Hallo,
mich interessiert folgender Fall aus einem Vorlesungsskript bei dem mir leider die Lösung fehlt.
Aus der Juravorlesung:
An einem unbestimmten Ort befinden sich 3 Personen.
Person I bewaffnet mit einer Schusswaffe,
Person A bewaffnet mit einem Messer,
Person B unbewaffnet
Person A sagt zu Person B:„Ich werde Dich jetzt töten.“
Person A tötet Person B mit seinem Messer.
Person A sagt zu Person I:„Ich werde Dich jetzt töten.“
Person A läuft auf Person I zu.
Person I macht von der Schusswaffe Gebrauch.
Person A ist tot.
Notwehr § 32 StGB, § 227 BGB Notwehr, so weit hab ich es selber raus.
Die unmittelbare Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit von I ist ja begründbar gegeben.
Aber ist die Verhältnismäßigkeit gegeben?
Person A hatte ja nur Hilfsmittel körperliche Gewalt bei sich während Person I eine Schusswaffe hatte.
Hat dies Konsequenzen für einen eventuell vorhandenen Waffenschein?
Hat dies Konsequenzen für eine eventuell vorhandene Waffenbesitzkarte?
Wird die Waffe nach Beendigung der Ermittlungen wieder ausgehändigt?
Mit welchen Konsequenzen muss I rechnen wenn er/sie weder eine Waffenbesitzkarte noch einen Waffenschein vor zu weisen hat?
Aber ist die Verhältnismäßigkeit gegeben?
Person A hatte ja nur Hilfsmittel körperliche Gewalt bei sich
während Person I eine Schusswaffe hatte.
wenn du wirklich innerhalb der notwehr eine verhältnismäßigkeitsprüfung vornimmst, dann würde ich dir zuerst raten, ein grundlagenskript zum stgb-at in die hand zu nehmen…
Bei der Bundeswehr hat man uns erklärt, dass man bei einer unbewaffnete Person das Gewehr nur als Knüppel benutzen darf und bei einer mit nem Knüppel bewaffneten Person schießen darf wegen der Verhältnismäßigkeit. Also dachte ich so bei mir, dass dies irgendwo im Gesetz verankert sein muss.
Ich war überrascht, dass ich nichts entsprechendes gefunden habe.
Also dann erklär mir doch bitte die Grundlage.
PS ich studiere nicht Jura, sondern bin nur Gasthörer um nen zusätzlichen Schein zu machen.
Zu den Grundlagen gehört, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung i.S.e. Güterabwägung, wie du sie dir vorstellst, im Rahmen der Notwehr nicht vorgenommen wird.
Was die waffenrechtlichen Aspekte damit zu tun haben, verstehe ich nicht ganz. Du machst als Gasthörer einen Schein (ehrlich? An welcher Uni ist das denn?) und musst - anders als Jurastudenten - im Strafrecht bei der Notwehr waffenrechtliche Aspekte berücksichtigen? Das habe ich ja noch nie gehört!
Das mit dem Waffenrecht ist nicht Teil der Prüfung, das interessiert mich persönlich.
In unserem Studiengang ist es gern gesehen wenn man 6 oder 12 Creditpoints aus einem anderen Studiengang erwirbt.
Fächerübergreifende Kompetenz nennt sich das bei uns.
Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit wird also hiermit beantwortet:
Zu den Grundlagen gehört, dass eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung i.S.e. Güterabwägung, wie du sie
dir vorstellst, im Rahmen der Notwehr nicht vorgenommen wird.
Also haben sie uns bei der Bundeswehr scheiße erzählt damit wir nicht bei der kleinsten Kleinigkeit los ballern.
Deine Antwort reicht mir, ist ja ne Strafrecht Vorlesung.
Ich war halt nur verwirrt weil ich das von der Bundeswehr noch im Kopf hatte und nicht wusste wo das herkommt.
Bei der Bundeswehr hat man uns erklärt, dass man bei einer
unbewaffnete Person das Gewehr nur als Knüppel benutzen darf
und bei einer mit nem Knüppel bewaffneten Person schießen darf
wegen der Verhältnismäßigkeit. Also dachte ich so bei mir,
dass dies irgendwo im Gesetz verankert sein muss.
Ist es auch im Unmittelbaren Zwang Gesetz der Bundeswehr als Polizeigesetz für die Bundeswehr. Das hat aber nichts mit Notwehr zu tun, sondern mit der Anwendung unmittelbaren Zwanges durch befugte Personen (z.B. Wachsoldaten oder Feldjäger).
wie Mevius schon schrieb, gibt es bei der Notwehr keine Verhältnismäßigkeit; was es gibt, ist die Gebotenheit/Erforderlichkeit, und da zählt nur, ob das Mittel wirksam ist und Erfolg verspricht. Wäre die Abwehr mit einer Faust genauso wirksam gewesen wie eine Schusswaffe, dann hätte man auch nicht schießen dürfen (unabhängig von der Art des Angriffs).
Bei der Bundeswehr gibt es sicher noch andere Rechtsvorschriften, die die Anwendung von Gewalt - auch Schusswaffen - rechtfertigen (wie z.B. ein UZwG).
Auf die Rechtmäßigkeit einer Notwehr hat der Status einer Waffe, egal ob rechtmäßig oder rechtswidrig besitzt oder geführt, keinerlei Einfluss.
Hmm und wenn ich ihm mit meinem bloßen Fuss die Pistole aus der Hand trete = Notwehr??!
Habe ich einen Schuh an = gefährlicher Gegenstand
Habe ich einen Arbeitsschuhe an = Angriff mit einer Waffe und überzogene Notwehr.
Und bin ich Kampfsportler = ?
Aber wenn ich als Kampfsportler jemandem helfe der in Not ist , Nothilfe?
Verletze ich die Person in dieser Siutation ?
Notwehr ist in meinen Augen mit Vorsicht zu genießen.
Was im Gesetzbuch steht und hinterher in der Realität entschieden wird, da klaffen Universen auseinander.
Weil kein Richter Ahnung von der Situation hat, in der man gerade als Notwehr ausübender steckt.
MFG
Weil kein Richter Ahnung von der Situation hat, in der man
gerade als Notwehr ausübender steckt.
es findet doch eine sachverhaltsermittlung statt ?! und es ist gerade die aufgabe des gerichts, sich in die situation hineinzuversetzen.
ich glaube, du unterschätzt die aufgaben des gerichts
übrigens, werden die grenzen der notwehr überschritten, wird das ggf. bei der schuld berücksichtigt.
Hallo ich bin da anderer Meinung. Ich sage nochmal ein Richter hat keine Ahnung von einer Notwehrsituation und es gibt genug Beispiele in denen das Opfer zum Täter wurde.
Na ja gehört aber hier nicht rein, das Thema sollte man vielleicht mal privat ausdiskutieren.