Hallo liebe Rechtsanwälte, meine Frage: darf ein Ehemann ‚nach Anraten eines Anwaltes‘ einen Schloss in Abwesenheit seiner Frau in der gemeinsamen Wohnung auswechseln(beide haben den Mietvertrag unterschrieben) ?
Solange es sich um die gemeinsame Ehewohnung handelt und ein Gericht nichts anderes beschlossen hat, darf ein Ehepartner den anderen nicht einfach aussperren. Sehr schwer vorstellbar, daß ein Rechtsanwalt etwas anderes erzählt.
Gruß
Wolfgang
Hi,
ich würde den Ehemann auffordern, umgehend einen Schlüssel für das neue Schloss herauszugeben und Zugang zu der gemeinsamen Wohnung zu gewähren. Das ganze mit einer Fristsetzung von max. 3 Tagen. Anschließend würde ich einen Rechtsanwalt beauftragen, der durch eine einstweilige Verfügung für einen gerichtlich angeordneten Zugang zur Wohnung sorgen könnte.
Gruß,
Francesco
ich würde den Ehemann auffordern, umgehend einen Schlüssel für
das neue Schloss herauszugeben und Zugang zu der gemeinsamen
Wohnung zu gewähren. Das ganze mit einer Fristsetzung von max.
3 Tagen. Anschließend würde ich einen Rechtsanwalt
beauftragen, der durch eine einstweilige Verfügung für einen
gerichtlich angeordneten Zugang zur Wohnung sorgen könnte.
Manchmal hilft nichts anderes. Dann aber hat man die Standardsituation: Ehepaar, Mietwohnung, Streit um jeden Kleinkram, Bockbeinigkeit, aber man leistet sich zwei Rechtsanwälte, die etwa so viel kosten, wie der gesamte Wohnungsinhalt. Spätestens jetzt kommt auch noch wirtschaftliche Enge dazu.
Deshalb halte ich für den besten Rat an alle Scheidungswilligen, Verlassenen und Verletzten: Die Ehe ist nicht mehr zu kitten. Dann haltet wenigstens das knapper werdende Geld zusammen, statt es zu Anwälten zu tragen und einigt euch in allen Dingen mit gegenseitiger Großzügigkeit. Das ist der schnellste, billigste und schmerzloseste Weg.
Mit blauäugig-naiven Grüßen
Wolfgang
Hi Wolfgang,
Recht hast du ja. Doch ist irgendwo der Punkt erreicht, wo die Fronten so verhärtet sind, dass man mit guten Worten und Bemühung um Harmonie und Einvernehmen nicht mehr weiterkommt. Wenn der Partner ohne Vorankündigung das Schloss auswechselt, so denke ich, ist dieser Punkt erreicht.
Gruß,
Francesco
Hallo Xana,
hier aus dem Archiv meiner Festplatte. Kannst ja im Archiv nach Datum suchen, dann findest Du den ganzen Artikelstamm…
dennis
Titel: Blitzsauberer Fall von verbotener Eigenmacht
Brett: Recht
Autor/-in: sadie ([email protected])
Datum: 13.7.2000 19:45 Uhr
Dein Noch-Mann entzieht Dir den Besitz, § 854 BGB, an Deinen
Sachen. Das ist verbotene Eigenmacht, § 858 I BGB. Der Anspruch
auf Wiedereinräumung des Besitzes, § 861 I BGB, läßt sich durch
Einstweilige Verfügungen, § 935ff. ZPO, durchsetzen. Eine EV in
Besitzschutzsachen ist vom Amtsgericht des Orts, wo Deine
Wohnung liegt, normalerweise binnen Stunden zu erhalten. Die
Strafandrohungen in einer EV (Ordnungsgeld bis DM 50.000,- oder
Haft bis zu sechs Monaten, § 888 ZPO) „überzeugen“ eigentlich
jeden.
Überhaupt, die §§ 858 - 867 BGB atmen so richtig den Geist der
alten Besitzschutzinterdikte und der mandata sine clausula des
Reichskammergerichts, die von reitenden Gerichtsboten mit
Dolchen an die Schloßtüren geheftet wurden …
Ach so: Dein Freund, der Möbel räumen soll, ist Besitzdiener, §
855 BGB; ihn „auszusperren“ ist auch verbotene Eigenmacht.
Django
(Artikel aus dem Fragen-Forum von http://www.wer-weiss-was.de)
Hallo Leute,
DANKE euch allen für die hilfreichen Antworten.
Besonderen Dank an Dennis Lischer: die Auszüge aus den Gesetzen machen den besitzergreifenden Mann sofort klein 
Xana.