Sehe das etwas anders…
Hi Ulrike,
ich denke, du schreibst an einer juristischen Hausarbeit.
Das Thema beschäftigt sich mit der Kausalitätstheorie. Hier
mußt du aufgrund der herrschenden Äquivalenztheorie wissen,
dass jede Handlung kausal ist, die nicht hinweggedacht werden
kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele.
Auch wenn an eine Ursache eine Zweithandlung des Täters oder
das freiverantwortliche Verhalten eines Dritten oder des
Opfers selbst anknüpft, das den tatbestandlichen Erfolg
herbeiführt, bleibt die Vorbedingung kausal, wenn sie bis zum
Erfolgseintritt fortwirkt (BGH NJW 1993, 1723).
Das ist zweifelsohne richtig. Aber bei Hubschrauberabsturz handelt es sich nicht um freiverantwortliches Handeln…
Leider ist meine Strafrechtsprüfung schon 1/2 Jahr her, aber ich erinnere mich für solche Fälle an folgendes:
Problematisierung der objektiven Zurechenbarkeit im OT - der Erfolg ist dem Täter nur objektiv zurechenbar, wenn durch die Kausale Handlung eine rechtlich mißbilligte Gefahrr geschaffen wurde und diese sich in Tatbestandstypischer weise im erfolg niedergeschlagen hat.
Also das Schubsen ist in jedem fall eine rechtlich mißbilligte Gefahr, weil es ja schon als versuchte KV unter strafe stehen würde.
Aber Problem Risikozusammenhang:
-völlig atypischer Schadensverlauf o. unvorhersehbare Geschehensabläufe
An diesem Punkt würde ich mal rumdiskutieren, aber letztlich z.B. mit dem Argument: Rettungsmaßnahmen bergen immer Risiken (hierzu gibts glaub ich auch ein Urteil zu Krankenwagenunfall)
den Risikozusammenhang bejahen.
Damit haste auf jeden Fall an der richtigen Stelle diskutiert!
Und Du hast letztlich einen satz meines Strafrechtsdozenten (ein alter Richter) befolgt: nörgeln sie nicht an der Kausa.
Die neue bis zum Erfolgseintritt führende Ursachenkette
bezeichnet man als „überholende Kausalität“.
Das stimmt meiner Erinnerung nach nicht:
Mit überholender Kausalität ist eigentlich eher der Fall gemeint:
Ich vergifte O mit einem langsam wirkenden Gift mit Tötungsvorsatz.
O wird vor Wirkung des Giftes zufällig von einem LKW überfahren und ist Tot.
Ich habe hier mit dem Tot des O nix zu tun. Keine Kausalität für den vollendeten Totschlag.
Für mich bleibt aber der Versuch.
Du mußt den objektiven Tatbestand der Verwirklichung des § 212
auf jeden Fall bejahen müssen.
Naja, je nach dem Risikozusammenhang… aber ich würde es auch machen, denn so wie ich das sehe zielt die Arbeit (is das eigentlich alles?) später auf den Rückritt ab.
Bei der Prüfung des subjektiven
Tatbestandes wirst du BGHSt 7, 325, 329; 23, 133, 135 beachten
müssen und ebenfalls bejahen, so dass dein Täter, der ja auch
schuldhaft gehandelt hat, wegen Totschlags strafbar ist.
Ich kann Dir zwar nicht sagen was in den Urteilen steht, ABER:
Ich würde im Subjektiven TB ganz deutlich den Irrtum über den Kausalverlauf prüfen, da ja hier der Tatverlauf ganz erbelich von der Vorstellung des Täters abweicht.
Dann würde ich hier evtl. ablehen.
Dann den versuchten Totschlag durch das Schubsen prüfen - DANN wichtig RÜCKTRITT vom Versuch (glaub ist zu bejahen, bin jetzt nicht sicher mußte mal nachsclagen)
Dann Fahrlässige Tötung bezüglich des Hubschraberabsturzes - ist glaub ich zu bejahen.
Der letzte Gedanke ist nicht beachtlich, weil die Kausalkette
mit dem Tod des Opfers endet.
es lässt sich aber nicht mehr aufklären, ob sein leben in der
klinik gerettet worden wäre."
ich bin schon mal soweit, dass der tod des opfers dem täter
zurechenbar ist. aber was bedeutet der letzte satz? braucht man
da ein hilfsgutachten, dass er einmal überlebt und einmal nicht
oder wie behandelt man das?
Der Satz ist insofern wichtig, als das er sich auf auf den Rücktritt auswirken dürfte. Vielleicht auch bei der Fahrlässigkeit, aber schau einfachmal beim Lösen wirste schon merken wo der hingehört.
Auf keinen Fall ein Hilfsgutachten! Das macht man nur, wenn der Text mißverständlich ist und durch den Prüfling ausgelegt werden muß - und das dann in alle möglichen Richtungen - was bedeutet: zwei o. mehr Lösungswege werden beschritten… und das brauchen und wollen wir bei diesem Fall mit Sicherheit nicht.
Letztlich rate ich Dir mal ein Buch zu rate zu ziehen Literaturempfehlungen darf ich ja wahrscheinlich hier nicht geben
, aber meine E-mail steht ja da…
Bevor Du Dich jedoch auf die Urteile (oben) stürzt, solltest Du Dich lieber mit der Grundsystematik auseinandersetzen! Meist wollen die Profs. lieber eine solide Arbeit sehen als das Abschreiben von Urteilen - die dann evtl. nicht mal passsen, weil Du den Themenkomplex nicht verstanden hast.
Viel Glück,
M.