Kausalitätsproblem bei Mord

hier mein problem:
„der täter schubst das opfer mit tötungsvorsatz einen abhang hinunter, der bewusslos liegenbleibt. ihn packt die reue und ruft einen rettungshubschrauber. aufgrund eines leicht fahrlässigen fehlers des piloten stürzt der hubschrauber ab und das opfer ist tot. das opfer lebte noch, als es geborgen wurde. es lässt sich aber nicht mehr aufklären, ob sein leben in der klinik gerettet worden wäre.“

ich bin schon mal soweit, dass der tod des opfers dem täter zurechenbar ist. aber was bedeutet der letzte satz? braucht man da ein hilfsgutachten, dass er einmal überlebt und einmal nicht oder wie behandelt man das?

ich würde mich über eine antwort von Ihnen sehr freuen.
mfg
Ulrike

Hallo Ulrike,

vermutlich handelt es sich um ein theoretisches Problem.

Ich bin zwar nicht ausgewiesener Fachmann zum Thema „Mord“, doch glaube ich nicht, daß der Tod des Opfers dem Täter zwingendermaßen zuzurechnen ist. Immerhin war das Opfer noch am Leben, als es in die Obhut des Rettungshubschraubers gelangte.
Für den Absturz des Hubschraubers trägt der Täter keine Verantwortung. Bei leichter Fahrlässigkeit des Piloten sollte der Absturz als „höhere Gewalt“ durchgehen.
Damit kann dem Täter eigentlich nur der versuchte Mord zugerechnet werden, denn das Opfer hat die eigentliche Tat - zumindest zunächst - überlebt. Zu Gunsten des Täters wird zu berücksichtigen sein, daß er nach Gewahrwerdung der Folgen seiner Tat der Lage angemessene Maßnahmen ergriffen hat.
Dies relativiert die mit dem Mordvorsatz einhergehende „Niedertracht“ des Täters schon ein wenig. Schließlich ist es doch die besondere „Verwerflichkeit“ der Tat, die das Strafmaß wesentlich bestimmt.

Nehmen wir an, der Hubschrauber wäre auf dem Weg zum Tatort abgestürzt, wäre der Absturz und der Tod der Besatzung dann auch dem Täter zuzurechnen?? Immerhin hat er durch seine Tat Anlaß für den Einsatz des Hubschraubers gegeben - wer kann den Täter für Umstände und deren Folgen verantwortlich machen, die völlig außerhalb seiner Einflußnahme liegen??

Daß das Opfer auch bei ordnungsmäßiger medizinischer Behandlung nicht überlebt hätte, kann nur vermutet werden. Vermutungen sind rechtlich regelmäßig ohne Relevanz.
Ich sehe hier zunächst eigentlich nur einen Mordversuch mit Todesfolge beweisbar.
Sollte es sich um einen realen Fall handeln, sind möglicherweise aus dem Funkverkehr Hubschrauber/Klinik Rückschlüsse darauf zu gewinnen, wie schwer das Opfer verletzt war. Üblicherweise wird der Notarzt im Hubschrauber schon einmal angekündigt haben, was er einzuliefern hat und welche Vorbereitungen in der Klinik zu treffen sind. Das läßt Rückschlüsse auf die Überlebenswahrscheinlichkeit des Opfers zu. War das Opfer zwar schwer, aber nicht lebensbedrohlich verletzt, wird der Tod des Opfers dem Täter schwerlich zuzurechnen sein.

Ich hoffe, wir bewegen uns nur in der Theorie…

Gruß
Dirk

hallo Dirk!
danke, dass du mir geholfen hast. ist ein theoretischer Fall :smile:)
du wirst schon recht haben, aber ich habe etwas gefunden, was den vollendeten mord rechtfertigen würde:
„Jedoch sind erfolgvermittelnde Zweithandlungen dem Erst-handelnden bei Fehlern von Rettern zurechenbar, also dann, wenn der tatbestandliche Erfolg bei einem anderen gerade wegen der Abwendung der vom Ersthandelnden geschaffenen Gefahren eintritt und dem Retter dabei keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt“.
das ist zwar umstritten, aber man kann es nehmen. das passt doch irgendwie, oder nicht?

könnte auch § 227 (kv mit todesfolge) einschlägig sein? der erfolg ist ja nicht unmittelbar aus der verletzung erfolgt (was ja erforderlich ist), sondern aus dem eingriff eines dritten, dem piloten.

ist ein „manövrierfehler“ ein leicht fahrlässiger fehler? ich dachte eher an normal fahrlässig, auf keinen fall grob fahrlässig.

ich würde mich über eine erneute antwort von Dir sehr freuen.
tschüß
Ulrike

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Hi Ulrike,
ich denke, du schreibst an einer juristischen Hausarbeit.
Das Thema beschäftigt sich mit der Kausalitätstheorie. Hier mußt du aufgrund der herrschenden Äquivalenztheorie wissen, dass jede Handlung kausal ist, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele.
Auch wenn an eine Ursache eine Zweithandlung des Täters oder das freiverantwortliche Verhalten eines Dritten oder des Opfers selbst anknüpft, das den tatbestandlichen Erfolg herbeiführt, bleibt die Vorbedingung kausal, wenn sie bis zum Erfolgseintritt fortwirkt (BGH NJW 1993, 1723).
Die neue bis zum Erfolgseintritt führende Ursachenkette bezeichnet man als „überholende Kausalität“.
Du mußt den objektiven Tatbestand der Verwirklichung des § 212 auf jeden Fall bejahen müssen. Bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes wirst du BGHSt 7, 325, 329; 23, 133, 135 beachten müssen und ebenfalls bejahen, so dass dein Täter, der ja auch schuldhaft gehandelt hat, wegen Totschlags strafbar ist.
Der letzte Gedanke ist nicht beachtlich, weil die Kausalkette mit dem Tod des Opfers endet.

Viel Glück bei der Arbeit,
Francesco

Sehe das etwas anders…

Hi Ulrike,
ich denke, du schreibst an einer juristischen Hausarbeit.
Das Thema beschäftigt sich mit der Kausalitätstheorie. Hier
mußt du aufgrund der herrschenden Äquivalenztheorie wissen,
dass jede Handlung kausal ist, die nicht hinweggedacht werden
kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele.
Auch wenn an eine Ursache eine Zweithandlung des Täters oder
das freiverantwortliche Verhalten eines Dritten oder des
Opfers selbst anknüpft, das den tatbestandlichen Erfolg
herbeiführt, bleibt die Vorbedingung kausal, wenn sie bis zum
Erfolgseintritt fortwirkt (BGH NJW 1993, 1723).

Das ist zweifelsohne richtig. Aber bei Hubschrauberabsturz handelt es sich nicht um freiverantwortliches Handeln…

Leider ist meine Strafrechtsprüfung schon 1/2 Jahr her, aber ich erinnere mich für solche Fälle an folgendes:

Problematisierung der objektiven Zurechenbarkeit im OT - der Erfolg ist dem Täter nur objektiv zurechenbar, wenn durch die Kausale Handlung eine rechtlich mißbilligte Gefahrr geschaffen wurde und diese sich in Tatbestandstypischer weise im erfolg niedergeschlagen hat.
Also das Schubsen ist in jedem fall eine rechtlich mißbilligte Gefahr, weil es ja schon als versuchte KV unter strafe stehen würde.
Aber Problem Risikozusammenhang:
-völlig atypischer Schadensverlauf o. unvorhersehbare Geschehensabläufe

An diesem Punkt würde ich mal rumdiskutieren, aber letztlich z.B. mit dem Argument: Rettungsmaßnahmen bergen immer Risiken (hierzu gibts glaub ich auch ein Urteil zu Krankenwagenunfall)
den Risikozusammenhang bejahen.
Damit haste auf jeden Fall an der richtigen Stelle diskutiert!
Und Du hast letztlich einen satz meines Strafrechtsdozenten (ein alter Richter) befolgt: nörgeln sie nicht an der Kausa.

Die neue bis zum Erfolgseintritt führende Ursachenkette
bezeichnet man als „überholende Kausalität“.

Das stimmt meiner Erinnerung nach nicht:
Mit überholender Kausalität ist eigentlich eher der Fall gemeint:
Ich vergifte O mit einem langsam wirkenden Gift mit Tötungsvorsatz.
O wird vor Wirkung des Giftes zufällig von einem LKW überfahren und ist Tot.
Ich habe hier mit dem Tot des O nix zu tun. Keine Kausalität für den vollendeten Totschlag.
Für mich bleibt aber der Versuch.

Du mußt den objektiven Tatbestand der Verwirklichung des § 212
auf jeden Fall bejahen müssen.

Naja, je nach dem Risikozusammenhang… aber ich würde es auch machen, denn so wie ich das sehe zielt die Arbeit (is das eigentlich alles?) später auf den Rückritt ab.

Bei der Prüfung des subjektiven
Tatbestandes wirst du BGHSt 7, 325, 329; 23, 133, 135 beachten
müssen und ebenfalls bejahen, so dass dein Täter, der ja auch
schuldhaft gehandelt hat, wegen Totschlags strafbar ist.

Ich kann Dir zwar nicht sagen was in den Urteilen steht, ABER:

Ich würde im Subjektiven TB ganz deutlich den Irrtum über den Kausalverlauf prüfen, da ja hier der Tatverlauf ganz erbelich von der Vorstellung des Täters abweicht.

Dann würde ich hier evtl. ablehen.

Dann den versuchten Totschlag durch das Schubsen prüfen - DANN wichtig RÜCKTRITT vom Versuch (glaub ist zu bejahen, bin jetzt nicht sicher mußte mal nachsclagen)

Dann Fahrlässige Tötung bezüglich des Hubschraberabsturzes - ist glaub ich zu bejahen.

Der letzte Gedanke ist nicht beachtlich, weil die Kausalkette
mit dem Tod des Opfers endet.

es lässt sich aber nicht mehr aufklären, ob sein leben in der
klinik gerettet worden wäre."
ich bin schon mal soweit, dass der tod des opfers dem täter
zurechenbar ist. aber was bedeutet der letzte satz? braucht man
da ein hilfsgutachten, dass er einmal überlebt und einmal nicht
oder wie behandelt man das?

Der Satz ist insofern wichtig, als das er sich auf auf den Rücktritt auswirken dürfte. Vielleicht auch bei der Fahrlässigkeit, aber schau einfachmal beim Lösen wirste schon merken wo der hingehört.

Auf keinen Fall ein Hilfsgutachten! Das macht man nur, wenn der Text mißverständlich ist und durch den Prüfling ausgelegt werden muß - und das dann in alle möglichen Richtungen - was bedeutet: zwei o. mehr Lösungswege werden beschritten… und das brauchen und wollen wir bei diesem Fall mit Sicherheit nicht.

Letztlich rate ich Dir mal ein Buch zu rate zu ziehen Literaturempfehlungen darf ich ja wahrscheinlich hier nicht geben :smile:, aber meine E-mail steht ja da…
Bevor Du Dich jedoch auf die Urteile (oben) stürzt, solltest Du Dich lieber mit der Grundsystematik auseinandersetzen! Meist wollen die Profs. lieber eine solide Arbeit sehen als das Abschreiben von Urteilen - die dann evtl. nicht mal passsen, weil Du den Themenkomplex nicht verstanden hast.
Viel Glück,

M.