumfängliche Darstellung würde den Rahmen des Forums sprengen. Mein Anwalt hängt an der Geschichte schon dran…

Ich untersuche die Sachlage bereits seit 14 Tagen exzessiv. Ich kenne mich auch wirklich brauchbar aus. Wir brauchen sonst nichts mehr untersuchen, alles ist klar, bis auf die Frage:

Kann aus dem aufdoktrinierten Notwegerecht ein Gewohnheitsrecht entstehen oder bleibt das Recht durch den vom BGB ausgeübten Zwang beschränkt?

Hat jemand vielleicht Zugriff auf einen BGB-Kommentar (Paland), einen heissen Draht zu einem Rechtsprofessor oder einem Fachanwalt? Gibt es vielleicht bereits ein Urteil??

Die Beantwortung der Frage hat kriegsentscheidende Bedeutung!!

-)))

Dirk