Mietraum- Mietminderung

Welche Rechte (z.B. Minderung) kann man geltend machen, wenn man (allerdings nach 2-3 Jahren) feststellt, daß der im Mietvertrag angegeben Mietraum um z.B. 20 qm zu Ungunsten des Mieters ausfällt. Bzw. ferner, wie wird der Mietraum festgestellt? Zählen Küche und Bad z.B. auch dazu?

Nicht so einfach…
Hallo Jupp,

Welche Rechte (z.B. Minderung) kann man geltend machen, wenn
man (allerdings nach 2-3 Jahren) feststellt, daß der im
Mietvertrag angegeben Mietraum um z.B. 20 qm zu Ungunsten des
Mieters ausfällt.

Zunächst einmal wäre es wichtig zu wissen, wie groß die Wohnung insgesamt sein sollte, um die Diskrepanz zwischen Soll und Ist besser einschätzen zu können. Logischerweise fallen die fehlenden 20 qm eher in einer 50 qm- als in einer 200 qm-Wohnung auf. Allerdings stellen deutsche Gerichte ziemlich durchgehend fest, daß eine Abweichung der Wohnfläche keinesfalls zu einer Mietminderung berechtigt, außer: der Mangel mindert die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache gravierend. Das OLG Dresden z. B. sah eine 10 %-Abweichung (die Wohnung sollte 67,77 qm groß sein, 8 davon waren auf rätselhafte Weise verschwunden) zwar durchaus als Mangel an, schloß die Möglichkeit einer Mietminderung aber aus, weil es sich bei der Wohnfläche nicht um eine zugesicherte Eigenschaft handelt. Anders sähe es aus, wenn es beispielsweise im Mietvertrag heißen würde ‚der Vermieter sichert zu, daß die Wohnfläche … qm beträgt‘.

Aaaaaber: wenn eindeutig feststeht, daß die Wohnfläche kleiner als im Mietvertrag angegeben ist, muß es der Vermieter bei der Mieterhöhung und bei der NK-Abrechnung berücksichtigen, vor allem, wenn diese nicht pauschal sondern nach den Quadratmetern berechnet werden.

Ich würde den Vermieter freundlich anschreiben und ihn darüber informieren, daß die Vermessung eine andere Wohnfläche ergeben hat.

Etwas ausführlicher ist die Entscheidung unter http://www.anwalt-hls.de/urteile/wohnflache.html oder http://www.bbu.de/aktuell/recht/ar129.html nachzulesen.

Bzw. ferner, wie wird der Mietraum
festgestellt? Zählen Küche und Bad z.B. auch dazu?

Die Wohnfläche wird nach der Zweiten Berechnungsverordnung ermittelt. Bad und Küche zählen selbstverständlich dazu, schließlich stehen sie nur Dir zur Verfügung; was sonst noch und in welchen Anteilen mit bzw. nicht berücksichtigt wird, kannst Du unter http://www.koelner-hausundgrund.de/biblio/recht/bvo.htm nachlesen.

Was die Fristen angeht… Ein Mangel sollte natürlich so schnell wie möglich nach dem Zeitpunkt der Entdeckung gemeldet werden; wartest Du womöglich zwei Jahre, nachdem Dir meterlange Krater in den Wänden aufgefallen sind, kannst Du den Vermieter nicht dafür haftbar machen, daß die Bude in den letzten beiden Jahren im Winter kalt und zugig war, und Deine Heizkostenabrechnung in astronomische Höhen stiegen. Die mir bekannten Urteile sprechen meistens von maximal 6 Monaten nach dem Bekanntwerden des Mangels.

Und ganz zum Schluß noch eine Winzigkeit, die nicht nur mir am Herzen liegt: ein ‚Hallo‘ oder ein sonstiger Gruß in einer Anfrage macht sich immer gut und steigert unsere Motivation ungemein, zumal wir uns alle sehr darüber freuen, daß w-w-w als ein Forum mit den besten Umgangsformen gilt. Wäre schön, wenn auch Du Dir künftig die zwei (‚hi‘), fünf (‚hallo‘) oder beliebig viele Tastenschläge Zeit nehmen würdest.

Ciao

Tessa

PS. an alle: Gnade Euch Gott, sollte mir irgend jemand wieder einmal das Gouvernanten-Syndrom unterstellen!!!

Kurze Anmerkung/Frage
Holla

Gibt es da nicht den Sonderfall, wenn die Miete explizit „DM/qm“ angegeben ist? Normalweise steht sonst ja im Mietvertrag „ca. XXX qm, Miete XXXX DM“
Eine Verwandte hatte das mal (riesige Wohnflaeche und selbstgebastelter Vertrag), ist leider schon lange her und ich kann mich nicht erinnern…

Gruss, Lutz

Gnade Euch Gott, sollte mir irgend jemand wieder
einmal das Gouvernanten-Syndrom unterstellen!!!

Hallo Tessa,
was ist ein Gouvernanten-Syndrom.
(Ehrlich gemeinte Frage)
Viele Grüße
Michael

Hallo zusammen,

ich muß hier definitiv eine Lanze zu Gunsten Lutz’ Antwort brechen:
Es macht definitiv einen ERHEBLICHEN Unterschied, ob im Mietvertrag steht, „die Nettomiete beträgt pauschal“ oder ob da steht "die Nettomiete beträgt XXX DM/qm).
Wenn die Miethöhe definitiv über DM/qm definiert ist, ist hiér auf jeden Fall etwas zu holen. Dann ist es am besten, sofort Aufmessung zu verlangen. Nach erfolgter Aufmessung ist die Miete nach dem Aufmessungsergebnis zu berechnen. Dann hilft auch nicht mehr, wenn im Mietvertrag die Fläche mit ca. XXX qm angegeben ist, da ja aufgemessen wurde. Dieses Ergebnis ist dann verbindlich.
War selbst lange Jahre in diesem Geschäft tätig, habe aus rechtlichen Gründen IMMER „…Miete beträgt pauschal…“ und „…die Fläche beträgt ca…“ verwendet.

Gruß
Dirk

BTK ?
Hallo Jupp,

wie stellt sich das denn bei der Betriebskostenabrechnung dar - wird hier denn auch etwas nach qm umgelegt ? Dann wärst Du ja in der Tat benachteiligt.

Und, was ergäbe sich denn für eine Nettomiete wenn Du die Grundmiete durch die tatsächlichen qm teilst ? Kommt dies dem Mietwucher schon nahe ?

Bei der Berechnung der Fläche musst Du auch die „Schrägen“ berücksichtigen ab einer Höhe X (d.h. muss abgezogen werden). Wie genau weiss ich leider auch nicht.

Kannst Du denn nicht mal Deinen Vermieter darauf ansprechen und Ihn bitten seinerseits einen Grundriss der Wohnung vorzulegen ?

Küche und Bad zählt übrigens auch dazu. Achja, hast Du vielleicht noch den Balkon vergessen-der, ebenfalls anteilig dazugerechnet werden muss bei der Wohnfläche ?

Gruß Uschi

Welche Rechte (z.B. Minderung) kann man geltend machen, wenn
man (allerdings nach 2-3 Jahren) feststellt, daß der im
Mietvertrag angegeben Mietraum um z.B. 20 qm zu Ungunsten des
Mieters ausfällt. Bzw. ferner, wie wird der Mietraum
festgestellt? Zählen Küche und Bad z.B. auch dazu?