An alle Arbeitsrechtler

Hallo,
folgender Fall:
einem Mitarbeiter wird wegen Diebstahles fristlos gekündigt.
Der Betriebsrat muß ja bekanntlich in einem solchen Fall angehört werden. Er hat ein paar Tage Zeit (3 ?) sich zu äußern, … aber das wißt Ihr ja alle, wie da die Gesetze sind.
In diesem Fall hat der Betriebsrat keine Sitzung einberufen, wie man es in einem solchen Fall ja wohl zu tun hat. Stattdessen hat der BR-Vorsitzende seine Kollegen telefonisch befragt, und anschließend der Kündigung zugestimmt. Dabei ist aber auch versäumt worden, sich alle Unterlagen über den Kollegen kommen zu lassen, um sich vielleicht mal ein umfassendes Bild zu machen.
Das gehört aber zu den Pflichten des BR.
Bitte denkt bei Diebstahl nicht gleich an ein leergeräumtes Lager - man könnte vielleicht großzügig auch von einer Bagatelle reden. Meine Frage: Kann man wegen der Verfahrensfehler des Betriebsrates eine Kündigungsschutzklage anstreben ? Schließlich ist es ja nicht Aufgabe des Arbeitgebers auf die Arbeit des BR zu achten. Bitte fallt jetzt nicht über den unverschämten Kollegen her, der als Dieb auch noch ne Schutzklage anstrebt; es geht mir einzig um die Rechtslage.

Gruß, Ray

Hallo,

davon abgesehen, daß mir als „alte“ Betriebsrätin für einen solchen Betriebsrat, wie von Ihnen geschildert, jegliches Verständnis fehlt, haben Sie schlechte Karten gegen diesen vorzugehen. Sie haben recht, daß der BR seine Pflichten aufs Gröbste vernachlässigt hat. Er hat 3 Tage Zeit bei einer fristlosen Kündigung zuzustimmen, abzulehnen oder er kann die Frist verstreichen lassen. Dies wird schon mal gemacht, wenn die Kündigung doch noch im Sinne des Arbeitnehmers ist (was selten vorkommt) oder der BR nicht eindeutig Stellung beziehen will (was nicht vorkommen sollte). Aber immer soll er sich mit dem betroffenen Kollegen unterhalten um sich selber ein Bild zu machen. Es könnte ja auch sein, daß die Anschuldigungen aus der Luft gegriffen sind. Was keinesfalls statthaft ist, ist ein Umlaufverfahren außerhalb der Sitzungen in schriftlicher, telegrafischer, fernmündlicher oder stillschweigender Form (Beschlußverfahren § 33 BetrVG, hier gibt es auch einige Urteile zu). Rechtlich kann man gegen einen solchen Betriebsrat nicht vorgehen. Lediglich die Belegschaft oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können entsprechend § 23 BetrVG bei grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten eine Auflösung beantragen d.h. versuchen denselben loszuwerden oder bis zur nächsten Wahl warten.

Gruß Rosamunde

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Hallo Ray,

zuerst einmal, wegen einer außerordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat tatsächlich 3 Tage Zeit sich zu aüßern.
Zweitens: Der Vorsitzende hat eine Pflichtverletzung begangen indem er den Betriebsrat nicht zur Sitzung einberufen hat. Ihr solltet mit dem ein ernsthaftes Wort reden und ihm klar machen das er im Fall des Falles abgewählt werden kann.
Drittens: Telefonische Abstimmungen sind ungültig, weil sich nicht alle Betriebsratsmitglieder im Forum aüßern können und sich keine umfassende Meinung bilden können.
Da diese Abstimmung unwirksam war, hat sich der Betriebsrat nicht geäußert (nur der Vorsitzende). Bei Nichtaüßerung hat der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt.
Kündigungsschutzklage kann ein Arbeitnehmer immer anstreben, allerdings nützt im ein Fehlverhalten des Betriebsrates überhaupt nichts.
Mit kollegialen Grüßen
Michael

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Hallo Ray,
eine fristlose Kündigung ist schon das härteste was einem passieren kann. Ob es wirklich ein schwerwiegend Grund ist, wenn zu solchen Mittel gegriffen wird, davon sollte sich ein Betriebsrat vor der Anhörung erstmal überzeugen, aber den Anhörungstermin unbedingt wahrnehmen und dies nicht über das Telefon mit den Betreibsratsmitliedern regeln. Was sind das für Betriebsratsmitglieder die eine solche Sache überhaupt mitmachen.Und wenn der Fall noch so schwerwiegend ist hat er immer eine Komponente.Zu deiner Frage wegen Kündigungsschutzklage: "Die kan nur der Betroffene anstreben, was ihm anzuraten ist und es versuchen sollte, dass mindestens einer ordendlichen Kündigung dabei heraus kommt. Nochmal zum Betriebsrat, der hat leider nur Anhörungsrecht. Nur wenn ihm dies nicht gewährt wurde ist eine fristlose Kündigung rechtsunwirksam. Ich hoffe ich konnte Dir ein bischen helfen und dem Kollegen auch.
MfG J.Plundke

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Hallo,

die Aspekte bezüglich des Betriebsrates wurden von den Vorrednern erschöpfend dargestellt. Deshalb nur etwas zum Begriff „Bagatelle“ im Zusammenhang mit Diebstahl im Betrieb, weil das offensichtlich viele Beschäftigte nicht wissen: Es gibt keinen oder so gut wie keinen Bagatelldiebstahl im Betrieb. Das „migenommene“ 500-Blatt-Paket Kopierpapier (Wert 10 DM), die Zange (50 DM) aus der Werkstatt - das reicht für die fristlose Kündigung. Da gibt es keine Würdigung der Gesamtumstände, Diskussion zwecklos.

In fast 20 Jahren als Selbständiger habe ich mehrere Mitarbeiter erwischt. Niemals unmittelbar beim Diebstahl, aber zu einem späteren Zeitpunkt. Da wurde einem Mitarbeiter genehmigt, nach Feierabend in der Werkstatt des Betriebes irgend etwas an seinem Auto zu reparieren. Ich kam zufällig vorbei, als der Mitarbeiter den Kofferraum öffnete. Darin befanden sich eindeutig aus Firmeneigentum stammende Werkzeuge. Von diesen Zufällen gab es mehrere bei verschiedenen Mitarbeitern. Ich sah immer weg, obwohl es kein gutes Gefühl ist, beklaut zu werden. Ich sah aber weg, weil ich die Kündigung des Mitarbeiters nicht wollte. Später ging ich dazu über, Mitarbeitern auch Stücke von erheblichem Wert und Material zu schenken, sofern ich gefragt wurde. Das war mir lieber, als daß ein Mitarbeiter zum Dieb und ich zum Bestohlenen wurde. Es half alles nichts. Weshalb auch immer, es wurde trotzdem geklaut.

Nach dieser Erfahrung reagiere ich heute anders. Firmeneigentum ist grundsätzlich tabu. Wer sich daran vergreift, ist augenblicklich draußen. Egal, wie dringend ich den Mitarbeiter brauche.

Bei mir gab es zwar nie einen Betriebsrat, aber auch wenn es ihn zukünftig geben sollte, könnte er einem nachgewiesen klauenden Kollegen nicht mehr helfen, unabhängig von den Gesamtumständen.

Gruß
Wolfgang

Diebstahl ist Diebstahl…
Hi Wolfgang,

für eine Kündigung reicht auch weniger. Beispiel: die Angestellte einer Kantine/eines Restaurants nimmt abends ein nicht verkauftes Stück Braten (das eigentlich in der Mülltonne oder bei den ‚Tafeln‘ gelandet wäre) bzw. eine Bäckerei-Verkäuferin ein Stück Torte (kann morgen eh nicht mehr an den Mann gebracht werden) mit. Der Wert des Entwendeten entspricht ziemlich genau 0,00 DM. Trotzdem werden die in solchen Fällen ausgesprochenen Kündigungen in schöner Regelmäßigkeit durch das BAG bestätigt, wenn auch in den meisten Fällen in eine ordentliche Kündigung umgewandelt.

In puncto Diebstahl bei mir in der Firma bin ich auch knallhart: wer klaut - fliegt; gnadenlos und ohne wenn und aber. Punkt.

Streng genommen macht sich für das Gericht jeder des Diebstahls schuldig, der einen Bleistift, eine Tesa-Rolle oder ein paar Büroklammern ohne Erlaubnis mitnimmt. Aber achtest Du als Arbeitgeber darauf, ob die Büroklammern auch wirklich vollzählig sind?

Ich persönlich habe übrigens nichts dagegen, daß sich meine Leutchen mal ein paar Ordner, einen 500-Blatt-Karton Papier (nicht Kopierpapier, das schöne teuere) oder meinetwegen auch eine Drucker-Patrone ‚mopsen‘. Nur wissen möchte ich es. Auch wenn mich einige von Euch leichtsinnig nennen werden: es funktioniert hervorragend. Geklaut wurde bei mir in der Firma noch nichts.

Ciao

Tessa
*noch nie einen Betreibsrat gehabt und habe es auch nicht vor*

Hi,
Ansprüche kann der Arbeitnehmer auf dem Wege der Kündigungsschutzklage nur gegen den Arbeitgeber geltend machen, nicht aber gegen den Betriebsrat.
Der Arbeitgeber muß den Betriebsrat anhören, was er ja auch getan hat. Die Reaktion des Betriebsrates kann man werten als angehört mit Zustimmung zur Entlassung oder als nicht angehört wegen grober Verfahrensfehler.
Unter dem Strich kommt das gleiche heraus. Die Kündigung ist wirksam.
Das bedeutet nicht, das damit eine Kündigungsschutzklage keine Aussicht auf Erfolg hätte. Das Arbeitsgericht wird die gesamten Umstände und auch das Fehlverhalten des Arbeitnehmers beurteilen und dann zu einer Entscheidung kommen. Da gibt es an den deutschen Arbeitsgerichten sehr unterschiedliche Tendenzen.
Selbst ein Diebstahl muß nicht zwingend zur fristlosen Entlassung führen. Aber wie gesagt, es kommt auf die gesamten Umstände an.
Gruß,
Francesco